Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105955/2/Fra/Ka

Linz, 04.12.1998

VwSen-105955/2/Fra/Ka Linz, am 4. Dezember 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn Ing. B, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 9.11.1998, VerkR96-4090-1998-OJ/KB, betreffend Übertretung des § 19 Abs.7 iVm § 19 Abs.4 StVO 1960, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird stattgegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt; der Berufungswerber hat keine Beiträge zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens zu zahlen.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 45 Abs.1 Z1 VStG; § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 19 Abs.7 iVm § 19 Abs.4 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 500 S (EFS 12 Stunden) verhängt, weil er am 30.5.1998 um 22.40 Uhr den Klein-LKW, T, Kz.: , in Linz, Rathausgasse Richtung Hauptplatz gelenkt und dabei als durch das Vorschriftszeichen "Vorrang geben" Wartepflichtiger, den auf dem Hauptplatz in südlicher Richtung fahrenden, vorrangberechtigten Lenker eines Fahrrades zum unvermittelten Bremsen des Fahrrades genötigt hat. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben. 2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig bei der Strafbehörde eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung - als nunmehr belangte Behörde - sah sich zu einer Berufungsvorentscheidung nicht veranlaßt und legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c VStG). 3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

Der Bw bringt vor, daß er zum angeführten Zeitpunkt keinen Radfahrer "zum unvermittelten Bremsen" veranlaßt habe. Er verweise auf das Erhebungsergebnis der Bundespolizeidirektion Linz. Die ihm angelastete Verletzung der bezüglichen Rechtsvorschrift könne daraus nicht geschlossen werden. Insbesondere verweise er darauf, daß der Radfahrer in einer Fußgängerzone sehr schnell und ohne Beleuchtung gefahren ist. Dieser sei auch stark alkoholisiert gewesen. Er habe den Radfahrer infolge seines rechtswidrigen Verhaltens vor dem Unfall nicht wahrgenommen. Nach dem subjektiven Eindruck des einzigen bekannt gewordenen Augenzeugen - einem Berufskraftfahrer - "hatte der Radfahrer die Schuld" und er "keine Chance, den Verkehrsunfall zu verhindern". Von einem Bremsmanöver des Radfahrers ist nirgends die Rede. Es sei ihm völlig unklar, wieso es im angefochtenen Straferkenntnis zu dieser Behauptung kommt, deren Realität durch nichts gesichert sei.

Mit diesem Vorbringen ist der Bw im Recht. Es kann weder der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses noch dem Akteninhalt entnommen werden, worauf die belangte Behörde den Schuldspruch stützt. Laut Verkehrsunfallanzeige der BPD Linz, Verkehrsunfallkommando, gab auch der Vorrangberechtigte Herr S sinngemäß an, sich am gegenständlichen Verkehrsunfall schuldig zu fühlen, da er viel zu schnell mit seinem Fahrrad unterwegs war. Die Alkomatuntersuchung beim Unfallsbeteiligten Herrn S ergab einen Atemluftalkoholgehalt von 1,29 mg/l. Laut Niederschrift der BPD Linz vom 1.6.1998, aufgenommen mit dem Beschuldigten, fuhr dieser in Schrittgeschwindigkeit, als er von der Rathausgasse auf den Hauptplatz fuhr. Er sei nicht stehengeblieben, da er bemerkte, daß Fußgänger auf dem Hauptplatz (Fußgängerzone) stehenblieben. Er habe deshalb ungehindert von der Rathausgasse auf den Hauptplatz ausfahren können. Einen Radfahrer habe er zu diesem Zeitpunkt nicht wahrgenommen. Als er mit seinem Fahrzeug bereits zur Gänze aus der Rathausgasse war, habe er ein leichtes Anstoßgeräusch wahrgenommen. Dann habe er nur noch bemerkt, daß vor seinem Fahrzeug frontseitig auf der linken Seite ein Radfahrer auf dem Boden lag. Der Augenzeuge Bernhard Novacek gab laut Niederschrift der BPD Linz vom 4.6.1998 an, daß zur Tatzeit starker Fußgängerverkehr auf der Rathausgasse war. Er sei hinter dem Beschuldigtenfahrzeug mit Schrittgeschwindigkeit gefahren. Er habe bemerkt, daß dieses Fahrzeug vor der Kreuzung mit dem Hauptplatz kurz anhielt, bevor er aus der Kreuzung fuhr. Als sich dieses Fahrzeug etwa eine halbe Autolänge auf dem Hauptplatz befand, kam aus seiner Sicht von rechts nach links fahrend ein Radfahrer vom Gehsteig des Hauptplatzes mit sehr hoher Geschwindigkeit daher. Der Radfahrer streifte mit dem Fahrrad an der Fahrzeugfront des Kleinbusses und kam zu Sturz. Seiner Meinung nach hatte der Radfahrer am Verkehrsunfall die Schuld, da er sehr schnell auf der Fußgängerzone des Hauptplatzes fuhr. Der Lenker des Beschuldigtenfahrzeuges hatte seiner Ansicht nach keine Chance, den Verkehrsunfall zu verhindern. Aus den oa Sachverhaltsfeststellungen kann keinesfalls mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, daß der Bw zur Tatzeit am Tatort den vorrangberechtigten Lenker des Fahrrades zum unvermittelten Bremsen dieses Fahrzeuges genötigt hat. Ursache des Anpralles des Radfahrers an dem Beschuldigtenfahrzeug war offensichtlich seine überhöhte Geschwindigkeit, das Nichtvorhandensein der Beleuchtung im Zusammenhang mit seiner starken Alkoholisierung. Der Beschuldigte konnte dies offensichtlich nicht mehr verhindern. Ein Schuldspruch - wie angelastet - kann daraus jedoch nicht abgeleitet werden. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. 4. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten. Dr. F r a g n e r

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