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des Landes Oberösterreich
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VwSen-105938/11/Ki/Shn

Linz, 29.01.1999

VwSen-105938/11/Ki/Shn Linz, am 29. Jänner 1999 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Friedrich W, vom 30. Oktober 1998 gegen das Straferkenntnis der BH Braunau/Inn vom 14. Oktober 1998, VerkR96-12231-1998-Shw, wegen Übertretungen der StVO 1960 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 18. Jänner 1999 zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

Zusätzlich zu den Verfahrenskosten 1. Instanz hat der Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von insgesamt 600 S, ds jeweils 20 % der verhängten Geldstrafen, zu entrichten.

Rechtsgrundlage: zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG Entscheidungsgründe:

I.1. Die BH Braunau/Inn hat mit Straferkenntnis vom 14. Oktober 1998, VerkR96-12231-1998-Shw, den Berufungswerber (Bw) für schuldig erkannt, er habe am 14.7.1998 um ca 11.15 Uhr den PKW, Kennzeichen, auf der Braunauer Bundesstraße B 147 von Munderfing kommend in Richtung Friedburg gelenkt und 1. im Zuge der oben angeführten Fahrt kurz nach der Eisenbahnkreuzung der Bahnstrecke "Braunau-Steindorf" bei ca Strkm 10,95 verbotenerweise überholt, obwohl andere Straßenbenützer, insbesondere entgegenkommende, gefährdet oder behindert werden konnten, zumal er aufgrund des nahenden Gegenverkehrs beim Wiedereinordnen auf die rechte Fahrbahnspur einen von ihm überholten Fahrzeuglenker zum unmittelbaren Abbremsen seines Fahrzeuges genötigt hat; 2. im Zuge der oben angeführten Fahrt kurz vor der Einfahrt "Schnapsbrenner" bei Strkm 10,7 verbotenerweise überholt, obwohl andere Straßenbenützer, insbesondere entgegenkommende, gefährdet oder behindert werden konnten, zumal ein im Gegenverkehr bei Strkm ca 10,62 fahrender PKW-Lenker seinen PKW stark abbremsen mußte, um einen Zusammenstoß zu verhindern. Er habe dadurch in beiden Fällen § 16 Abs.1 lit.a StVO 1960 verletzt. Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 wurden über den Bw Geldstrafen in Höhe von jeweils 1.500 S (Ersatzfreiheitsstrafen jeweils 72 Stunden) verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von insgesamt 300 S (jeweils 10 % der verhängten Geldstrafen) verpflichtet.

I.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen dieses Straferkenntnis mit Schriftsatz vom 30. Oktober 1998 Berufung mit den Anträgen, das Strafverfahren gegen ihn einzustellen, in eventu das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und in der Sache selbst dahingehend zu entscheiden, daß der Beschuldigte zur Gänze freigesprochen wird, in eventu das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Erstinstanz zurückzuverweisen, in eventu der Berufung wegen des Ausspruches über die Strafe Folge zu geben.

I.3. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder primäre Freiheitsstrafen noch 10.000 S übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, verbunden mit einem Augenschein im Bereich des vorgeworfenen Tatortes, am 18. Jänner 1999. Bei der Berufungsverhandlung waren ein Rechtsvertreter des Bw sowie eine Vertreterin der BH Braunau/Inn anwesend. Der Bw selbst ist nicht erschienen, laut Auskunft seines Rechtsvertreters befindet er sich seit einem Monat in einem Probedienstverhältnis und sei daher unabkömmlich. Als Zeugen wurden der Meldungsleger, RI A, sowie Herr Michael H einvernommen. I.5. Es werden nachstehende entscheidungswesentliche Fakten festgestellt:

Der als Zeuge einvernommene Gendarmeriebeamte erstattete am 14.7.1998 um 11.20 Uhr beim Gendarmerieposten Friedburg-Lengau telefonisch die Anzeige, daß er soeben von einem PKW-Lenker (kleiner Jeep mit Wiener Kennzeichen) gefährdet worden sei und daß bei den gefährlichen Überholmanövern des PKW-Lenker beinahe ein Unfall passiert sei.

In der Anzeige des Gendarmeriepostens Friedburg-Lengau vom 24. Juli 1998 ist weiters ausgeführt, daß der Bw im Rahmen einer Einvernahme angegeben hätte, daß er niemanden gefährdet habe. Niederschriftlich einvernommen gab der Gendarmeriebeamte am 16.7.1998 beim Gendarmerieposten Friedburg zu Protokoll, daß er seinen PKW auf der Braunauer Bundesstraße von Munderfing kommend in Richtung Friedburg lenkte. Im Ortschaftsbereich Katztal, ca 300 Meter vor der Eisenbahnkreuzung der Bahnstrecke "Braunau-Steindorf" sei er auf eine Kolonne, bestehend aus ca 7-8 Fahrzeugen aufgelaufen. Als er in weiterer Folge den Eisenbahnkreuzungsbereich passierte, habe er im Rückspiegel einen PKW gesehen, welcher gerade einige (genaue Zahl unbekannt) PKWs trotz Gegenverkehr überholte. Als dieser PKW dann auf Höhe seines PKWs war und er den Gegenverkehr sah, habe er sein Fahrzeug geschnitten und ihn genötigt, seinen PKW stark abzubremsen, um ein Kollidieren zu verhindern. Der Gegenverkehr sei gerade erst in Richtung Munderfing an ihm vorbei gewesen, sei der gegenständliche PKW sofort wieder nach links gelenkt und es sei ein weiterer Überholvorgang gestartet worden, obwohl der Lenker absolut nicht erkennen konnte, ob ein gefahrloses Überholen bzw Einordnen überhaupt möglich sei. Als er in weiterer Folge glaublich zwei PKWs überholte, sei plötzlich ein Gegenverkehr aufgetaucht, welcher seinen PKW bis zum Stillstand abbremsen mußte, um einen Frontalzusammenstoß zu verhindern. Diese Aktion habe sich etwa auf Höhe der Einfahrt zum Gasthaus "Schnapsbrenner" im Ortschaftsbereich Achtal abgespielt.

Der Lenker des vom Gendarmeriebeamten bezeichneten, sich im Gegenverkehr befindlichen PKW, Herr Michael Hansel, wurde am 20.7.1998 ebenfalls beim Gendarmerieposten Friedburg-Lengau einvernommen. Er gab zu Protokoll, daß er am 14.7.1998 gegen 11.15 Uhr mit seinem PKW auf der B147 von Friedburg kommend in Richtung Munderfing fuhr. Etwa auf Höhe der unteren Schnapsbrennereinfahrt sei ihm eine Kolonne von mehreren Fahrzeugen entgegengekommen. In dieser Kolonne hätten sich auch einige Kleinbusse befunden. Plötzlich habe er gesehen, daß diese Kolonne von einem Kombi überholt wurde. Er sei zu diesem Zeitpunkt eine Geschwindigkeit von 80-90 km/h gefahren. Er habe seinen PKW aufgrund des überholenden Fahrzeuges momentan sehr stark abbremsen müssen. Er vermute, daß er sein Fahrzeug auf ca 40-50 km/h abbremsen mußte. Der überholende Kombi habe sich dann in die Kolonne zwischen zwei Fahrzeugen hineingezwickt, so daß es zu keinem Zusammenstoß mit seinem Fahrzeug gekommen sei. Er habe dann im Rückspiegel sehen können, daß der überholende Wiener Kombi sofort wieder zu überholen begann, als er mit seinem PKW vorbei war. Ob er dabei ebenfalls Gegenverkehr hatte, könne er nicht sagen. Auf jeden Fall sei er durch das gefährliche Überholen sehr erschrocken und er sei der Meinung, daß es zu einem Zusammenstoß gekommen wäre, wenn er nicht sofort stark gebremst hätte.

Der in der Anzeige geschilderte Sachverhalt wurde dem Bw in der Folge von der BH Braunau/Inn vorgehalten, der Bw hat jedoch bei seiner im Rechtshilfewege vor der BH Innsbruck durchgeführten Beschuldigteneinvernahme am 2.9.1998 erklärt, daß er sich an einen derartigen Vorfall nicht erinnern könne. Daraufhin hat die BH Braunau das nunmehr angefochtene Straferkenntnis vom 14.10.1998 erlassen. In der Begründung dieses Straferkenntnisses wurde im wesentlichen festgestellt, daß für die erkennende Behörde kein Anlaß bestand, an den der gegenständlichen Strafanzeige zugrundeliegenden klaren und in sich widerspruchsfreien Angaben des Anzeigeerstatters zu zweifeln. Dies umso mehr, als es sich beim Anzeigeerstatter um einen entsprechend erfahrenen Gendarmeriebeamten handelt und es für die zur Entscheidung berufene Behörde keinen Zweifel dahingehend gibt, daß diesem aufgrund seiner entsprechenden Ausbildung in jedem Fall die genaue Beurteilung eines von einem anderen Kraftfahrzeuglenker gesetzten Fahrverhaltens zugemutet werden kann. Desgleichen ist dem Anzeigeerstatter gerade aufgrund seiner Ausbildung zum Gendarmeriebeamten zweifelsfrei zuzutrauen, daß er die durch die beiden Überholmanöver hervorgerufenen gefährlichen Verkehrssituationen konkret feststellen und im Zuge einer Anzeigeerstattung auch genau darlegen konnte. Immerhin sind Gendarmeriebeamte aufgrund der durch ihre tägliche Arbeit zweifelsfrei angesammelten Erfahrungen auch sicherlich in der Lage, eine bestehende Verkehrssituation blitzschnell zu erfassen und konkret wiederzugeben. Der Argumentation des Bw, er könne sich an einen derartigen Vorfall nicht erinnern, wurde entgegengehalten, daß aufgrund des Sachverhaltes feststehe, daß ihm der Grund für die ihm zur Last gelegten Übertretungen sehr wohl bekannt sein mußte, so daß seine diesbezüglichen Rechtfertigungsangaben vor diesem Hintergrund vollkommen ins Leere gehen müssen.

Der Bw wurde auch darauf hingewiesen, daß laut ständiger Judikatur des VwGH der nach § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 strafbare Tatbestand darin besteht, daß der Lenker eines Fahrzeuges einen Überholvorgang ungeachtet dessen, daß andere Straßenbenützer gefährdet oder behindert werden könnten, durchführt, dh, mit dem Überholen beginnt oder dieses nicht abbricht, solange dies noch möglich ist. Der Inhalt des § 16 Abs.1 lit.a StVO bezieht sich tatbestandsmäßig nicht auf eine am Ende eines Überholvorganges eintretende Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer sondern auf ein, dem überholenden Fahrzeuglenker erkennbares Gefährden- oder Behindern-Können bzw einen Platzmangel.

Bezüglich Straffestsetzung wurde von einem geschätzten Einkommen von monatlich 20.000 S, keinem Vermögen und Sorgepflichten ausgegangen. Die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit wurde als strafmildernd gewertet.

In der dagegen erhobenen Berufung wird der erhobene Tatvorwurf bestritten. Der Beschuldigte bezeichnet sich als sehr vorsichtigen Autofahrer. Es sei zwar richtig, daß er beim Bahnübergang Munderfing ein Überholmanöver durchgeführt hat, hiebei habe er sich jedoch vergewissert, ob dieses Fahrmanöver auch gefahrlos möglich sei. Es sei ihm kein Gegenverkehr entgegengekommen, auch habe er eine ausreichende Sicht nach vorne gehabt und er habe auch die vorgeschriebene Fahrgeschwindigkeit eingehalten. Wäre dieses Überholmanöver mit Gefahren verbunden gewesen, so hätte er dies schon aus eigenen Interessen niemals durchgeführt.

Das angelastete Überholmanöver bei der Einfahrt "Schnapsbrenner" wurde ausdrücklich bestritten, der Beschuldigte habe dort kein Fahrzeug überholt und dies auch nicht beabsichtigt.

Im Hinblick auf den Ausspruch über die Strafe wurde bemängelt, daß diese, selbst ausgehend vom festgestellten Sachverhalt, viel zu hoch ausgefallen wäre. Die mildernden Strafzumessungsgründe seien zu wenig berücksichtigt worden. Auch sei es nicht richtig, daß der Beschuldigte keine Sorgepflicht habe. Er sei für ein Kind sorgepflichtig. Der bisherigen Unbescholtenheit hätte ein größeres Gewicht beigemessen werden müssen. I.6. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat rechtlich wie folgt erwogen:

Gemäß § 16 Abs.1 lit.a StVO 1960 darf der Lenker eines Fahrzeuges nicht überholen, wenn andere Straßenbenützer, insbesondere entgegenkommende, gefährdet oder behindert werden könnten oder wenn nicht genügend Platz für ein gefahrloses Überholen vorhanden ist.

Demnach darf der Lenker eines Fahrzeuges grundsätzlich nur dann überholen, wenn er in der Lage ist, die Überholstrecke zu überblicken und sich von der Möglichkeit eines gefahrlosen Überholens zu überzeugen. Jedenfalls ist ein Überholen zu unterlassen, wenn der Überholvorgang eine Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer zur Folge hätte. Eine Behinderung liegt schon dann vor, wenn ein entgegenkommender Fahrzeuglenker oder auch der überholte Fahrzeuglenker zum Bremsen oder Ablenken genötigt wird (vgl zB OGH, 3.5.1966, 11OS12/66, zitiert in Messiner, Straßenverkehrsordnung idF der 19. StVO Nov. 9. Auflage, R 9 zur § 16 Abs.1 lit.a, S 363).

Im vorliegenden Falle haben beide Zeugen übereinstimmend den dem Bw vorgeworfenen Sachverhalt bestätigt und darüber hinaus im Rahmen des Augenscheines auch die genauen Tatörtlichkeiten angegeben. Beide Aussagen sind schlüssig und wurden in Kenntnis der strafrechtlichen Konsequenzen einer allfällig falschen Zeugenaussage getätigt. Es bestehen daher auch seitens der Berufungsbehörde keine Bedenken, die Aussagen der Zeugen der Entscheidung zugrundezulegen, wobei im besonderen der Argumentation der BH Braunau/Inn im Hinblick auf die Kompetenz des Gendarmeriebeamten vollinhaltlich beigetreten wird.

Der Bw konnte sich in jede Richtung verteidigen, dieser Umstand darf zwar nicht schlechthin gegen ihn gewertet werden, im vorliegenden Fall muß seine Rechtfertigung jedoch als bloße Schutzbehauptung betrachtet werden. Demnach wird als erwiesen angenommen, daß der Bw entsprechend dem Strafvorwurf sowohl den Gendarmeriebeamten als auch den Zeugen H zum Abbremsen genötigt und diese somit behindert hat. Hätten die Zeugen nicht entsprechend reagiert, wäre es infolge des Gegenverkehrs zu einem Verkehrsunfall gekommen. Der dem Bw zur Last gelegte Sachverhalt wurde von diesem somit in objektiver Hinsicht verwirklicht und es sind auch hinsichtlich der subjektiven Tatseite (§ 5 VStG) keine Gründe hervorgekommen, welche den Bw entlasten würden. Der Strafvorwurf ist daher zu Recht erfolgt.

Was die Straffestsetzung (§ 19 VStG) anbelangt, so hat bereits die BH Braunau/Inn die aktenevidente verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Bw als strafmildernd gewertet. Erschwerend wurden von der Strafbehörde keine Umstände geltend gemacht, die Berufungsbehörde vertritt dazu die Auffassung, daß das konkrete Verhalten des Bw doch in dem Ausmaß als rücksichtslos zu werten ist, daß dieses Verhalten bei der Strafbemessung seinen Niederschlag finden muß. Bei dem vorgegebenen Strafrahmen bis zu 10.000 S Geldstrafe wurde das Strafausmaß im vorliegenden Fall relativ milde bemessen, auch unter Berücksichtigung, daß der Bw für ein Kind sorgepflichtig ist, erscheint die Geldstrafe jedenfalls als für vertretbar.

Gerade im Hinblick darauf, daß es durch derartige Überholmanöver immer wieder zu schweren Verkehrsunfällen mit gravierenden Folgen kommt, ist auch aus generalpräventiven Gründen eine entsprechend strenge Bestrafung geboten. Die Berufungsbehörde erachtet es daher schon aus diesen generalpräventiven Gründen als nicht für vertretbar, die von der BH Braunau festgelegten Geld- bzw Ersatzfreiheitsstrafen herabzusetzen. Darüber hinaus ist die Bestrafung im vorliegenden Falle auch geboten, um dem Bw das Rechtswidrige seines Verhaltens entsprechend vor Augen zu führen und ihn somit davon abzuhalten, weitere Verwaltungsübertretungen dieser Art zu begehen.

Unter diesem Aspekt hat die BH Braunau/Inn sowohl die Geld- als auch die Ersatzfreiheitsstrafen tat- und schuldangemessen festgelegt bzw vom Ermessen iSd Gesetzes Gebrauch gemacht. Es wird daher auch hinsichtlich der Straffestsetzung keine Rechtswidrigkeit festgestellt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Beilagen Mag. K i s c h

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