Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105933/2/WEG/Ri

Linz, 10.12.1998

VwSen-105933/2/WEG/Ri Linz, am 10. Dezember 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung des K K gegen die Höhe der mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion L vom 22. Oktober 1998, Cst 14449/98, verhängten Strafe zu Recht erkannt:

Der Berufung wird mit der Maßgabe Folge gegeben, daß die Geldstrafe auf 500 S reduziert wird. Die Ersatzfreiheitsstrafe vermindert sich auf 18 Stunden.

Der Kostenbeitrag zum Strafverfahren vor der ersten Instanz vermindert sich auf 50 S; ein Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren war nicht vorzuschreiben.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm. § 24, § 19, § 51 Abs.1, § 51e Abs.2. § 64 VStG.

Entscheidungsgründe:

Die Bundespolizeidirektion L hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs.1 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 1.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Arreststrafe von 36 Stunden verhängt, weil dieser am 6. Februar 1998 um 9.14 Uhr in L, Kstraße gegenüber dem Haus Nr., das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen L- entgegen dem Vorschriftszeichen "Halten und Parken verboten, ausgenommen dauernd stark gehbehinderte Personen" abgestellt hat, obwohl das Fahrzeug nicht nach der Bestimmung des § 29b Abs.3 StVO 1960 gekennzeichnet war. Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 100 S in Vorschreibung gebracht.

Dagegen bringt der Beschuldigte in seiner rechtzeitigen und auch sonst zulässigen Berufung sinngemäß vor, er habe am erstinstanzlichen Verfahren nicht ausreichend teilnehmen können, weil er auf Urlaub gewesen sei. Er sei damals (fälschlich) der Ansicht gewesen, an einer Stelle, wo lediglich das Parken verboten ist, das Fahrzeug abgestellt zu haben. Er habe beim Bundesinvalidenamt einen Antrag abgeben müssen, wobei dieser Vorgang etwa fünf Minuten gedauert haben dürfte. Daß sich durch einen Einspruch die Strafverfügung um 100% erhöhe, sei ihm nicht verständlich. Er ersucht letztlich, seine Begründung des Fehlverhaltens zu akzeptieren und das Strafmaß zu lindern.

Es handelt sich im gegenständlichen Fall um eine Strafhöhenberufung, sodaß aus diesem Grunde, aber auch, weil lediglich eine Geldstrafe von 1.000 S verhängt wurde, in Befolgung des § 51e Abs.2 VStG von einer öffentlichen mündlichen Verhandlung Abstand zu nehmen war, zumal sich die Sachlage unstrittig aus dem Akt ergibt.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Neben dem im Materiengesetz normierten Strafrahmen ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Strafrahmen reicht gemäß § 99 Abs.3 StVO 1960 bis zu 10.000 S (bis zu zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe).

Es bedarf keiner eingehenderen Begründung, daß Behindertenparkplätze deshalb geschaffen wurden, um dauernd stark gehbehinderten Personen die Teilnahme am Individualverkehr möglichst zu erleichtern. Gerade in der Nähe eines Invalidenamtes hat eine derartige Abstellfläche für Behinderte besondere Bedeutung. Unter "Norm"-Verhältnissen ist daher an der Höhe der ausgesprochenen Strafe nichts auszusetzen. Dem Berufungswerber dürfte (offenbar in der Eile) ein Fehlverhalten unterlaufen sein, welches auf mangelnde Aufmerksamkeit zurückzuführen ist. Er hat seinen PKW für die Abgabe eines Antrages unstrittigerweise auf eine Stelle gestellt, wo (ausgenommen stark gehbehinderte Personen) das Halten verboten ist. Dieser Vorgang dauerte nur relativ kurze Zeit (der Beschuldigte spricht von fünf Minuten). Im Nahbereich dieses Behindertenparkplatzes gab es jedoch noch genügend andere Stellen, an denen ein Kraftfahrzeug - ohne gegen ein gesetzliches Verbot zu verstoßen - abgestellt hätte werden können. Das spricht dafür, daß der Berufungswerber das gegenständliche Halteverbot tatsächlich nur übersehen hat. Durch den Umstand anderer freier Parkplätze wurde de facto auch keine dauernd stark gehbehinderte Person am Abstellen ihres Fahrzeuges in der Nähe des Bundesinvalidenamtes gehindert. Zu diesen die Strafhöhe beeinflussenden Umständen trifft noch, daß der Berufungswerber verwaltungsstrafrechtlich völlig unbescholten ist.

Dies alles trägt dazu bei, daß die Berufungsbehörde auf den gegenständlichen Fall bezogen der Ansicht ist, daß die Verhängung einer Geldstrafe im Ausmaß von 500 S mit ausreichender Präventivwirkung ausgestattet ist. Wenn der Berufungswerber in der Berufung anführt, die Geldstrafe hätte sich durch den Einspruch um 100% erhöht, so ist diese Behauptung deshalb unverständlich, weil einerseits nie von einem Organmandat in dieser Höhe die Rede war und andererseits auch in der Strafverfügung schon eine Geldstrafe von 1.000 S verhängt wurde.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Ergeht an: Dr. Wegschaider

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