Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105925/2/Ur/Ka

Linz, 17.03.1999

VwSen-105925/2/Ur/Ka Linz, am 17. März 1999 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung des M K, vertreten durch Rechtsanwalt B F, Hstraße, D D, vom 28.10.1998 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ki. vom 12.10.1998, VerkR96-468-1998, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt. Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 iVm. § 24, § 45 Abs.1 Z3, § 51 Abs.1 und 51e Abs.3 VStG.

Entscheidungsgründe:

Mit schriftlicher Aufforderung gemäß § 103 Abs.2 KFG vom 27.1.1998 (abgesendet am 30.1.1998) erging an den Berufungswerber (Bw) von der Bezirkshauptmannschaft K. folgende Lenkererhebung: "Sehr geehrter Zulassungsbesitzer! Der Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen wurde angezeigt, am Tatzeit: 30.7.1997 um 16.38 Uhr Tatort: Gemeinde W, A, km eine Übertretung nach der Straßenverkehrsordnung begangen zu haben.

Sie werden daher als Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges gem. § 103 Abs.2 KFG 1967 aufgefordert, binnen zwei Wochen, gerechnet vom Tage der Zustellung dieses Schreibens, schriftlich oder per Fernschreiber mitzuteilen, wer das Fahrzeug gelenkt bzw. abgestellt hat.

Langt keine fristgerechte schriftliche oder telegrafische Auskunft ein, so muß gegen Sie ein Strafverfahren wegen Verletzung der Auskunftspflicht eingeleitet werden (Höchststrafe 30.000 S); das gleiche gilt auch für eine ungenaue oder unrichtige Auskunft. Um Ihnen weiteren Aufwand zu ersparen, können Sie das beiliegende Schreiben nach Ausfüllen in einem frankierten Briefkuvert wieder anher senden."  Der anwaltlich vertretene Bw beantwortete mit Telefax vom 16.2.1998 die Anfrage dahin, daß er sein Fahrzeug regelmäßig anderen zur Verfügung stelle und die Tatzeit schon sehr lange zurückliege, sohin er sich nicht erinnern könne, wer das Fahrzeug zu der fraglichen Zeit geführt habe. Anbei werde die Lenkerauskunft mit den persönlichen Daten übermittelt; gleichzeitig werde um Übersendung der Beweisfotos gebeten, um den Fahrer ermitteln zu können. In dem diesem Telefax beiliegenden ausgefüllten Formular der Lenkerauskunft gab der Bw als Zulassungsbesitzer der anfragenden Behörde bekannt, daß er das Fahrzeug zum angeführten Zeitpunkt gelenkt habe. Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Kr. vom 6.3.1998 wurde dem Bw folgende Verwaltungsübertretung zur Last gelegt:

Tatort: "Bezirkshauptmannschaft K, Gstraße Tatzeit: mit Schreiben vom 16.2.1998 Fahrzeug: PKW, P - Sie haben als Zulassungsbesitzer der Behörde auf Verlangen nicht binnen 2 Wochen Auskunft darüber erteilt, wer das oa Kraftfahrzeug am 30.7.1997 um 16.38 Uhr gelenkt bzw abgestellt hat.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 103 Abs.2 KFG 1967. Daher wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 1.000 S Ersatzfreiheitsstrafe: 0 Stunden Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe." Dagegen erhob der Bw im wesentlichen mit der Begründung Einspruch, er könne sich nach so langer Zeit nicht mehr erinnern, wer das Fahrzeug gelenkt habe. Mit dem ergangenen nunmehr angefochtenen Straferkenntnis vom 12.10.1998 wurde über den Bw wegen der Verwaltungsübertretung des § 103 Abs.2 KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe von 600 S verhängt, weil er als Zulassungsbesitzer eines dem Kennzeichen nach bestimmten Fahrzeuges der Behörde nicht auf schriftliches Verlangen vom 27.1.1998 binnen zwei Wochen darüber Auskunft erteilt hat, wer oa KFZ am 30.7.1997 um 16.38 Uhr in W A, km (Österreich) in Fahrrichtung K. gelenkt hat, indem er mit Schreiben vom 16.2.1998 mitteilte, sich daran nicht mehr erinnern zu können. Außerdem wurde ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 60 S in Vorschreibung gebracht. Dagegen richtet sich die vorliegende Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich.

Dieser hat erwogen: Gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer - im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen (Verfassungsbestimmung). Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück. Einleitend ist zu bemerken, daß nach den dem unabhängigen Verwaltungssenat vorliegenden Akten hinsichtlich des Grunddeliktes (Geschwindigkeitsübertretung am 30.7.1997) mit 30.1.1998 Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Auffällig ist, daß dieser Stichtag ident mit dem Tage der behördlichen Absendung der Lenkeranfrage an den Bw ist. Bei ordnungs- und auch fristgemäßer Beantwortung der Lenkeranfrage wäre eine Verfolgbarkeit des Täters hinsichtlich des Grunddeliktes durch die Behörde nicht mehr möglich gewesen. Gemäß § 103 Abs.2 erster Satz KFG 1967 besteht keine gesetzlich normierte Verpflichtung ("arg. kann"), daß die Behörde Auskünfte über die Lenkereigenschaft verlangen muß. Jedenfalls gibt diese Bestimmung der Behörde keine Handhabe willkürlich vorzugehen und grundlos eine Auskunft zu verlangen (vgl.ua VwGH 15.1.1992, Zl. 91/03/0349). Unter Folgerung des Umkehrschlusses zu den Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes vom 14.11.1990, Zl. 89/03/0308, bzw vom 12.7.1994, Zl.92/03/0200, der kein willkürliches oder grundloses behördliches Verlangen der Lenkerauskunft bei Nichtablauf der Verjährungsfrist erblickt, erscheint im gegenständlichen Fall das Auskunftsverlangen grundlos bzw willkürlich, da unter Einrechnung des Postlaufes und der zweiwöchigen Beantwortungsfrist die Behörde nicht mehr mit einer Beantwortung der Lenkeranfrage innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist des Grunddeliktes rechnen konnte. Worin im ggstl. Fall das durch § 103 Abs.2 KFG 1967 geschützte Interesse an der Ermittlung von Lenkern gelegen war, die im Verdacht stehen ua. eine straßenpolizeiliche Übertretung begangen zu haben, war dem unabhängigen Verwaltungssenat nicht erschließbar.

Die gegenständliche Entscheidung soll auch verdeutlichen, daß in verschiedenen Rechtsvorschriften, vor allem zB auch im Art.10 Abs.3 L-VG 1991, eine Aufforderung zur Verwaltungsökonomie enthalten ist, der im gegenständlichen Fall nicht nachgekommen wurde, weil für den Fall der tatsächlichen Lenker- und somit Täterermittlung, die nur den Zweck einer Bestrafung hat, eine solche nicht mehr statthaft gewesen wäre.

Bei diesem Verfahrensergebnis war auf die zumindestens im Akt formularmäßig vorgelegene Lenkerauskunft, auf die das angefochtene Straferkenntnis in keiner Form Bezug nimmt, nicht mehr einzugehen, sondern spruchgemäß zu entscheiden. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Ergeht an: Dr. Wegschaider

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