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des Landes Oberösterreich
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VwSen-105930/2/GU/Pr

Linz, 30.11.1998

VwSen-105930/2/GU/Pr Linz, am 30. November 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung der S. T., vertreten durch RA Dr. M. F., gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 22.5.1998, Zl. S-15909/98-4, wegen Übertretung des KFG 1967 zu Recht:

Aus Anlaß der Berufung wird das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt. Die Rechtsmittelwerberin hat zum Berufungsverfahren keine Kostenbeiträge zu leisten.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 44a Z1 VStG, § 51e Abs.1, § 66 Abs.1 VStG, § 103 Abs.2 KFG Entscheidungsgründe:

Die Bundespolizeidirektion Linz hat gegen die Rechtsmittelwerberin am 22.5.1998 zur Zahl S-15909/98-4 ein Straferkenntnis erlassen, dessen Spruch lautet: "Sie haben als das außenvertretungsbefugte Organ des Zulassungsbesitzers des PKW, M. T. u. Partner GmbH.,, trotz schriftlicher Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 2.9.1997, Zl. VerkR96-12760-1997, nicht binnen zwei Wochen, nämlich in der Zeit von 13.9.1997 bis 26.9.1997, der Behörde Auskunft darüber erteilt, wer dieses Fahrzeug gelenkt hat oder wer diese Auskunft erteilen kann.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 103 Abs.2 u. § 134 Abs. 1 KFG 1967 Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe falls diese uneinbringlich ist, gemäß von Schilling Ersatzfreiheitsstrafe von 3.000,-- 72 Std. 134 Abs. 1 KFG 1967 Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

300,-- Schilling als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 200 S angerechnet); Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 3.300,-- Schilling. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54d VStG)." Das Straferkenntnis wurde der Beschuldigten unter der Adresse ihres im Verfahren eingeschrittenen Rechtsanwaltes zugestellt, sodaß im Zusammenhang mit zusätzlich beigefügten an den Rechtsanwalt adressierten Aufklärungen zur österreichischen Rechtslage und der rechtzeitigen Berufung der Beschuldigten mit gutem Grunde von einem tatsächlichen Zukommen des Schriftstückes an den Rechtsanwalt einerseits (§ 9 Abs.1 Zustellgesetz) und von einer von der Beschuldigten verfaßten wirksamen Berufung auszugehen ist (§ 10 Abs.6 AVG iVm § 24 VStG).

In ihrer Berufung ersucht die Beschuldigte um Mitteilung, was genau von ihr gewollt werde, da sie der Behörde bereits den Fahrer mitgeteilt habe. Sie legt aus diesem Grunde Kopien der Beantwortung der Lenkeranfrage bei und bezieht sich auf die Ausführungen ihres Anwaltes im Schreiben vom 9.1.1998.

Im Grunde genommen begehrt sie, wegen der Sache nicht bestraft zu werden.

Zum Verfahren war es gekommen, nachdem die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land auf eine Anzeige des Landesgendarmeriekommandos für Oberösterreich, wonach der PKW mit dem Kennzeichen auf der Westautobahn im Gemeindegebiet Ansfelden Richtung Wien fahrend innerhalb einer Geschwindigkeitsbeschränkung von 100 km/h mittels Radargerätes mit einer Geschwindigkeit von 161 km/h gemessen worden ist und daraufhin an die Zulassungsbesitzerin dieses PKW, nämlich die M. T. und Partner GmbH., die Auskunft um eine Lenkerauskunft stellte. Diese Anfrage wurde laut Rückschein am 12.9.1997 zugestellt. Daraufhin erging eine, wenn auch nicht konkrete Antwort von seiten der juristischen Person, deren handelsrechtlicher Geschäftsführerin und somit zur Vertretung nach außen berufene Person die Beschuldigte ist. In der Verfolgungshandlung - der Strafverfügung gegen die Beschuldigte - wurde ihr die Unterlassung der begehrten Auskunft als Außenvertretung befugtes Organ des Zulassungsbesitzers des PKW mit dem Kennzeich vorgeworfen und im späteren auf den Einspruch ergangenen Straferkenntnis ebenfalls an diesem Kennzeichen festgehalten und die für die Lenkerauskunft offenstehende Frist vom 13.9.1997 bis 26.9.1997 im Spruch beschrieben.

Verfolgungshandlung und Spruch leiden an Mängeln, welche in der Gesamtbetrachtung für den Oö. Verwaltungssenat für keine Richtigstellung zugängig waren, ohne daß nicht damit im Ergebnis eine Auswechslung der Tat im Berufungsverfahren einhergegangen wäre. War schon die neuerliche Zustellung des Straferkenntnisses mit Mühe und unter Fiktionen als wirksam zu betrachten (als Empfänger war letztens wiederum nur Frau S. T. bezeichnet, allerdings fand sich eine Abgabestelle, benannt die jener des seinerzeit eingeschalteten Rechtsanwaltes, gleicht), so konnte bezüglich des wesentlichen Spruchteiles keine Fiktion greifen.

Gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 kann die Behörde darüber Auskünfte verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Fahrzeug gelenkt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer zu erteilen. Kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann. Diese trifft dann die Auskunftspflicht. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen.

Nach dem im Akt erliegenden Radarfoto und der Lenkeranfrage handelte es sich bei der erbetenen Auskunft um ein Kennzeichen. In dem nach dem abgeschlossenen Administrativverfahren eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahren wurde jedoch der Beschuldigten die Verantwortung für die Auskunftspflicht stets für einen PKW mit dem Kennzeichen zur Last gelegt. Nach der gesetzlichen Bestimmung ist das bestimmte Kennzeichen jedoch ein Essentiale des Spruches. Nachdem der Beschuldigten ein anderer Lebenssachverhalt angelastet wurde, war aufgrund deren Berufung mit der sofortigen Behebung des angefochtenen Straferkenntnisses vorzugehen, ohne daß auf die Sache näher eingegangen werden konnte.

Da die Berufung im Ergebnis Erfolg hatte ist die Rechtsmittelwerberin von der Pflicht befreit, Beiträge zu den Kosten des Berufungsverfahrens leisten zu müssen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S zu entrichten.

Dr. G u s c h l b a u e r Beschlagwortung: Falsche Kennzeichenbezeichnung im gesamten Verwaltungsstrafverfahren ist bei Bestrafung nach § 103 Abs.2 KFG durch Berufungsbehörde nicht sanierbar.

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