Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104585/21/WEG/Ri VwSen104586/20/Weg/Ri

Linz, 21.04.1998

VwSen-104585/21/WEG/Ri

VwSen-104586/20/Weg/Ri Linz, am 21. April 1998
DVR. 0690392


E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine erste Kammer (Vorsitzender: Dr. Guschlbauer, Berichter: Dr. Wegschaider, Beisitzer: Dr. Keinberger) über die auf die Höhe der Strafe eingeschränkte Berufung des J K, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. G S, gegen die Punkte 1 und 3 des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft L vom 3. März 1997, VerkR96-22429-1996, nach der am 17. April 1998 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

Der Berufung wird mit der Maßgabe Folge gegeben, daß zum Faktum 1 die Geldstrafe auf 15.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 20 Tage) und zum Faktum 3 auf 11.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 9 Tage) herabgesetzt wird.

Der Kostenbeitrag zum Strafverfahren vor der ersten Instanz ermäßigt sich zu den Punkten 1 und 3 auf 2.600 S; ein Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren war nicht vorzuschreiben.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24, § 19, § 51 Abs.1, § 64 und § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft L hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretungen nach 1.) § 64 Abs.1 KFG 1967, 2.) § 20 Abs.2 StVO 1960 und 3.) § 99 Abs.1 lit.b iVm § 5 Abs.2 StVO 1960 Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) von 1.) 25.000 S (35 Tage), 2.) 1.600 S (2 Tage) und 3.) 12.000 S (10 Tage) verhängt, weil dieser am 3. Dezember 1996, um 6.20 Uhr, im Ortsgebiet von S bis Ortsgebiet O, Gemeinde S, auf der W Bundesstraße in Richtung L bis Stkm den PKW mit dem Kennzeichen L gelenkt hat, wobei er 1.) nicht im Besitze einer gültigen Lenkerberechtigung der Gruppe B war, 2.) im Ortsgebiet von S von km bis die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit um 30 km/h überschritten hat und 3.) sich in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden hat und entgegen der von einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Straßenaufsichtsorgan an ihn gerichteten Aufforderung vom 3. Dezember 1996, 6.34 Uhr, am Gendarmerieposten S eine Untersuchung seiner Atemluft auf Alkoholgehalt verweigerte. Außerdem wurde ein 10%iger Kostenbeitrag zum Strafverfahren in Vorschreibung gebracht.

2. Der Berufungswerber, der nunmehr nicht mehr J K, sondern J P heißt, brachte zuerst noch unter dem Namen K eine Schuldberufung ein und behauptete, Frau V L (nunmehr L P) hätte den PKW gelenkt.

Anläßlich der am 17. April 1998 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung schränkte der rechtsfreundlich vertretene Berufungswerber die Berufung hinsichtlich der Fakten 1 und 3 auf die Strafhöhe ein und zog die Berufung zum Faktum 2 zurück.

Er begründet dies mit der derzeit eher schlechten finanziellen Situation, mit der Sorgepflicht für seine Gattin und beruft sich auf den Umstand, daß er sich seit dem Jahre 1993 wohlverhalten hat.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt, insbesondere in das Verzeichnis betreffend die verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen.

Demnach steht fest, daß gegen den Berufungswerber im Jahre 1992 und 1993 mehrere Straferkenntnisse wegen mehrerer Übertretungen des § 64 Abs.1 KFG 1967 erlassen wurden. Vier dieser Strafen sind in der Zwischenzeit getilgt, während die anderen Strafen knapp vor der Tilgung stehen. Eine einschlägige Vormerkung nach § 5 StVO 1960 scheint im übrigen nicht auf. Das Vorbringen des Berufungswerbers hinsichtlich seiner finanziellen Verhältnisse und der Sorgepflichten ist glaubwürdig und werden dieser Entscheidung zugrundegelegt.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Neben dem im Materiengesetz normierten Strafrahmen ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der Strafrahmen beträgt zum Faktum 1 bis zu 30.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe bis 6 Wochen) und zum Faktum 3 zwischen 8.000 S und 50.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 7 Tage bis 42 Tage).

Bei der Wertung und Subsumierung des obigen Sachverhaltes unter die Bestimmungen des § 19 VStG kam die Berufungsbehörde zur Überzeugung, daß die nunmehr reduzierten Geldstrafen und Ersatzfreiheitsstrafen dem Unrechtsgehalt der Taten entsprechen und weder spezial- noch generalpräventive Gründe vorliegen, die einer derartigen Strafreduzierung entgegenstünden. Insbesondere der Wegfall von vier einschlägigen Vormerkungen zum Faktum 1 und das lange Wohlverhalten waren als strafmindernde Gründe anzuerkennen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Die Kostenentscheidung ist eine gesetzliche Folge der §§ 64 und 65 VStG.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Guschlbauer

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