Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105949/5/Sch/Rd

Linz, 11.01.1999

VwSen-105949/5/Sch/Rd Linz, am 11. Jänner 1999 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des M vom 17. November 1998, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 27. Oktober 1998, Cst.-25.696/98, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

Rechtsgrundlagen: §§ 66 Abs.4 iVm 63 Abs.5 AVG iZm §§ 24 und 51 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Bescheid vom 27. Oktober 1998, Cst.-25.696/98, über Herrn M, die mit Strafverfügung vom 20. August 1998, GZ wie oben, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 verhängte Geld- bzw Ersatzfreiheitsstrafe herabgesetzt.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren verpflichtet.

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber Berufung erhoben. Die Erstbehörde hat diese samt Verfahrensakt vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.1 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Der angefochtene Bescheid wurde laut Postrückschein am 3. November 1998 beim Postamt hinterlegt. Damit begann die gemäß § 63 Abs.5 AVG iVm § 24 VStG mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist zu laufen und endete sohin am 17. November 1998. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde die Berufung jedoch erst am 18. November 1998 per Telefax eingebracht.

Die Berufung war daher nach erfolgter Wahrung des Rechts auf Parteiengehör ohne Eingehen auf das Berufungsvorbringen als verspätet zurückzuweisen.

Zur Erläuterung für den Berufungswerber wird bemerkt, daß es sich bei einer Berufungsfrist um eine gesetzliche Frist handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

S c h ö n

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