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des Landes Oberösterreich
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VwSen-105931/18/Ki/Shn

Linz, 17.05.1999

VwSen-105931/18/Ki/Shn Linz, am 17. Mai 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Sascha K, vom 4. November 1998 gegen das Straferkenntnis der BPD Linz vom 20. Oktober 1998, Zl. III/S-5937/98-4, wegen Übertretungen der StVO 1960 nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 11. Mai 1999 zu Recht erkannt:

I. a) Hinsichtlich Faktum 1 wird die Berufung als unbegründet abgewiesen. Das angefochtene Straferkenntnis wird diesbezüglich nach der Maßgabe bestätigt, daß der Spruch dahingehend modifiziert wird, daß im Bereich des vorgeworfenen Tatortes die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um bis zu 20 km/h überschritten wurde. Der Nebensatz "..., wobei die Überschreitung durch Nachfahrt in gleichbleibendem Abstand festgestellt wurde;" entfällt ersatzlos.

b) Hinsichtlich der Fakten 2, 3 und 5 wird der Berufung Folge gegeben. Diesbezüglich wird das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt.

c) Hinsichtlich Faktum 4 wird die Berufung als unbegründet abgewiesen, diesbezüglich wird das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

II. Hinsichtlich der Fakten 1 und 4 hat der Berufungswerber zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von insgesamt 300 S, ds jeweils 20 % der verhängten Geldstrafen, zu entrichten.

Hinsichtlich der Fakten 2, 3 und 5 entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage:

Zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24, 45 Abs.1 Z3 und 51 VStG

Zu II: §§ 64 Abs.1 und 2 bzw 66 Abs.1 VStG

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Straferkenntnis vom 20. Oktober 1998, Zl. III/S-5937/98-4, den Berufungswerber (Bw) für schuldig befunden, er habe, wie am 10.2.1998 um 22.15 Uhr in Linz,

1) Freistädterstraße vom Hause Nr.80-96, stadtauswärts,

2) Auffahrt A7, Hauptrampe 13 Rampe 4, km 0,002,

3) Auffahrt A7, Hauptrampe 13 Rampe 5, km 0,000,

4) Auffahrt A7, Hauptrampe 13 Rampe 5 von km 0,2 bis km 0,5,

5) Auffahrt A7, Hauptrampe 13 Rampe 5 von km 0,200 bis 0,5,

festgestelllt werden konnte,

1) das Kfz, Kz:, gelenkt und dabei die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h überschritten, weil die Fahrgeschwindigkeit mindestens 70 km/h betrug, wobei die Überschreitung durch Nachfahrt in gleichbleibendem Abstand festgestellt wurde;

2) und 3) die Richtungsänderung nach rechts nicht so rechtzeitig angezeigt, daß sich andere Straßenbenützer auf den angezeigten Vorgang einstellen konnten, obwohl dadurch deren Gefährdung oder Behinderung möglich gewesen wäre;

4) beim Fahren hinter einem Fahrzeug keinen solchen Abstand eingehalten, daß ihm jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich gewesen wäre, da dieser bei einer Fahrgeschwindigkeit von 80 km/h nur ca. 1,5 m betragen hat.

5) Sein Fahrzeug nicht so weit rechts gelenkt, wie dies unter Bedachtnahme auf die Flüssigkeit und Leichtigkeit des Verkehrs zumutbar war, da er im Zickzackkurs vom rechten zum linken Fahrbahnrand auf der Auffahrtsrampe fuhr.

Er habe dadurch 1) § 20 Abs.2, 2) und 3) jeweils § 11 Abs.2, 4) § 18 Abs.1 und 5) § 7 Abs.1 StVO verletzt.

Jeweils gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 wurden deswegen über ihn Geldstrafen in Höhe von 1) 700 S, 2) und 3) je 300 S, 4) 800 S und 5) 500 S (Ersatzfreiheitsstrafen 1) und 4) je 24 Stunden, 2) und 3) je 12 Stunden, 5) 18 Stunden) verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von insgesamt 260 S (jeweils 10 % der verhängten Geldstrafen) verpflichtet.

I.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen dieses Straferkenntnis - rechtsfreundlich vertreten - mit Schriftsatz vom 4. November 1998 Berufung mit dem Antrag, der unabhängige Verwaltungssenat als Berufungsbehörde möge das angefochtene Straferkenntnis aufheben und das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren einstellen.

I.3. Die BPD Linz hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder primäre Freiheitsstrafen noch 10.000 S übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 11. Mai 1999. Bei der Berufungsverhandlung wurden der Beschuldigte sowie als Zeugen die beiden Meldungsleger einvernommen. Weiters wurde der Verwaltungsstrafakt betreffend F Jürgen eingeholt und darüber hinaus am 15. April 1999 vom zuständigen Mitglied des Verwaltungssenates ein Ortsaugenschein vorgenommen.

I.5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens werden nachstehende entscheidungsrelevante Fakten festgestellt:

Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige der BPD Linz vom 12. Februar 1998 zugrunde. Laut dieser Anzeige haben die - im Berufungsverfahren als Zeugen einvernommenen - Polizeibeamten am 10.2.1998, um 22.15 Uhr während des mot. Streifendienstes, während sie mit dem Funkwagen Nord 2 auf der Freistädter Straße mit einer Geschwindigkeit von ca 50 km/h stadtauswärts fuhren, festgestellt, daß in Höhe des Hauses Freistädter Straße 80 der Bw sowie ein weiterer Angezeigter vor ihnen in Richtung stadtauswärts fuhren. Dabei benutzte der Bw den rechten, der andere PKW-Lenker den linken der beiden Fahrstreifen. Plötzlich hätten beide Fahrzeuglenker ihre Fahrzeuge auf ca 80 km/h beschleunigt und sich in Richtung Auffahrt A7 duelliert. Der andere PKW-Lenker habe den Überholvorgang nicht angezeigt und der Bw, der diesen jedoch wahrgenommen hat, habe während er überholt wurde, sein Fahrzeug beschleunigt. Als sich beide Fahrzeuglenker der Auffahrt Urfahr, km 13 Rampe 4 näherten, habe keiner seine Fahrtrichtung angezeigt, obwohl sie in weiterer Folge auf die A7 auffuhren. Der andere PKW-Lenker, welcher links neben dem Bw mit überhöhter Geschwindigkeit fuhr, habe seinen PKW unmittelbar vor dem Fahrbahnteiler plötzlich nach rechts vor den PKW des Bw gelenkt, sodaß dieser sein Fahrzeug abbremsen mußte. In weiterer Folge seien sie auf die Rampe 5, Richtung Prag-Freistadt, weitergefahren. Beim Auffahren auf die Rampe 5 habe wiederum keiner der Lenker einen Fahrtrichtungsanzeiger betätigt. Auf der Rampe 5 von km 0,2 bis 0,5 sei der Bw auf den PKW des anderen so knapp aufgefahren, daß der Sicherheitsabstand ca 1,5 m betragen habe. Die Fahrgeschwindigkeit beider Fahrzeuge habe ca 80 km/h betragen. Weiters habe der Bw seinen PKW auf der Auffahrtsrampe vom rechten Fahrbahnrand zum linken im Zickzackkurs gelenkt, als wollte er versuchen, den vor ihm fahrenden PKW zu überholen. Die Übertretungen seien durch Nachfahren in einem Abstand von ca 100 m wahrgenommen worden. Da beide Fahrzeuglenker ein sehr provokantes und rücksichtsloses Fahrverhalten zeigten, seien sie auf der A7 unmittelbar vor der Ausfahrt Dornach angehalten worden. Da eine Kontrolle auf der A7 aufgrund des starken Verkehrs zu gefährlich erschien, seien die Lenker angewiesen worden, von der A7 abzufahren und zum Wachzimmer Dornach zu fahren. Zur Rechtfertigung befragt, habe der Bw sinngemäß angegeben, daß er wisse, daß es ein Blödsinn war.

Eine zunächst ergangene Strafverfügung der BPD Linz (AZ: S-5937/98-4 vom 12. Mai 1998) wurde vom Bw beeinsprucht.

In einer Stellungnahme vom 30. Juni 1998 wurden die erhobenen Tatvorwürfe in Frage gestellt und es wurde die zeugenschaftliche Einvernahme der beiden Polizeibeamten beantragt. In der folgenden Einvernahme vor der BPD Linz bestätigten die beiden Polizeibeamten den von ihnen in der Anzeige festgestellten Sachverhalt.

Nach weiteren Stellungnahmen vom 10. August 1998 bzw 31. August 1998, in denen die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt wurde, hat die BPD Linz das nunmehr angefochtene Straferkenntnis vom 20. Oktober 1998, Zl. III/S-5937/98-4, erlassen.

Gegen diese Straferkenntnis richtet sich die vorliegende Berufung vom 4. November 1998, in der folgendes ausgeführt wird:

"In umseits näher bezeichneter Strafsache erhebt der Beschuldigte durch seinen ausgewiesenen Vertreter gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 20.10.1998, III/S-5937/98-4, zugestellt am 23.10.1998, binnen offener Frist

Berufung

an den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich.

I.

Das Straferkenntnis wird seinem gesamten Inhalt nach angefochten und werden als Berufungsgründe Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens des angefochtenen Bescheides geltend gemacht.

II.

Diese Berufungsgründe werden im Einzelnen ausgeführt wie folgt:

Zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides:

1. Voranzustellen ist, dass die Stellungnahme vom 10.08.1998 aufgrund der Einvernahmen der Meldungsleger im Verfahren der Bundespolizeidirektion Linz, FE 297/98 erfolgt ist, wobei dem Rechtsvertreter seinerzeit mitgeteilt wurde, dass die Zeugeneinvemahme für beide Verfahren zu gelten habe. Es hat sich dann auch ergeben, dass die Zeugeneinvernahme im Führerscheinentzugsverfahren wortgleich in das Strafverfahren übernommen wurde, sodass die Stellungnahme vom 10.08.1998 als Stellungnahme zu den -später beigeschafften- zeugenschaftlichen Aussagen der Sicherheitswacheorgane zu sehen ist.

2. Dem Beschuldigten wird im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, er hätte am

10.02.1998 um 22.15 h in Linz, Freistädter Straße, vom Haus Nr. 80 - 96 stadtauswärts das KFZ mit dem behördlichen Kennzeichen, gelenkt und dabei im Ortsgebiet die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h überschritten, weil die Fahrgeschwindigkeit mindestens 70 km/h betragen hätte, wobei die Überschreitung durch Nachfahren in gleich bleibendem Abstand festgestellt wurde.

Begründet wird dies damit, dass die festgestellte Geschwindigkeit durch Nachfahren mit einem Dienstfahrzeug festgestellt wurde und dies ein taugliches und zulässiges Beweismittel zur Feststellung einer Geschwindigkeitsüberschreitung wäre.

Dazu sei auf die Anzeige vom 12.02.1998 verwiesen, wo angeführt wird, dass der Funkwagen Nord 2 mit einer Geschwindigkeit von ca. 50 km/h stadtauswärts gefahren ist und auf Höhe des Hauses Freistädter Straße 80 der Beschuldigte das Fahrzeug beschleunigt hätte.

Der Deliktsort, nämlich bei Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um mindestens 20 km/h würde sich auf dem Bereich der Häuser Freistädter Straße 80 - 96 beziehen. Widersprüchlich und damit nicht in Einklang zu bringen ist die Darstellung der Meldungsleger, die darlegten, dass der Beschuldigte in Höhe des Hauses Freistädter Straße 80 gefahren wäre und plötzlich sein Fahrzeug beschleunigt hätte.

Dies würde bedeuten, dass er bereits auf Höhe des Hauses Freistädter Straße 80 eine Geschwindigkeit von 70 km/h erreicht haben müsste, was jedoch technisch mit dem vom Beschuldigten gelenkten Pkw VW-Golf und dessen Motorleistung nicht in Einklang zu bringen ist, da dies eine Beschleunigung innerhalb von maximal 10 Metern von 50 km/h auf -mindestens- 70 km/h voraussetzen würde.

Aus dem angefochtenen Straferkenntis würde sich als Deliktsort die Freistädter Straße 80-96 -also über diese Strecke- ergeben.

Die Zeugen Revierinspektor Friedrich Bäck und Revierinspektor Wolfgang Pichler haben bei ihren Einvernahmen am 15.07.1998 auf die Anzeige vom 12.02.1998 verwiesen.

Dort ist angeführt zu Punkt 1. Tatort: Freistädter Straße vom Haus 80 - 96, ohne dass im Sachverhalt sich ergibt, bis zu welchen Bereich bzw. über welchen Abschnitt der Freistädter Straße, wobei hier als amtsbekannt vorausgesetzt wird, dass rechtsseitig (stadtauswärts) nur die geraden Hausnummerierungen sich befinden- die Geschwindigkeitsüberschreitung stattgefunden hat.

Im diesbezüglichen Abschnitt der Freistädter Straße sind die ungeraden Hausnummern der Straße 80 - 96 nicht den geraden Nummern der Häuser 80 - 96 gegenüberliegend, sodass sich bereits aus der Anführung des Tatortes ein Widerspruch sich ergibt und demgemäß der Tatort nicht der Bestimmung des § 44a VSTG entsprechend konkretisiert ist.

Dass das Nachfahren in einem gleich bleibenden Abstand erfolgt sei, ergibt sich aus dem gesamten Beweisergebnis, insbesondere der Darstellung der Meldungsleger und deren Zeugenaussage, nicht.

Dies wäre auch mit der Schilderung der Meldungsleger schwer in Einklang zu bringen, da dies bedeuten würde, dass die Meldungsleger ebenfalls mit der gleichen Beschleunigung ihr Fahrzeug auf 80 km/h hätten beschleunigen müssen, was jedoch mit der Geschwindigkeitsschätzung -nämlich "ca. 80 km/h"- im Widerspruch stehen würde.

Ein konkretes Beweisergebnis, wie daher die Geschwindigkeit "geschätzt" oder "ermittelt" wurde, liegt nicht vor, vielmehr ist die numnehrige Begründung, dass dies " durch Nachfahren in gleich bleibendem Abstand" festgestellt wurde, nicht mit den Beweisergebnissen in Einklang zu bringen, da diesbezügliche Beweisergebnisse nicht vorliegen.

Offensichtlich hat die Erstbehörde - ohne auf die nachfolgenden Beweise einzugehen, da in der Aufforderung vom 03.08.1998 die dem Beschuldigten vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen mit gleich lautendem Inhalt im Straferkenntnis aufgenommen wurden- die Beweisergebnisse und Beweisdurchführungen in keiner Weise gewürdigt oder beurteilt, sondern nur die bereits in der Einleitung des Verwaltungsstrafverfahrens gegen den Beschuldigten erhobenen Vorwürfe wortgleich in das Straferkenntnis übernommen.

3. Dem Beschuldigten wird - unter anderem - vorgeworfen, die Richtungsänderung nach rechts nicht so rechtzeitig angezeigt zu haben, dass sich andere Straßenbenützer auf den angezeigten Vorgang einstellen konnten, obwohl dadurch deren Gefährdung oder Behinderung möglich gewesen wäre. Es wird dazu auf § 11 Abs. 2 StVO verwiesen.

Der Lenker eines Fahrzeuges braucht die bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung oder den bevorstehenden Wechsel des Fahrstreifens jedoch nur dann anzuzeigen, wenn andere Straßenbenützer durch die beabsichtigte Änderung der Fahrtrichtung oder den beabsichtigten Wechsel des Fahrstreifens gefährdet und behindert werden können (vwGH vom 23.03.1994, 83/02/0269; VWGH vom 19.06.1995, 85/03/48). Die Verpflichtung im Sinne des § 11 Abs. 2 StVO kommt daher nur zu tragen, wenn überhaupt die Möglichkeit der Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer bestanden hat (vgl. VWGH vom 27.06.1984, 83/03/0321 u.a.).

Im gegenständlichen Fall ist der Beschuldigte von der Freistädter Straße nach rechts auf die A7 abgebogen, wobei sich ergibt, dass die A7 bzw. die Auffahrtsrampe zur A7 nicht in einem rechten Winkel zur Freistädter Straße abbiegt, sodass ein Auffahren auf die A7 selbst unter Beibehaltung der im Ortsgebiet höchst zulässigen Geschwindigkeit möglich ist und auch erfolgt ist. Es ergibt sich damit, dass das Einsatzfahrzeug der Meldungsleger, das sich nach den eigenen Angaben der Meldungsleger ca. 100m hinter dem Fahrzeug des Beschuldigten befunden hat, durch das Rechtsabbiegemanöver des Beschuldigten in keiner Weise gefährdet oder behindert werden konnte, insbesondere auch deshalb nicht, da keine oder nur eine äußerst geringfügige Geschwindigkeitsreduzierung zum Abbiegen erforderlich war. Jürgen F, der ein anderes Fahrzeug lenkte, befand sich nach den Angaben der Meldungsleger zum Zeitpunkt des Rechtssabbiegens durch den Beschuldigten entweder (links) neben oder vor dem Fahrzeug des Beschuldigten, sodass zwar der Beschuldigte durch das Abbiegemanöver von Jürgen F -der ebenfalls nach rechts in die A7 einbog- gefährdet und behindert wurde, nicht jedoch Jürgen F durch das Abbiegen des Beschuldigten. Für Jürgen F war es völlig unerheblich, ob der Beschuldigte hinter ihm ebenfalls nach rechts abbiegt, oder seine Fahrtrichtung beibehält. Weitere Fahrzeuge waren zum Vorfallszeitpunkt im Bereich der Freistädter Straße / Auffahrt A7 nicht unterwegs (angegebene Tatzeit 22.15 Uhr).

Daraus ergibt sich jedenfalls, dass den Beschuldigten der Vorwurf der Möglichkeit der Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer durch den Rechtsabbiegevorgang nicht trifft, insbesondere entspricht die Begründung der Behörde, beide Fahrzeuge hätten sich in unmittelbarer Nähe befunden, nicht dem Zweck der Regelung des § 11 Abs. 2 StVO. Der Vorwurf eines Verstoßes gegen § 11 Abs.2 StVO kann daher nicht aufrecht erhalten werden.

4. Dem Beschuldigten wird weiters vorgeworfen, er habe beim Fahren hinter einem Fahrzeug -offensichtlich ist das von Jürgen F gelenkte gemeint- keinen solchen Abstand eingehalten, dass ihm jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich gewesen wäre, "da er bei einer Fahrgeschwindigkeit von 80 km/h nur 1,5 m Abstand eingehalten hätte".

Die Behörde verweist dazu auf § 18 Abs. 1 StVO, wonach der Lenker eines Fahrzeuges stets einen solchen Abstand zum nächsten vor ihm fahrenden Fahrzeug einzuhalten hätte, dass ihm jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich sei, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst werde.

Dazu ergibt sich, dass der Beschuldigte ursprünglich jedenfalls diesen vom Gesetz geforderten Sicherheitsabstand eingehalten hat, da er sonst infolge des plötzlichen Bremsmanövers des Jürgen F auf dessen Fahrzeug aufgefahren wäre. Dass sich der Sicherheitsabstand durch das plötzliche Abbremsen des Pkw's des Jürgen F verringert hat, kann dem Beschuldigten nicht zum Vorwurf gemacht werden, da der einzuhaltende Nachfahrabstand genau den Zweck hat, dem nachfahrenden Fahrzeug die Reaktion zu ermöglichen (Ablauf der Reaktionszeit innerhalb des Nachfahrabstandes). Der Beschuldigte hat auf diese Umstände bereits in seiner Stellungnahme verwiesen.

Weiters wird auf den Widerspruch zu Punkt 1. des Straferkenntnisses verwiesen, wo dem Beschuldigten eine Geschwindigkeit von "mindestens 70 km/h" vorgeworfen wird, die "durch Nachfahrt in gleich bleibendem Abstand" festgestellt worden sein soll, wogegen der nicht eingehaltene Sicherheitsabstand auf 90 km/h abstellt.

5. Dem Beschuldigten wird weiters vorgeworfen, er habe sein Fahrzeug nicht so weit rechts gelenkt, wie dies unter Bedachtnahme auf die Flüssigkeit und Leichtigkeit des Verkehrs zumutbar war, da er im Zickzackkurs vom rechten zum linken Fahrbahnrand auf der Auffahrtsrampe gefahren sei.

In rechtlicher Hinsicht wird dazu ausgeführt, dass ständiges Zickzackfahren des

Tatbild des § 7 Abs.1 StVO erfülle.

Der Beschuldigte hat dazu im Beweisverfahren beantragt, die Meldungsleger im Hinblick darauf, dass in Einbahnstraßen bzw. bei besonders breiten Fahrstreifen größere Abstände zum rechten Fahrbahnrand zulässig sind, zum konkreten Abstand des vom Beschuldigten gelenkten Fahrzeuges zum rechten Fahrbahnrand zu befragen. Der Meldungsleger hat dabei ausgeführt, dass er den Abstand zum rechten Fahrbahnrand nicht angeben könne, der Beschuldigte sei im Zickzackkurs gefahren. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Ausführungen, der Beschuldigte sei im Zickzackkurs gefahren, das Tatbild des § 7 Abs. 1 StVO zu wenig konkret umschreibt, insbesondere den Abstand zum rechten Fahrbahnrand nicht wiedergibt, sodass der Vorwurf eines Verstoßes gegen § 7 Abs.1 StVO nicht aufrecht erhalten werden kann.

Zum Berufungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens:

Der Beschuldigte hat mehrfach die Durchführung eines Ortsaugenscheines und die Zuziehung eines Sachverständigen beantragt und zwar zur Frage, inwieweit es den Meldungslegem aus einer Entfernung von 100 m möglich war, den Nachfahrabstand konkret festzustellen, insbesondere auch zu erkennen, ob der Nachfahrabstand sich durch ein Abbremsen des vorausfahrenden Fahrzeuges Jürgen F verringert hat, da das Fahrzeug F und damit auch ein Aufleuchten der Bremslichter durch das Fahrzeug des Beschuldigten verdeckt war.

Die Behörde ist diesem Antrag nicht nachgekommen und hat ohne auf den Beweisantrag des Beschuldigten einzugehen, das vorliegende Straferkenntnis gefällt, wodurch das Verfahren mangelhaft geblieben ist.

Demgemäß stellt der Beschuldigte den

Antrag:

Der unabhängige Verwaltungssenat als Berufungsbehörde möge das angefochtene Straferkenntnis aufheben und das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren einstellen.

Linz, am 4. November 1998 Sascha K"

Bei seiner Einvernahme im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung erklärte der Bw, daß er und der andere PKW-Lenker, nachdem diese vorerst wegen Rotlichtes einer Verkehrsampel im Bereich des Vorfallsortes zum Stillstand gekommen sind, nachdem die Ampel auf grün umschaltete, zügig weggefahren wären. Der andere, sich am linken Fahrstreifen befindliche PKW-Lenker, habe nochmals beschleunigt und habe dann vor ihm auf den rechten Fahrstreifen übergewechselt, weshalb er abrupt abbremsen mußte. In der Folge sei dieser PKW-Lenker auf der Auffahrtsrampe Richtung Freistadt gefahren und habe dort auf ca 80 km/h beschleunigt. Er selbst habe ebenfalls auf die erlaubten 80 km/h beschleunigt, auf einmal hätte der andere PKW-Lenker abrupt abgebremst. Er habe auch abbremsen müssen und seinen Wagen zur Seite gelenkt. Danach habe er das Blaulicht der Polizei gesehen.

Hinsichtlich Fakum 1 erklärte der Bw, daß es möglich sei, daß er im Bereich des vorgeworfenen Tatortes eine Geschwindigkeit von 60 - 65 km/h gefahren sein könnte. Er habe nicht auf den Tacho geschaut.

Konfrontiert mit dem Tatvorwurf, er habe zum Fahrzeug des anderen lediglich einen Abstand von 1,5 m eingehalten, dazu erklärte er, daß dies nicht stimme. Der Lenker des anderen PKW habe sein Fahrzeug abrupt abgebremst, sodaß er möglicherweise auf 1,5 m herangekommen sein könnte. Den genauen Abstand könne er nicht angeben. Die Bremslichter habe er gesehen.

Die beiden Polizeibeamten gaben bei ihrer zeugenschaftlichen Einvernahme im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung im wesentlichen übereinstimmend an, daß sie auf den Vorfall deshalb aufmerksam wurden, weil beide PKW-Lenker ihre Fahrzeuge beschleunigt haben. Die erhöhte Geschwindigkeit konnte festgestellt werden, weil sich die Fahrzeuge vom Dienstfahrzeug, welches mit einer Geschwindigkeit von maximal 60 km/h unterwegs war, entfernten.

Bezüglich des Vorhaltes, der Bw sei auf das andere Fahrzeug, wie in der Anzeige festgestellt wurde, knapp aufgefahren, so bestätigten die Polizeibeamten dieses und erklärten auf Befragen, daß sie feststellen konnten, daß beide Fahrzeuge im vorgeworfenen Tatbereich die Geschwindigkeit nicht reduzierten. Auch hätten sie kein Aufleuchten von Bremslichtern gesehen. Im Bereich der vorgeworfenen Tatstrecke hätten sie Sicht auf die beiden Fahrzeuge gehabt.

I.6. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung gelangt die erkennende Berufungsbehörde zur Auffassung, daß den Aussagen der beiden Polizeibeamten Glauben geschenkt werden kann und diese Aussagen der Entscheidung zugrundezulegen sind. Die Beamten haben ihre Wahrnehmungen in Kenntnis der Konsequenzen einer unrichtigen Zeugenaussage dargelegt. Die Schilderung des Vorfalles ist schlüssig und es sind die Aussagen in den wesentlichen Punkten widerspruchsfrei. Die Anzeige und letztlich die Zeugenaussagen sind sehr sachlich gehalten und es besteht kein Anlaß dafür, daß die Beamten den Bw willkürlich belasten würden.

Der Bw selbst konnte sich in jede Richtung hin verteidigen. Dieser Umstand darf zwar nicht schlechthin gegen ihn gewertet werden, im gegenständlichen konkreten Falle wird jedoch den Aussagen der Zeugen mehr Glauben geschenkt. Hinsichtlich der Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit gesteht der Bw selbst zu, daß er schneller als 50 km/h gefahren ist bzw er nicht auf denTacho geschaut hat. Was den festgestellten geringen Sicherheitsabstand zum vorausfahrenden Fahrzeug im Bereich der vorgeworfenen Tatstrecke anbelangt, so ist nicht auszuschließen, daß sich der Bw dieses Umstandes im Hinblick auf die mögliche Provokation durch den anderen PKW-Lenker zum Vorfallszeitpunkt nicht bewußt war.

I.7. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

I.7.1. Gemäß § 20 Abs.2 StVO 1960 darf, sofern die Behörde nicht gemäß § 43 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erläßt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, der Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h.

Der bezüglich Faktum 1 vorgeworfene Tatort liegt im Ortsgebiet iSd StVO 1960, es ist in diesem Bereich eine höhere Geschwindigkeit nicht erlaubt.

Die zur Last gelegte Verwaltungsübertretung konnte von den beiden Polizeibeamten insoferne festgestellt werden, als der Bw sich von ihrem Fahrzeug, welches ebenfalls mit einer Geschwindigkeit von 50 - 60 km/h unterwegs war, entfernte. Nach der Schilderung der beiden Polizeibeamten kann durchaus zweifelsfrei abgeleitet werden, daß der Bw in diesem Bereich mit einer Geschwindigkeit bis maximal 70 km/h unterwegs war. Daß die Überschreitung der Geschwindigkeit durch Nachfahren im gleichbleibenden Abstand geschätzt wurde, ist in der Anzeige nicht angeführt und es hat zumindest einer der Meldungsleger im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung bestätigt, daß diesbezüglich keine Nachfahrt im gleichbleibenden Abstand vorgenommen wurde.

Was diesbezüglich den Tatort anbelangt, so wird entgegen dem Berufungsvorbringen kein Widerspruch festgestellt. Durch die Anführung der - in Fahrtrichtung Freistadt - rechtsseitig situierten Häuser mit den Nummern 80-96 ist die Tatstrecke in hinreichendem Ausmaß konkretisiert bzw eingegrenzt.

Da die Feststellung der Geschwindigkeit durch die beiden Polizeibeamten nicht durch Nachfahrt im gleichbleibenden Abstand erfolgte, war diesbezüglich eine Berichtigung des Strafvorwurfes vorzunehmen. Es wird diesbezüglich auf die ständige Rechtsprechung des VwGH hingewiesen, daß das Ausmaß der Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit kein wesentliches Tatbestandsmerkmal ist (vgl VwGH 29.9.1989, 89/18/0108).

I.7.2. Gemäß § 18 Abs.1 StVO 1960 hat der Lenker eines Fahrzeuges stets einen solchen Abstand vom nächsten vor ihm fahrenden Fahrzeug einzuhalten, daß ihm jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich ist, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst wird.

Demnach sind die Lenker hintereinander fahrender Fahrzeuge grundsätzlich verpflichtet, das vor ihnen fahrende Fahrzeug stets im Auge zu behalten, da sie ihre Fahrweise so einzurichten haben, daß sie jederzeit anhalten können, auch dann, wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst wird.

Im Hinblick darauf, daß beide Polizeibeamte den vorgeworfenen Sachverhalt feststellen konnten und auch keiner der beiden Beamten erkennen konnte, daß die Unterschreitung des gebotenen Sicherheitsabstandes durch eine Reduzierung der Geschwindigkeit des vorausfahrenden PKW-Lenkers provoziert wurde (im vorgeworfenen Tatortbereich), wird die diesbezügliche Rechtfertigung des Bw als bloße Schutzbehauptung angesehen. Es mag sein, daß der Rechtsmittelwerber zunächst noch vom anderen PKW-Lenker zum plötzlichen Abbremsen seines Fahrzeuges genötigt worden sein kann, im Bereich der vorgeworfenen Tatstrecke wurde derartiges jedoch nicht festgestellt. Daß letztlich ein Abstand von lediglich 1,5 m zum vorausfahrenden Fahrzeug bei einer Geschwindigkeit von ca 80 km/h (die Geschwindigkeit wurde nicht bestritten) keinen ausreichenden Sicherheitsabstand iSd StVO 1960 darstellt, bedarf wohl keiner weiteren Erörterung.

I.7.3 Zusammenfassend wird daher hinsichtlich der Fakten 1 und 4 des angefochtenen Straferkenntnisses festgestellt, daß auch die erkennende Berufungsbehörde den zur Last gelegten Sachverhalt objektiv als erwiesen ansieht. Was diesbezüglich die subjektive Tatseite (§ 5 VStG) anbelangt, so sind im Verfahren keine Umstände hervorgekommen, welchen den Beschuldigten diesbezüglich entlasten würden. Insbesondere sei darauf hingewiesen, daß auch eine Provokation durch einen anderen Verkehrsteilnehmer ein derartiges Verhalten in keiner Weise rechtfertigt.

I.7.4. Gemäß § 11 Abs.2 StVO 1960 hat der Lenker eines Fahrzeuges die bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung oder den bevorstehenden Wechsel des Fahrstreifens so rechtzeitig anzuzeigen, daß sich andere Straßenbenützer auf den angezeigten Vorgang einstellen können. Er hat die Anzeige zu beenden, wenn er sein Vorhaben ausgeführt hat oder von ihm Abstand nimmt.

Was diesen Vorwurf anbelangt (Fakten 2 und 3) so vertritt die erkennende Berufungsbehörde die Auffassung, daß diesbezüglich der spruchgemäße Tatort nicht mit dem festgestellten Sachverhalt übereinstimmt. Wesentlich ist nämlich, daß der Lenker die "bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung" rechtzeitig anzuzeigen hat. Die im Straferkenntnis diesbezüglich zur Last gelegten Tatorte befinden sich jedoch in Bereichen, welche jeweils nach dem Einbiegemanöver gelegen sind. Richtigerweise muß der Ort der Unterlassung der Anzeige hinsichtlich Faktum 2 noch im Bereich der Freistädter Straße und hinsichtlich Faktum 3 jedenfalls vor der Auffahrt zur Rampe 5 gelegen sein. Mangels konkreter Tatortbezeichnung war in diesen Punkten der Berufung Folge zu geben und diesbezüglich das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Eine Richtigstellung durch die Berufungsbehörde war infolge eingetretener Verfolgungsverjährungsfrist nicht mehr zulässig.

Gemäß § 7 Abs.1 StVO 1960 hat der Lenker eines Fahrzeuges, sofern sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt, so weit rechts zu fahren, wie ihm dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer, ohne eigene Gefährdung und ohne Beschädigung von Sachen möglich ist.

Laut Rechtsprechung des VwGH erfordert die Tatumschreibung einer diesbezüglichen Übertretung einerseits die Konkretisierung, wie weit rechts ein Fahrzeuglenker gefahren ist und andererseits die konkrete Angabe, wie weit ihm dies zumutbar und möglich war (VwGH 22.11.1985, 85/18/0101).

Im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren wurde dem Beschuldigten zwar zur Last gelegt, daß er sein Kfz nicht so weit rechts gelenkt hat, wie dies unter Bedachtnahme auf die Flüssigkeit und Leichtigkeit des Verkehrs zumutbar war und es wurde auch dargelegt, daß er im Zickzackkurs vom rechten zum linken Fahrbahnrand auf der Auffahrtsrampe fuhr, es findet sich jedoch keinerlei Element dahingehend, wieweit ihm dies möglich war. Im Sinne der zitierten Judikatur des VwGH ist daher der Tatvorwurf nicht genügend konkretisiert, auch diesbezüglich ist infolge eingetretener Verfolgungsverjährung eine Korrektur durch die Berufungsbehörde nicht mehr zulässig.

Es war daher auch in diesem Punkt der Berufung Folge zu geben.

I.8. Was die Straffestsetzung (§ 19 VStG) anbelangt, so wurde von der BPD Linz unter Berücksichtigung des gesetzlich vorgesehenen Strafrahmens (Geldstrafe bis zu 10.000 S) die Strafe keineswegs zu hoch bemessen. Entgegen der Annahme der BPD Linz war überdies hinsichtlich Faktum 1 als erschwerend zu werten, daß eine einschlägige Verwaltungsübertretung aus dem Jahre 1996 vorgemerkt ist. Strafmildernde Umstände können auch durch die Berufungsbehörde keine festgestellt werden. Was das Strafausmaß hinsichtlich Faktum 4 anbelangt, so ist überdies festzustellen, daß die BPD Linz keine besonders gefährlichen Verhältnisse bzw keine besondere Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern angelastet hat. Nur so ist es erklärlich, daß auch in diesem Punkt das Strafausmaß eher gering gehalten ist.

Allgemein muß festgestellt werden, daß gerade durch derartige Fahrmanöver, wie sie dem Beschuldigten im vorliegenden Falle hinsichtlich Faktum 4 angelastet werden, es zu Verkehrsunfällen mit gravierenden Folgen kommen kann, weshalb aus generalpräventiven Gründen eine entsprechend strenge Bestrafung geboten ist. Im Konkreten sind darüber hinaus auch spezialpräventive Überlegungen anzustellen, um dem Bw das Unrechtmäßige seines Verhaltens aufzuzeigen.

Zusammenfassend wird daher hinsichtlich der Strafbemessung festgestellt, daß - auch unter Berücksichtigung der vom Beschuldigten dargelegten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse - die festgesetzten Geld- bzw Ersatzfreiheitsstrafen durchaus angemessen sind. Eine Herabsetzung ist sowohl aus generalpräventiven als auch aus spezialpräventiven Gründen im vorliegenden Falle nicht vertretbar.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Mag. K i s c h

 

 

 

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