Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105951/2/Fra/Ka

Linz, 16.12.1998

VwSen-105951/2/Fra/Ka Linz, am 16. Dezember 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung der Frau U, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 28.10.1998, VerkR96-1182-1997-Ja, betreffend Übertretung des § 103 Abs.2 KFG 1967, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt. II. Die Berufungswerberin hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe zu zahlen. Rechtsgrundlage: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19 und 24 VStG. zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über die Berufungswerberin (Bw) wegen Übertretung des § 103 Abs.2 KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe von 400 S (EFS 10 Stunden) verhängt, weil sie als Zulassungsbesitzerin des Kraftfahrzeuges, KZ: , der Bezirkshauptmannschaft Freistadt am Sitz , auf schriftliches Verlangen vom 10.3.1997, gleiche Zahl, nachweisbar zugestellt am 14.3.1997, binnen zwei Wochen ab Zustellung, das ist bis 28.3.1997, keine Auskunft darüber erteilte, wer (Name und Anschrift) das Kraftfahrzeug zuletzt vor dem 19.10.1996, 11.00 Uhr in F, Z nächst dem Haus Nr., abgestellt hat. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

I.2 Dagegen richtet sich die rechtzeitig bei der Strafbehörde eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c VStG). I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

Die Bw bringt vor, daß sie aufgrund des Mißverständnisses, welches sie schon im erstinstanzlichen Verfahren näher darlegte, absichtlich keine Auskunft über den Lenker des oben genannten Fahrzeuges gegeben habe, da es ihr sowieso logisch erschien, daß, wenn sie keine Lenkerauskunft geben würde, sie automatisch als Lenkerin ihres Fahrzeuges zur Tatzeit erkannt werde und somit eine Chance auf Einspruch bekomme. Sie habe keinesfalls in böswilliger Absicht gehandelt. Die Bw bestreitet sohin nicht, die verlangte Lenkerauskunft nicht erteilt zu haben. Zur Erfüllung dieses Tatbestandes ist jedoch Vorsatz nicht erforderlich. Die Strafbehörde hat bereits zutreffend in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses auf die Bestimmung des § 5 Abs.1 VStG, wonach zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, hingewiesen. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Den Erwägungen der Erstbehörde, daß die Bw mit ihrer Rechtfertigung die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens nicht gelungen ist, wird beigetreten. Ein darüber hinausgehendes Vorbringen wurde von der Bw in der Rechtsmittelschrift nicht erstattet. Die Bw meint, absichtlich keine Auskunft über den Lenker des oben genannten Fahrzeuges erteilt zu haben, da es ihr logisch erschien, daß, wenn sie diese Auskunft nicht erteilen würde, sie automatisch als Lenkerin ihres Fahrzeuges zur Tatzeit erkannt werde. Eine derartige Logik ist jedoch dem Verwaltungsstrafverfahren fremd. Die Behörde hat nämlich zu beweisen, wer ein Fahrzeug gelenkt oder verwendet hat. Hätte die Strafbehörde aufgrund der Nichterteilung der verlangten Lenkerauskunft darauf geschlossen, daß die Bw als Lenkerin in Frage kommt, hätte sie zu Recht einen derartigen Vorwurf zurückweisen können. Was die Strafbemessung betrifft, so wird den Erwägungen der Strafbehörde beigetreten. Eine Überschreitung des Ermessensspielraumes ist nicht zu konstatieren. Die Bw ist darauf hinzuweisen, daß der gesetzliche Strafrahmen nur zu rund 1,3 % ausgeschöpft wurde. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. zu II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten. Dr. F r a g n e r

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