Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-105936/2/WEG/Ri

Linz, 10.12.1998

VwSen-105936/2/WEG/Ri Linz, am 10. Dezember 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung des F K, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. J L, gegen die Höhe der mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft L vom 27. Oktober 1998, VerkR96-13648-1998-K, verhängten Strafe zu Recht erkannt:

Der Berufung wird mit der Maßgabe Folge gegeben, daß die Geldstrafe auf 3.000 S reduziert wird. Die Ersatzfreiheitsstrafe bleibt unverändert.

Der Kostenbeitrag zum Strafverfahren vor der ersten Instanz ermäßigt sich auf 300 S, ein Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren war nicht vorzuschreiben.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm. § 24, § 19, § 51 Abs.1, § 51e Abs.2 und § 64 VStG.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft L hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 52 lit.a Z10a iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 4.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Arreststrafe von 4 Tagen verhängt, weil dieser am 26. August 1998 um 19.15 Uhr im Gemeindegebiet von A, auf der W A, bei Kilometer, in Richtung W, den Kombi mit dem Kennzeichen A im Bereich des Vorschriftszeichens "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit) 100 km/h" mit einer Geschwindigkeit von 162 km/h gelenkt hat. Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 400 S in Vorschreibung gebracht.

Der Berufungswerber bestreitet die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht und begehrt lediglich eine Reduzierung der verhängten Geldstrafe. Er begründet dies damit, daß sein monatliches Nettoeinkommen lediglich 11.158,70 S betrage und er für ein Kind sowie seine Gattin sorgepflichtig sei. Ihm verbliebe also nach Abzug des Strafbetrages von seinem Einkommen nicht einmal das Existenzminimum. Die Verhängung einer derartig hohen Geldstrafe bedeute für ihn einen schweren Eingriff und sei für ihn und seine Familie existenzbedrohend. Er sei noch nie einschlägig in Erscheinung getreten und er glaube nicht, daß es einer derart hohen Strafe bedarf, um spezial- oder generalpräventiven Überlegungen gerecht zu werden.

Da sich die gegenständliche Berufung lediglich gegen die Strafhöhe richtet, war gemäß § 51e Abs.2 VStG keine öffentliche mündliche Verhandlung anzuberaumen und auf Grund der Aktenlage wie folgt zu entscheiden:

Neben dem im Materiengesetz normierten Strafrahmen ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der Strafrahmen beträgt gemäß § 99 Abs.3 StVO 1960 bis zu 10.000 S.

Die Erstbehörde hat ihrem Straferkenntnis ein monatliches Einkommen von 13.000 S bis 14.000 S zugrundegelegt, wobei diese Angaben vom Beschuldigten selbst stammen. Durch eine nunmehr vorgelegte Lohnbestätigung seines Dienstgebers macht der Berufungswerber einen monatlichen Nettolohn von 11.158,70 S glaubhaft.

Die Behauptung in der Berufung, nie einschlägig in Erscheinung getreten zu sein, ist insofern unrichtig, als im Verwaltungsvorstrafenverzeichnis der Bezirkshauptmannschaft A eine Geschwindigkeitsüberschreitung (§ 20 Abs.2 StVO 1960) aufscheint, welche am 7. Mai 1996 mit 500 S geahndet wurde.

Nach Meinung der Berufungsbehörde hat die Strafbehörde bei der Festsetzung der Strafhöhe keineswegs den ihr eingeräumten Ermessensspielraum zum Nachteil des Beschuldigten verlassen. Bei der Bemessung der Strafhöhe hat die Erstbehörde (jedoch auf Grund der Angaben des Beschuldigten selbst) ein höheres Nettoeinkommen angenommen, als der Beschuldigte nunmehr durch Vorlage einer Verdienstbestätigung glaubhaft gemacht hat. Nur dies ist der Grund, daß die Geldstrafe auf 3.000 S zu reduzieren war. Eine weitere Strafminderung kam trotz der vom Berufungswerber vorgebrachten existenziellen Schwierigkeiten deshalb nicht in Betracht, weil die überschrittene Geschwindigkeit in einem Ausmaß lag, welches den zu schützenden Interesssen (Verkehssicherheit) in einem nicht mehr tolerierbaren Maß zuwiderläuft. Aus den genannten Gründen war lediglich die Geldstrafe, nicht jedoch die Ersatzfreiheitsstrafe zu reduzieren. Dem Berufungswerber steht es im übrigen frei, bei der Erstbehörde um Ratenzahlung anzusuchen. Ein derartiges Ansuchen ist jedoch mit 180,-- S zu vergebühren.

Die Kostenentscheidung ist eine gesetzliche Folge des § 64 VStG.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Ergeht an:

Dr. Wegschaider

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum