Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104304/2/Fra/Ka VwSen104305/2/Fra/Ka

Linz, 03.02.1997

VwSen-104304/2/Fra/Ka

VwSen-104305/2/Fra/Ka Linz, am 3. Februar 1997

DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufungen des A D, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. W, gegen die Höhe der mit Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 15.11.1996, VerkR96-5082-1996/Ah, und vom 18.11.1996, VerkR96-3979-1996/Ah, jeweils wegen Übertretungen des § 103 Abs.2 KFG 1967, verhängten Strafen, zu Recht erkannt:

I. Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen. Die verhängten Strafen werden bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem O.ö.

Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafen, ds insgesamt 2.800 S, zu zahlen.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 16, 19 und 24 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit Straferkenntnis vom 15.11.1996, VerkR96-5082-1996/Ah, über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 103 Abs.2 2.

Satz KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe von 7.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 7 Tage) verhängt. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit Straferkenntnis vom 18.11.1996, VerkR96-3979-1996/Ah, über den Bw wegen Übertretung des § 103 Abs.2 2. Satz KFG 1967 eine Geldstrafe von 7.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 7 Tage) verhängt. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Strafe vorgeschrieben.

I.2. Dagegen richten sich die rechtzeitig bei der Erstbehörde eingebrachten Berufungen. Der Rechtsmittelwerber vertritt die Auffassung, daß im vorliegenden Fall der der belangten Behörde zukommende Ermessensspielraum von dieser überschritten worden sei und beantragt die Höhen der verhängten Strafen herabzusetzen.

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding - als nunmehr belangte Behörde - sah sich zu Berufungsvorentscheidungen nicht veranlaßt und legte die Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsakten dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil jeweils 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c VStG). Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im Grunde des § 51e Abs.2 VStG abgesehen werden.

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

I.4.1. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

I.4.2. Die belangte Behörde hat die Strafen damit begründet, daß der Bw der übertretenen Rechtsnorm offenbar ziemlich gleichgültig gegenübersteht. Zwischenzeitlich sind der Behörde 20 einschlägige Verurteilungen nach § 103 Abs.2 2.

Satz KFG 1967 bekannt geworden. Es sei daher notwendig, eine Geldstrafe in Höhe von 7.000 S zu verhängen, um dem Bw in Zukunft von der Begehung gleicher Delikte abzuhalten. Eine geringere Geldstrafe würde diesen Zweck kaum mehr erreichen.

Die im Gesetz vorgesehene Höchststrafe beträgt 30.000 S.

Berücksichtigt wurde weiters, daß der Bw ein Einkommen von ca. 13.000 S monatlich netto bezieht, keine Sorgepflichten hat sowie vermögenslos ist.

Der O.ö. Verwaltungssenat kann im Hinblick auf den Umstand, daß der Bw bereits 20 einschlägige Vormerkungen aufweist, der Schlußfolgerung der belangten Behörde, daß dieser der übertretenen Norm offenbar völlig gleichgültig gegenübersteht, nur beipflichten. In den gegenständlichen Fällen ist von einem nicht unbeträchtlichen Unrechtsgehalt der dem Bw angelasteten Taten auszugehen, weil durch die Verwirklichung der gegenständlichen Tatbestände das Interesse an der Ahndung von Verwaltungsübertretungen geschädigt wurde. Was das Verschulden anlangt, ist festzustellen, daß Milderungsgründe nicht gefunden werden konnten. Der Bw weist 20 einschlägige Vormerkungen auf, welche als erschwerend zu werten sind. Es ist daher zumindest von dolus eventualis auszugehen. Eine Geldstrafe, mit der der gesetzliche Strafrahmen nicht einmal zu einem Viertel ausgeschöpft wurde, kann daher keinesfalls als überhöht angesehen werden. Sie ist auch aus spezialpräventiven Gründen erforderlich. Eine geringere Strafe würde den Bw wohl kaum abhalten können, neuerlich einschlägig gegen die übertretene Norm zu verstoßen.

Aus den genannten Gründen war daher den Berufungen der Erfolg zu versagen.

II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. F r a g n e r

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