Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104434/5/Bi/FbVwSen104435/5/Bi/Fb

Linz, 14.04.1997

VwSen-104434/5/Bi/Fb

VwSen-104435/5/Bi/Fb Linz, am 14. April 1997

DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bissenberger über die Berufungen des Herrn Dr. H S, W, M, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. J P und Dr. J K, J, W, vom 18. Februar 1997 gegen die Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 30. Jänner 1997, VerkR96-3590-1994 und VerkR96-3588-1994, jeweils wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

I. Den Berufungen wird Folge gegeben, die angefochtenen Straferkenntnisse behoben und die Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Verfahrenskostenbeiträge sind nicht zu leisten.

Rechtsgrundlage: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 45 Abs.1 Z1 VStG, §§ 84 Abs.2 und 99 Abs.4 lit.i StVO 1960 idF BGBl.Nr. 522/93.

zu II.: § 66 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.: 1. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat mit den oben angeführten Straferkenntnissen über den Beschuldigten jeweils wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 84 Abs.2 iVm 99 Abs.3 lit.d StVO 1960 (gemeint offenbar: BGBl.Nr.518/94) Geldstrafen von jeweils 3.000 S (EFS 72 Stunden) verhängt, weil er 1) ohne Bewilligung außerhalb des Ortsgebietes im Gemeindegebiet von M südlich der B D bei Strkm 219,209 eine Werbung (Ausmaß: ca 5,20 x 2,50 m) mit der Aufschrift "Klassenlotterie - 2 von 3 gewinnen" in einer Entfernung von 5,10 m vom südlichen Fahrbahnrand angebracht habe. Dieser Sachverhalt sei am 2. September 1994 um 13.00 Uhr festgestellt worden.

2) ohne Bewilligung außerhalb des Ortsgebietes im Gemeindegebiet von M südlich der B D bei Strkm 219,209 eine Werbung (Ausmaß: ca 5,20 x 2,50 m) mit der Aufschrift "Der neue Citroen Xantia" in einer Entfernung von 5,10 m vom südlichen Fahrbahnrand angebracht habe. Dieser Sachverhalt sei am 2. September 1994 um 13.00 Uhr festgestellt worden.

Gleichzeitig wurden ihm jeweils Verfahrenskostenbeiträge von 300 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufungen erhoben, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurden. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.1 VStG).

3. Der Rechtsmittelwerber macht jeweils geltend, er habe dort niemals verweilt, um irgendeine Werbung anzubringen, wobei so etwas nicht einmal der Meldungsleger behauptet habe.

Die inkriminierte Werbung befinde sich auf Werbeanlagen, die im Eigentum der Dr. H S KG stünden. Gegen diese habe die Erstinstanz keine taugliche Verfolgungshandlung gesetzt. Die genannte Personengesellschaft vermiete ihre Werbeanlagen an Dritte, die auch die Werbeplakate anbrächten. Da § 84 StVO bloß die Anbringung von Werbungen, nicht aber das Aufstellen von Werbeanlagen verpöne, sei der Vorwurf gegen ihn unvertretbar. Außerdem habe es sich um sogenannte "Innenwerbungen" gehandelt. Er beantragt daher die Aufhebung des Bescheides und Einstellung des Verfahrens und bekämpft in eventu die Strafzumessung.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die Verfahrensakte der Erstinstanz und in rechtlicher Hinsicht folgendes erwogen:

Sowohl aus der Anzeige als auch aus der Zeugenaussage des Meldungslegers ergibt sich, daß zu einer bestimmten Zeit an einer konkret bestimmten Werbetafel eine bestimmte Werbung angebracht war. Aus der der Anzeige angeschlossenen Lichtbildbeilage geht hervor, daß oberhalb der Werbetafel eine kleine Tafel mit der Aufschrift "Außenwerbung - Dr. H S KG" angebracht war.

Nie behauptet wurde aber, daß tatsächlich eine Person bei der Anbringung einer konkreten Werbung beobachtet wurde; festgestellt wurde nur die auf dem Werbeträger angebrachte konkrete Werbung.

Auf dieser Grundlage vermag der unabhängige Verwaltungssenat der Behauptung des Rechtsmittelwerbers, die Dr. H S KG vermiete ihre Werbeanlagen an Dritte, die ihrerseits darauf Werbeplakate anbrächten, nicht entgegenzutreten, zumal sich diese Behauptung auch in einem früheren ähnlich gelagerten Berufungsverfahren bewahrheitet hat (vgl ua Erk. des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 10. Jänner 1995, VwSen-101898/9/Sch/Rd).

Das Verbot des § 84 Abs.2 StVO bezieht sich nur auf die Werbungen und Ankündigungen selbst, nicht aber auch auf Tafeln, Vorrichtungen und Gegenstände, also Werbeträger, auf denen Werbungen und Ankündigungen angebracht werden können, es sei denn, daß Werbung und Werbeträger eine untrennbare Einheit bilden (vgl VwGH vom 6. Juni 1984, 84/03/0016).

Auf dieser Grundlage war spruchgemäß zu entscheiden, ohne auf das weitere Berufungsvorbringen einzugehen.

zu II.: Der Ausspruch über den Entfall des Verfahrenskostenersatzes ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Mag. Bissenberger

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