Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105948/7/Fra/Bk

Linz, 03.03.1999

VwSen-105948/7/Fra/Bk Linz, am 3. März 1999 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung der Frau B, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 22. Juli 1998, Zl. VerkR96-10965-1998-Kb, wegen Übertretung des § 20 Abs.2 StVO 1960, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 24.2.1999 und Verkündung, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird im Schuldspruch als unbegründet abgewiesen. Das angefochtene Straferkenntnis wird diesbezüglich bestätigt. Der Berufung wird im Strafausspruch insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 4.000 S herabgesetzt wird. Für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen festgesetzt.

II. Die Berufungswerberin hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Kostenbeitrag zu zahlen. Für das Verfahren erster Instanz ermäßigt sich der Kostenbeitrag auf 10 % der neu bemessenen Strafe.

Rechtsgrundlage: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 16, 19, 24 und 51 VStG. zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über die Berufungswerberin (Bw) unter Punkt 1. wegen Übertretung des § 20 Abs.2 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 9.600 S (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Tage) verhängt, weil sie am 20.4.1998 um 9.15 Uhr den Pkw, Kennzeichen , auf der B 148, Bezirk Braunau am Inn, in Richtung Altheim gelenkt hat und hiebei im Ortsgebiet von St. Peter am Hart, bei Strkm. 29,00, um 59 km/h schneller als 50 km/h gefahren ist. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

I.2. Dagegen richtet sich die bei der Strafbehörde eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c VStG). I.3. Die Bw meldet Zweifel darüber an, ob sie noch im Ortsgebiet von St. Peter am Hart mit einem Lasergeschwindigkeitsmeßgerät gemessen wurde. Die Bw stellt die Frage, wenn die Messung von einem Zivilfahrzeug durchgeführt wurde, wieso ihr dann von St. Peter am Hart bis kurz vor Altheim ein Dienstfahrzeug (VW-Golf) gefolgt sei, welches sie erst kurz vor Altheim bemerkte und wieso ihr dann die letzte Lasermessung nicht gezeigt werden konnte.

Wenn die belangte Behörde auf Seite 6 des Straferkenntnisses ausführt, daß es der Erfahrung entspricht, daß Angaben vom Beschuldigten gegenüber der Polizei - oder Gendarmeriedienststelle unmittelbar nach der Tat eher der Wahrheit entsprechen, als spätere - wesentliche Daten zu seinem Vorteil zurechtrückende - Behauptungen, gebe sie dazu an, daß sie dem vernehmenden Inspektor von Anfang an mitgeteilt habe, nicht zu glauben, im Ortsgebiet so schnell gefahren zu sein. Sie habe lediglich zugegeben, nach dem Gemeindeamt von St. Peter am Hart etwas beschleunigt zu haben. Die Einkommensverhältnisse, die sie am 30.6.1998 der Behörde bekanntgegeben habe, könne sie noch nicht genau definieren, da sie seit 1.1.1998 das Gewerbe einer Unternehmensberatung betreibe und daher noch keine Einkommenssteuererklärung vorliege. Im erstinstanzlichen Verfahren gab die Bw mit Schreiben vom 20.7.1998 der belangten Behörde bekannt, daß sie erst nach dem Gemeindeamt St. Peter am Hart auf max. 70 bis 75 km/h bis zum Ortsendeschild beschleunigt habe. Die Bw beantragt daher, ihre Angelegenheit nochmals zu überprüfen und im Hinblick auf das Strafausmaß auch auf ihre Stellungnahmen und Einwände Rücksicht zu nehmen.

I.3.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 24.2.1999 erwogen:

Die der Bw zur Last gelegte Geschwindigkeitsüberschreitung ist erwiesen. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgt insoweit den zeugenschaftlichen Aussagen des Gendarmeriebeamten GI B, Altheim. Dieser führte bei der Berufungsverhandlung aus, daß er bei der Messung in einem Zivilfahrzeug des GPK Mattighofen am Beifahrersitz gesessen sei. Sein Kollege GI S war Lenker dieses Kfz. Er habe die Messungen in Richtung Altheim durchgeführt. Das Fenster der Beifahrertür war heruntergekurbelt. Bei der Messung habe er das Gerät am Fensterrahmen aufgelegt gehabt. Das von der Bw gelenkte Fahrzeug sei ihm deshalb aufgefallen, weil es seiner Schätzung nach bereits mit erhöhter Geschwindigkeit am Standort des Fahrzeuges vorbeigefahren ist. Er habe mehrere Messungen durchgeführt. An der Tatörtlichkeit hat das Gerät eine Geschwindigkeit von 112 km/h angezeigt. Abzüglich der Verkehrsfehlergrenze ergibt dies eine Geschwindigkeit von 109 km/h. Es habe sich zwischen dem Standort des Zivilfahrzeuges und dem Beschuldigtenfahrzeug kein anderes Fahrzeug befunden. Es ist auch zu keiner Fehlmessung gekommen. Das Fahrzeug wurde an der Heckpartie im Bereich des Kennzeichens anvisiert. Aufgrund dieser überhöhten Geschwindigkeit faßten sein Kollege und er den Entschluß, dem Fahrzeug nachzufahren, um den Lenker festzustellen und zu befragen. Das Fahrzeug konnte dann bei der Ortseinfahrt Altheim auf Höhe der Firma Fasching eingeholt werden. Nach Vorhalt der festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitung war die Bw skeptisch, daß sie so schnell gefahren sei. Die gemessene Geschwindigkeit konnte der Bw nicht gezeigt werden, weil die Anzeige am Display gelöscht wurde. Er habe nämlich das Gerät zurückgelegt und durch einen möglichen Wackelkontakt beim Akku dürfte die Anzeige am Display gelöscht worden sein. Beim Dienstfahrzeug handelte es sich - wie oben erwähnt - um ein Zivilfahrzeug, auf das jedoch bei der Nachfahrt ein Magnetblaulicht gegeben wurde. Der Meldungsleger hat seine Angaben unter Wahrheitspflicht gemacht, bei deren Verletzung er mit straf- und dienstrechtlichen Sanktionen zu rechnen hätte. Die Angaben sind schlüssig und unbedenklich. Als weiteres Beweismittel stützt sich der Oö. Verwaltungssenat auf den bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Eichschein für den gegenständlichen Verkehrsgeschwindig-keitsmesser. Daraus geht hervor, daß das Gerät am 27.3.1998 geeicht wurde und die Nacheichfrist am 31.12.2001 abläuft. Weiters ist festzustellen, daß der Beamte laut Anzeige das Gerät gemäß den Verwendungsbestimmungen eingesetzt hat.

Im Erkenntnis vom 8.9.1998, Zl. 98/03/0144-8, geht der VwGH - wie schon in der Ansehung des Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmessers LTI 20.20 TS/KM (vgl. das Erkenntnis vom 2.3.1994, Zl. 93/03/0238) - davon aus, daß auch Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmesser der Bauart LTI 20.20 TS/KM-E grundsätzlich taugliche Mittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Geschwindigkeit sind und daß einem mit der Geschwindigkeitsmessung mittels eines derartigen Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmessers betrauten Beamten aufgrund seiner Schulung die ordnungsgemäße Verwendung des Gerätes zuzumuten ist. Im konkreten Fall sind keine konkreten Anhaltspunkte hervorgekommen, daß dem Meldungsleger bei der Handhabung des Gerätes Bedienungsfehler unterlaufen wären. Die durchgeführte Messung ist daher beweiskräftig. Daran kann auch die durch nichts belegte Behauptung der Bw, daß sie nicht so schnell gefahren sei, nichts ändern. Die Berufung war daher in der Schuldfrage als unbegründet abzuweisen.

I.3.2. Strafbemessung Die belangte Behörde hat eine Geldstrafe von 9.600 S verhängt und damit den gesetzlichen Strafrahmen zu 96 % ausgeschöpft. Sie hat bei der Strafbemessung den ihr zukommenden Ermessensspielraum weit überschritten. Zu bedenken ist im gegenständlichen Fall, daß die Bw verwaltungsstrafrechtlich unbescholten ist (eine Vormerkung gemäß § 24 Abs.1 lit.a StVO 1960 darf aufgrund des Fristablaufes gemäß § 55 Abs.1 VStG gemäß § 55 Abs.2 leg.cit. nicht mehr berücksichtigt werden). Dieser Umstand ist als mildernd zu werten. Konkrete nachteilige Folgen sind nicht bekannt geworden. Zu bedenken ist weiters, daß die Geschwindigkeitsüberschreitung knapp vor Ende des Ortsgebietes festgestellt wurde. Straferschwerende Umstände sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Zur Einkommenssituation gab die Bw an, daß sie seit 1.1.1998 das Gewerbe einer Unternehmensberatung in Deutschland betreibe. Momentan übersteigen die Ausgaben noch die Einnahmen. Sie sei Eigentümerin einer Haushälfte und für zwei Kinder sorgepflichtig. Die Strafe war daher unter Zugrundelegung der oa Kriterien herabzusetzen. Eine weitere Strafreduzierung konnte aufgrund des hohen Unrechts- und Schuldgehaltes der Übertretung nicht vorgenommen werden. Zum Unrechtsgehalt ist festzustellen, daß Geschwindigkeitsüberschreitungen immer wieder Ursache von Verkehrsunfällen sind. Der Verschuldensgrad ist erheblich. Derartig eklatante Geschwindigkeitsüberschreitungen werden in Kauf genommen. Die Bw hat daher zumindest bedingt vorsätzlich gehandelt. Einer weiteren Herabsetzung der Strafe stehen auch spezialpräventive Überlegungen entgegen. zu II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten. Dr. F r a g n e r

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