Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105932/5/Fra/Ka

Linz, 29.01.1999

VwSen-105932/5/Fra/Ka Linz, am 29. Jänner 1999 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn D, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 21.8.1998, VerkR96-974-1-1998/ah, betreffend Übertretung des § 103 Abs.2 KFG 1967, zu Recht erkannt:

Das angefochtene Straferkenntnis wird wegen Rechtskraft der Strafverfügung vom 25.5.1998, VerkR96-974-1998, aufgehoben. Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 49 Abs.3 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 103 Abs.2 KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe von 2.000 S (EFS 2 Tage) verhängt. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben. 2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig bei der Erstbehörde eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil im angefochtenen Straferkenntnis eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c VStG). 3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

Bei der Beweisaufnahme durch Einsichtnahme in den ggstl. Verwaltungsstrafakt hat der Oö. Verwaltungssenat festgestellt, daß die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 25.5.1998, VerkR96-974-1-1998, laut Zustellnachweis (Rückschein) am 17.6.1998 durch Hinterlegung beim Postamt 4785 Haibach/Schärding zugestellt wurde. Mit diesem Tag begann die mit zwei Wochen bemessene gesetzliche, daher nicht verlängerbare, Einspruchsfrist zu laufen. Letzter Tag für die Einbringung des Einspruches war demnach der 1. Juli 1998. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung durch die belangte Behörde hat der Bw seinen Einspruch jedoch erst am 15.7.1998 per Telefax bei der Behörde eingebracht. Ein Fehler beim behördlichen Zustellvorgang (§ 7 Zustellgesetz) ist aus dem Akteninhalt nicht erkennbar. Die belangte Behörde hat mit Schreiben vom 27.11.1998, VerkR96-974-1998/ah, dem Bw ua mitgeteilt, daß, falls die angesprochene Hinterlegung mit einem Zustellmangel behaftet ist, seinerseits entsprechende Beweise vorzulegen wären, wann er an die Abgabestelle zurückkehrte und das Schriftstück (oa Strafverfügung) erstmals zu beheben und in der Lage war (Urlaubsbestätigungen etc oder andere glaubhafte Unterlagen). Eine Rechtfertigung seitens des Bw zu diesem Schreiben langte bei der belangten Behörde binnen der gesetzten Frist nicht ein. Der Oö. Verwaltungssenat geht daher von einer verspäteten Einbringung des oa Einspruches gegen die ggstl. Strafverfügung aus. Dieser Sachverhalt wird daher als maßgebend für die nachstehende rechtliche Beurteilung festgestellt. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 49 Abs.3 VStG ist, wenn ein Einspruch nicht rechtzeitig erhoben wird, die Strafverfügung zu vollstrecken. Wenn die Behörde erster Instanz trotz der verspäteten Einbringung des Einspruches gegen eine Strafverfügung ein Straferkenntnis fällt, hat die Berufungsbehörde auf den Inhalt der gegen das Straferkenntnis eingebrachten Berufung nicht einzugehen, sondern das Straferkenntnis als mit der Rechtskraft der Strafverfügung unvereinbar aufzuheben. Ist der Einspruch gegen eine Strafverfügung verspätet, so ist die Strafverfügung mit Ablauf der Einspruchsfrist rechtskräftig, weshalb es der Erstbehörde verwehrt ist, ein Strafverfahren einzuleiten und neuerlich ein Straferkenntnis gegen den Beschuldigten zu fällen (VwGH 4.5.1988, 87/03/0218). Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten. Dr. F r a g n e r

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