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VwSen-105940/2/GU/Pr

Linz, 21.12.1998

VwSen-105940/2/GU/Pr Linz, am 21. Dezember 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung des K. T., gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wels vom 14.10.1998, Zl.III-S-8313/98, wegen Übertretung des KFG 1967 zu Recht:

Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Der Rechtsmittelwerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens den Betrag von 160 S zu leisten.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 iVm § 24 VStG, § 5, § 19, § 51 e Abs.2, § 64 Abs.1 und 2 VStG, § 103 Abs.2 KFG 1967, § 134 Abs.1 leg.cit.

Entscheidungsgründe:

Die Bundespolizeidirektion Wels hat den Rechtsmittelwerber schuldig erkannt, es als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen unterlassen zu haben, der Behörde (Bezirkshauptmannschaft Wels-Land) auf deren schriftliches Verlangen vom 21.4.1997, welches ihm am 22.4.1997 zugestellt worden war, binnen zwei Wochen ab Zustellung Auskunft darüber zu erteilen, wer dieses Kraftfahrzeug am 2.2.1997 um 13.26 Uhr gelenkt habe. Er habe auch keine Person benannt, die diese Auskunft hätte geben können und keine Aufzeichnungen geführt, obwohl er diese Auskunft nicht ohne entsprechende Aufzeichnungen hätte geben können.

Wegen Verletzung des § 103 Abs.2 KFG wurde ihm deswegen in Anwendung des § 134 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe von 800 S, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden und ein erstinstanzlicher Verfahrenskostenbeitrag von 80 S auferlegt.

In seiner dagegen erhobenen Berufung macht der Rechtsmittelwerber geltend, daß er das schriftliche Ersuchen der Behörde schriftlich beantwortet und fristgerecht per Post an die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land weitergeleitet habe. Darin habe er der Behörde mitgeteilt, wer darüber Auskunft erteilen könne, wer das Fahrzeug zum Anfragezeitpunkt gelenkt habe.

Im Verfahren hatte er dargetan, daß er diese Postsendung nicht nachweislich an die Behörde abgesendet habe.

Im Ergebnis begehrt der Rechtsmittelwerber wegen der Sache nicht bestraft zu werden.

Nachdem es sich im gegenständlichen Fall um eine Berufung gegen ein Straferkenntnis handelte, mit dem keine Geldstrafe über 3.000 S ausgesprochen wurde und im übrigen die Sache aufgrund der Aktenlage beurteilt werden kann, war die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nicht erforderlich.

Demnach richtete die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land mit Schriftsatz vom 21.4.1997 an den Beschuldigten, welcher Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen ist, die Anfrage, wer das Kraftfahrzeug am 2.2.1997 um 13.26 Uhr gelenkt habe. Die Lenkeranfrage war von Interesse, zumal das Fahrzeug auf der Westautobahn A1 bei km im Gemeindegebiet von, Bezirk, auf der Richtungsfahrbahn mit einer Geschwindigkeit von 151 km/h gemessen worden war. Die Lenkeranfrage wurde am 22.4.1997 zugestellt. Nachdem bis zum Juni 1997 keine Antwort einlangte, erging von der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land am 19.6.1997 eine Strafverfügung. Dagegen legte der Rechtsmittelwerber Einspruch ein. Im daraufhin eingeleiteten ordentlichen Verfahren machte der Beschuldigte (im Amtshilfewege von der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung am 16.2.1998 vernommen) geltend, daß er das Schriftstück mit der Auskunft, daß Herr K. T. Auskunft geben könne, wer der Lenker gewesen sei, am 29.4.1997 der Post zur Beförderung übergeben habe und legte dazu eine Ablichtung eines diesem Inhalt entsprechenden Antwortschreibens vor. Später, im Amtshilfewege von der Gemeinde Bergheim vernommen, gab er an, daß eine Bestätigung des Postamtes über die Aufgabe des Schriftstückes nicht vorliege, da er das Schriftstück auf dem normalen Postwege (durch Einwurf in den Postkasten) aufgegeben habe.

Daraufhin erging ein Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land, welches aufgrund einer Berufung des Beschuldigten und der zwischenzeitig bekanntgewordenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bezüglich Zuständigkeitsfragen bei Delikten betreffend nichterteilte Lenkerauskünfte im Wege der Berufungsvorentscheidung aufgehoben wurde. Das Verfahren wurde jedoch nicht eingestellt, sondern der Akt zuständigkeitshalber von der Bundespolizeidirektion Wels weiterbehandelt, welche das angefochtene Straferkenntnis unter Zugrundelegung des von der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land wirksam geführten Verfahrens (§ 32 Abs.2 VStG) das angefochtene Straferkenntnis erließ. Im vorliegenden Verfahrensakt scheint keine rechtzeitige Auskunft auf das von der Behörde gestellte Auskunftsbegehren auf.

Nach der Spruchpraxis des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der zu gebenden Auskunft um eine Bringschuld des Zulassungsbesitzers und ist es Sache des Absenders eines Schriftstückes, den Nachweis über die Postaufgabe zu erbringen. Diesbezügliche geeignete Beweismittel wurden vom Beschuldigten auch in der Berufung nicht angeboten, wodurch sein Vorbringen, er habe gesetzeskonform die erbetene Auskunft erteilt, nicht glaubwürdig war.

Damit hat er aber die objektive Tatseite des ihm vorgeworfenen Deliktes erfüllt. Was das Vorliegen der subjektiven Tatseite anlangt wird - um Wiederholung zu vermeiden - auf die zutreffenden Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses verwiesen. Gleiches gilt für die Strafbemessung, welche im übrigen nicht angefochten war, aber deren amtswegige Prüfung auch keine Rechtswidrigkeit erkennen ließ.

Aus diesen Gründen mußte die Berufung erfolglos bleiben, was zur Folge hatte, daß kraft ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung des § 64 Abs.1 und 2 VStG der erfolglose Rechtsmittelwerber einen Pauschalbeitrag von 20 % der bestätigten Geldstrafe zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten verpflichtet ist. Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S zu entrichten.

Dr. G u s c h l b a u e r Beschlagwortung: Antwort auf Auskunftsbegehren ist Bringschuld des Zulassungsbesitzers. Dieser ist gehalten bei Postaufgabe entsprechende Nachweise der Absendung zu erbringen.

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