Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105947/2/Fra/Ka

Linz, 11.12.1998

VwSen-105947/2/Fra/Ka Linz, am 11. Dezember 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn S vom 10.6.1998, bei der Bezirkshauptmannschaft Ried/I. eingelangt am 2.9.1998, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried/I. vom 19.3.1998, VerkR96-148-1997, betreffend Übertretung des § 20 Abs.2 StVO 1960, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen. Rechtsgrundlage: § 63 Abs.5 iVm § 66 Abs.4 AVG im Zusammenhalt mit §§ 24, 51 Abs.1 und 51e Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Ried/I. hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 20 Abs.2 StVO 1960 eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

2. Über die dagegen erhobene Berufung hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

Folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest:

Das angefochtene Straferkenntnis wurde dem Bw nachweislich am 3.6.1998 zugestellt. Aufgrund einer Zahlungsaufforderung vom 14.8.1998 teilte der Bw mit Schreiben vom 25.8.1998 der belangten Behörde mit, daß er fristgerecht mit Schreiben vom 10.6.1998 Berufung eingelegt hat. Eine Kopie dieser Berufungsschrift legte er dem genannten Schreiben bei. Die Berufung ist allerdings bei der belangten Behörde nicht eingelangt. Mit Schreiben vom 14.9.1998 teilte die Bezirkshauptmannschaft Ried/I. dem Bw ua mit, daß, weil die Berufungsschrift bei dieser Behörde nicht eingelangt ist, ihm empfohlen wird, in seinem eigenen Interesse Nachforschungen über den Verbleib dieses Berufungsschreibens anzustellen. Weiters wurde der Bw ersucht, sollte er die gegenständliche Berufung mittels Zustellnachweis an die Behörde gesendet haben, eine Fotokopie dieses Nachweises nachzureichen, sodaß auch bei der Behörde diesbezüglich Nachforschungen angestellt werden können. Darauf übermittelte der Bw mit Schreiben vom 10.10.1998 der belangten Behörde einen Schriftsatz, wonach das Schreiben (gemeint offenbar: Berufung) von seiner Mitarbeiterin, Frau D, nach seinem Diktat verfaßt und von ihr, in seinem Beisein zur Post gebracht und in den Briefkasten eingeworfen wurde. Eine entsprechende Bestätigung seiner Mitarbeiterin wurde diesem Schreiben vom Bw beigelegt. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 63 Abs.5 AVG - dieser ist gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden - ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid erster Instanz erlassen hat. Unter Einbringung der Berufung bei der Behörde ist hiebei nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Judikatur das Einlangen bei der Behörde zu verstehen. Die Berufung ist daher erst mit ihrem Einlangen bei der Behörde eingebracht. Die Beförderung durch die Post erfolgt auf Gefahr des Absenders; denn wenn auch gemäß § 33 Abs.3 AVG die Tage des Postenlaufes nicht in eine Frist eingerechnet werden, setzt dies doch voraus, daß die Eingabe überhaupt bei der Behörde einlangt. Der Oö. Verwaltungssenat geht aufgrund der Mitteilung der belangten Behörde davon aus, daß die Berufung vom 10.6.1998 bei dieser Behörde nicht eingelangt ist, sodaß zufolge der angeführten Judikatur von einem Einbringen dieser Berufung nicht die Rede sein kann. Die mit Schreiben des Bw am 25.8.1998 in Kopie übermittelte Berufung erweist sich als verspätet. Gemäß § 66 Abs.4 AVG sind verspätete Berufungen zurückzuweisen. Die Zuständigkeit des Oö. Verwaltungssenates für diese Entscheidung gründet sich auf § 51 Abs.1 VStG. Weil im angefochtenen Straferkenntnis eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, hatte der Oö. Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte im Grunde des § 51e Abs.1 VStG, weil die Berufung zurückzweisen war, Abstand genommen werden.

Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten. Dr. F r a g n e r

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