Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-220795/16/Schi/Km

Linz, 06.11.1996

VwSen-220795/16/Schi/Km Linz, am 6. November 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Im Grunde des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Juni 1996, Zl. 95/04/0193, hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich durch sein Mitglied Dr. Schieferer über die Berufung der M P, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. E - Dr. W, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried/I. vom 12. November 1993, Ge96-1310-1993/Ju, wegen Übertretung der Gewerbeordnung 1973 (GewO), zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und die Einstellung des Strafverfahrens verfügt.

Rechtsgrundlage:

Zu I: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl.Nr. 471/1995, iVm §§ 24, 45 Abs.1, 51 Abs.1, 51c, 51d und 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr.52/1991 idF BGBl.Nr.620/1995; zu II: § 66 Abs. 1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit dem eingangs zitierten Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried/I. vom 12.11.1993 wurde über die Berufungswerberin wegen Übertretung nach § 366 Abs.1 Z2 GewO eine Geldstrafe von 10.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen) kostenpflichtig verhängt, weil sie im Standort T in der Zeit vom 17.12.1992 bis 20.1.1993 Getränke ausgeschenkt habe, und zwar Bier á 50 S, Piccolo-Sekt á 200 S, normale Sektflasche á 700 S und Cola (Preis unbekannt) und dadurch das konzessionierte Gastgewerbe in der Betriebsart einer Bar ausgeübt habe, ohne im Besitz einer Konzession hiefür gewesen zu sein.

1.2. Dagegen wurde fristgerecht bei der Bezirkshauptmannschaft Ried/I. Berufung eingebracht, im wesentlichen mit folgender Begründung:

- Wegen des Wegfalles der Konzessionspflicht für die Ausübung des Gastgewerbes wäre das Verwaltungsstrafverfahren im Sinne des § 1 Abs.2 VStG einzustellen gewesen; - im Straferkenntnis sei als verletzte Verwaltungsvorschrift eine aufgehobene Norm, nämlich § 366 Abs.1 Z2 in der Fassung der Gewerberechtsnovelle 1992, BGBl.Nr.29/1993, herangezogen worden; - die Begründung, wonach es sich im gegenständlichen Fall um die Ausübung des Gastgewerbes in der Betriebsart "Bar" handelte, überzeuge nicht, zumal außerdem kein Barbetrieb vorgelegen sei und auch nicht überprüft wurde, ob der Getränkeausschank in unverschlossenen oder in handelsüblich verschlossenen Gefäßen erfolgt sei, weil es einer Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe im Sinne des § 126 Z11 GewO nur dann bedürfe, wenn der Ausschank von alkoholischen Getränken und der Verkauf dieser Getränke in unverschlossenen Gefäßen erfolge (§ 148 Z3 GewO); - auch liege keine Gewerbsmäßigkeit vor, weil diese Tätigkeit nicht selbständig bzw nicht auf Rechnung und Gefahr der Berufungswerberin (Bw) erfolgt sei, zumal der wirtschaftliche Vorteil jener Dame, die auf dieses Getränk eingeladen wurde, zugeflossen sei; auch die Ertragsabsicht sei nicht vorgelegen, weil sie lediglich Einnahmen aus der Zimmermiete erhalten habe; - der Tatzeitraum 17.12.1992 bis 20.1.1993 sei einerseits nicht begründet und außerdem sei der Club vom 23.12.1992 bis 10.1.1993 geschlossen gewesen; - schließlich seien die Preise für die Getränke nicht verlangt, sondern von den Gästen "freiwillig" entrichtet worden; - letztlich sei die verhängte Geldstrafe weitgehend (auf 3.000 S) herabzusetzen, weil nach der Judikatur des Landesgerichtes Ried/I. ein Ehegatte Unterhalt von lediglich 33 % (und nicht 40 %) zu leisten habe, das geschätzte monatliche Einkommen ihres Gatten nicht 25.000 S betrage, sondern lediglich 12.000 S und sie für ein Kind sorgepflichtig sei.

2.1. Der O.ö. Verwaltungssenat hat mit Erkenntnis vom 10.

Jänner 1995, VwSen-220795/2/Schi/Ka, der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe mit der Maßgabe bestätigt, daß im Spruch die angewendete Gesetzesbestimmung, nach der die Strafe verhängt wird, "§ 366 Abs.1 Einleitungssatz GewO 1973" zu lauten hat.

Einer dagegen eingebrachten Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof mit dem eingangs zitierten Erkenntnis vom 18.6.1996, Zl. 95/04/0193, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften Folge gegeben und das h. Erkenntnis vom 10.1.1995 aufgehoben.

Weil somit eine Berufungsentscheidung im Grunde der Aufhebung des Verwaltungsgerichtshofes nicht mehr vorlag, war in Entsprechung der Rechtsauffassung des VwGH der gegenständliche Ersatzbescheid zu erlassen.

3. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

3.1. Im aufgehobenen Erkenntnis vom 10.1.1995 hat der O.ö.

Verwaltungssenat zu den Berufungsgründen folgendes ausgeführt:

3.1.1. "Zum Einwand der Straflosigkeit wegen des Wegfalles der Konzessionspflicht:

§ 366 Abs.1 Z2 GewO 1973 in der Fassung vor der Gewerberechtsnovelle 1992, BGBl.Nr.29/1993 lautete: "Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 50.000 S zu bestrafen ist, begeht, wer ein konzessioniertes Gewerbe (§ 5 Z2) ohne die erforderliche Konzession ausübt." Im Straferkenntnis wurde der Tatzeitraum mit 17.12.1992 bis 20.1.1993 umschrieben. Mit Art.I Z175 der Gewerberechtsnovelle 1992, BGBl.Nr.29/1993 wurde angeordnet, daß § 366 Abs.1 Z2 mit Wirkung vom 1.7.1993 zu entfallen hat; eine Übergangsbestimmung betreffend anhängige Verwaltungsstrafverfahren findet sich in der Gewerberechtsnovelle 1992 nicht. Das bisher konzessionierte Gastgewerbe wird in der Gewerberechtsnovelle 1992 unter die nicht bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerbe (§ 126 Z11) eingereiht; Nach § 366 Abs.1 Z1 in der Fassung der Gewerberechtsnovelle 1992 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 50.000 S zu bestrafen ist, wer ein Gewerbe ausübt, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben.

Daraus ist ersichtlich, daß die Tat der Berufungswerberin auch weiterhin strafbar bleibt (es handelte sich um eine Umreihung der konzessionierten Gewerbe zu den gebundenen Gewerben, weil die konzessionierten Gewerbe allgemein abgeschafft wurden), wobei weiters die Strafdrohung (50.000 S) vollkommen gleichgeblieben ist, sodaß auch nicht von einem günstigeren neuen Recht gesprochen werden kann, das gemäß § 1 Abs.2 VStG der Bw zugute kommen hätte müssen.

Dies wurde bereits von der belangten Behörde rechtsrichtig angenommen und ist auch durch die Judikatur der Höchstgerichte entsprechend abgesichert. Da die Bw ihre Ansicht entgegen der in der Begründung des Straferkenntnisses angeführten Judikatur des VwGH und der dazu ergangenen Literatur weiterhin aufrecht hält, sieht sich der O.ö.

Verwaltungssenat veranlaßt, dazu ergänzend auf die Erkenntnisse des VwGH vom 23.11.1970, Zl.553/69 und vom 27.3.1979, Zl.1463/78 zu verweisen. Auch dort wird ausgesprochen, daß Rechtsänderungen nach abgeschlossener Tat bei Fehlen einer besonderen, gegenteiligen Übergangsregelung die bereits eingetretene Strafbarkeit nicht berühren und wenn Taten der gleichen Art auch weiterhin strafbar bleiben, gemäß § 1 Abs.2 VStG nur hinsichtlich der Strafe die Folge haben, daß ein etwaiges nunmehr für den Täter günstigeres Recht zur Anwendung zu kommen hat (VwSlg.4074 A/1956). Nur dann, wenn die der Beschwerdeführerin zur Last gelegte Tat im Zeitpunkt der Fällung des Bescheides erster Instanz überhaupt nicht mehr strafbar gewesen wäre, hätte sie, wie aus § 1 Abs.2 VStG geschlossen werden müßte, nicht mehr bestraft werden dürfen; dies wäre jedoch nur dann der Fall gewesen, wenn die Strafvorschrift im Zeitpunkt der Fällung des Bescheides erster Instanz zur Gänze durch ersatzlose Aufhebung seitens des Gesetzgebers oder durch ersatzloses Auslaufen einer nur für bestimmte Zeit erlassenen Vorschrift außer Kraft getreten gewesen wäre (VfSlg.3562/1959). Hat der Gesetzgeber das strafrechtliche Unwerturteil über die Nichtbefolgung der in Betracht kommenden Verpflichtung unverändert aufrechterhalten, so besteht trotz der aus den Bestimmungen des § 1 Abs.2 VStG hervorleuchtenden Grundsätze keine Handhabe, das zum Zeitpunkt der Tat strafbar gewesene Verhalten anders zu beurteilen, als es zu beurteilen gewesen wäre, wenn das Straferkenntnis erster Instanz noch vor Inkrafttreten der Änderung erlassen worden wäre.

Im vorliegenden Fall ist durch die Abschaffung der konzessionierten Gewerbe- bzw. durch die Neueinreihung des Gastgewerbes in die gebundenen Gewerbe weder die von der Bw gesetzte Tat straflos gestellt worden noch unter eine mildere Strafsanktion als zuvor gestellt worden, sondern (weiterhin) mit der gleichen Strafsanktion bedroht worden.

Daraus zeigt sich, daß der Gesetzgeber das strafrechtliche Unwerturteil unverändert aufrechterhalten hat (vgl. auch Ringhofer, Verwaltungsverfahren, Band II, S.45 und 46). Dem diesbezüglichen Einwand mußte daher der Erfolg versagt bleiben.

3.1.2. Zum Einwand der Zitierung der außer Kraft getretenen Strafnorm (§ 366 Abs.1 Z2 GewO 1973 in der Fassung der Gewerberechtsnovelle 1992, BGBl.Nr.29/1993):

Auch diesem Einwand kommt keine Berechtigung zu, weil die Bw offenbar übersehen hat, daß - im Sinne des oben unter Punkt 4.1. Ausgeführten - die belangte Behörde bei Zitierung der verletzten Verwaltungsvorschrift des § 366 Abs.1 Z2 Gewerbeordnung 1973 ausdrücklich die Umschreibung gewählt hat: "In der Fassung vor der Gewerberechtsnovelle 1992." Diese Zitierung geht auch konform mit der in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 11.2.1993 verwendeten Umschreibung der verletzten Verwaltungsvorschrift, weshalb auch keinerlei Verfolgungsverjährung eingetreten sein kann.

3.1.3. Zum Einwand des Nichtvorliegens eines Barbetriebes bzw des Getränkeausschankes in unverschlossenen oder verschlossenen Gefäßen:

Aus dem Akteninhalt, insbesondere aus der Zeugenniederschrift der O N F ergibt sich eindeutig die von der belangten Behörde gezogene Schlußfolgerung, daß (zum Tatzeitpunkt) das Erscheinungsbild des gegenständlichen Gastgewerbebetriebes nur auf Bar lauten konnte und eine andere Betriebsart (Hotel, Gasthof, Restaurant, Weinstube, Cafehaus, Cafe-Restaurant oder Cafe-Konditorei, Espresso, Buffet etc.) wohl logischerweise gar nicht in Betracht kommen konnte. Die erst mit Verordnung des Landeshauptmannes von vom 25.2.1993, LGBl.Nr.19/1993 (SperrzeitenVerordnung) neugeschaffene Betriebsart "Nachtklub" (Betrieb mit varieteartigen Darbietungen oder Animierlokal, jeweils ohne Publikumstanz) konnte und durfte im gegenständlichen Fall noch nicht herangezogen werden, weil sie erst nach dem Tatzeitpunkt, nämlich am 1.5.1993, in Kraft getreten ist (vgl. auch VwGH 24.11.1992, 92/04/0165).

Zum Hinweis der Bw, wonach eine Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe nur erforderlich sei, wenn der Ausschank von alkoholischen Getränken und der Verkauf dieser Getränke in unverschlossenen Gefäßen erfolge, nach der Formulierung im Spruch des Straferkenntnisses aber ausschließlich Getränke in geschlossenen Gefäßen (Bier- und Sektflaschen) erfolgte, ist festzustellen: Im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses ist ausdrücklich angeführt, daß "Getränke ausgeschenkt" wurden; dies deckt sich auch mit der Angabe der Zeugin O N F in ihrer Zeugenniederschrift vom 20.1.1993, die unter Hinzuziehung einer Dolmetscherin aufgenommen wurde. Daraus geht eindeutig hervor, daß die Getränke nicht in verschlossenen Gefäßen verkauft, sondern eben ausgeschenkt wurden; dazu kommt noch, daß sich der Ausschank eines Sektes immer so darstellt, daß eine Flasche geöffnet und der Inhalt in ein oder mehrere Gläser gegeben (ausgeschenkt) wird; dadurch ist eindeutig das vor der Gewerberechtsnovelle 1992 im § 189 Abs.1 Z3 bzw nunmehr im § 148 Z3 GewO umschriebene Verhalten erfüllt. Eine Umdeutung, wie sie die Berufung anklingen läßt, wäre geradezu denkunmöglich, denn es erscheint absolut unvorstellbar, daß in einem Betrieb (Bar), wie ihn die Bw führt, Bier und Sekt - ähnlich wie in einem Kaufhaus oder Supermarkt - in verschlossenen Gefäßen, ohne Gläser (das Wort ausschenken umfaßt notwendigerweise, daß das Getränk in ein Glas gegeben wird) zum Verkauf bereitgehalten bzw angeboten wird. Auch diesen Einwendungen war daher der Erfolg verwehrt.

3.2. Zur Gewerbsmäßigkeit:

§ 1 Abs.2 GewO definiert jede Tätigkeit als gewerbsmäßig, die selbständig, regelmäßig und mit Ertragserzielungsabsicht betrieben wird. Die Definition der Gewerbsmäßigkeit in § 1 GewO erfolgte im Sinne der langjährigen Judikatur des VwGH.

Selbständigkeit heißt Ausüben der Tätigkeit auf eigene Rechnung und Gefahr (§ 1 Abs.3), bedeutet das Tragen des Unternehmerrisikos (VwSlg.1490 A/1950) - im Gegensatz zu einem Arbeitnehmer. Als regelmäßige Tätigkeit gilt auch eine einmalige Handlung, wenn nach den Umständen des Falles auf die Absicht der Wiederholung geschlossen werden kann (§ 1 Abs.4). Ertragserzielungsabsicht ist die Absicht, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, gleichgültig für welche Zwecke dieser bestimmt ist (§ 1 Abs.2). Selbständigkeit bedeutet Gewerbetätigkeit auf eigene Rechnung und Gefahr. Eine gewisse wirtschaftliche Abhängigkeit des Unternehmens von seinem Auftraggeber tut der Selbständigkeit noch nicht Abbruch; vielmehr ist das Tragen von Gewinn und Verlust, die Übernahme des geschäftlichen Risikos das entscheidende Unternehmenskennzeichen (VwSlg.9263A/1977). Ob im Einzelfall ein selbständiges Unternehmen vorliegt, ist nach dem Gesamtbild der festgestellten wirtschaftlichen Momente zu beurteilen und nicht allein nach den äußeren rechtlichen Formen, in denen sich diese Tätigkeit abspielt (VwSlg.6201A/1964).

3.3. Für die Ertragserzielungsabsicht ist nicht ein tatsächlich erzielter Ertrag, sondern nur die Absicht, einen solchen zu erzielen, relevant. Nach der Judikatur trägt alles, was in einem Gewerbebetrieb geschieht, allein schon hiedurch den Charakter der Gewerbsmäßigkeit in sich (VwSlg.9183A/1976). Es sind demnach alle Handlungen eines Gewerbetreibenden, sofern sie ihrem Inhalt nach eine gewerbliche Tätigkeit darstellen, gewerbsmäßig, auch wenn sie keinen gesonderten Ertrag abwerfen (VwSlg.9183A/1976).

Es bedarf daher der Friseur, der seinen Kunden Kaffee verabreicht, auch dann einer Gastgewerbeberechtigung, wenn der Ausschank zum Selbstkostenpreis erfolgt. Seit der Gewerberechtsnovelle 1988 gilt der Grundsatz der Gewerbsmäßigkeit auch für die Erbringung von der GewO unterworfenen Leistungen im Rahmen von nicht der GewO unterliegenden Tätigkeiten (§ 1 Abs.2; zur Rechtslage vor der Gewerberechtsnovelle 1988: VwSlg.11.074A/1983). Seither ist auch der zum Selbstkostenpreis vorgenommene Ausschank von Getränken durch eine Tanzschule (diese unterliegt nicht der GewO sondern landesrechtlichen Vorschriften) ein Gewerbe im Sinne der GewO.

Im Lichte dieser Ausführungen mußte auch der Einwand hinsichtlich der mangelnden Gewerbsmäßigkeit der Erfolg versagt bleiben, weil es unerheblich ist, wem der wirtschaftliche Vorteil aus dem Getränkeausschank zugeflossen ist.

3.4. Zum Tatzeitraum:

Der O.ö. Verwaltungssenat kann hier keinen Begründungsmangel erkennen, zumal sich der Tatzeitraum - wie in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses ausgeführt - aus der Zeugenaussage der O N F eindeutig ergibt (bei einem durchschnittlichen Besuch von 5 bis 6 Personen, an Spitzentagen 20 bis 30 Kunden); wenn die Bw erst in der Berufung anführt, sie habe in der Zeit vom 23.12.1992 bis 10.1.1993 den Club geschlossen gehabt, so ist dies aus folgenden Gründen unglaubwürdig:

Zunächst wurde für die Untermauerung dieser (erstmals in der Berufung erhobenen) Behauptung keinerlei Beweismittel vorgelegt (etwa Zeitungsinserat, daß der Club geschlossen ist bzw erst ab 10.1.1993 wieder geöffnet wurde); außerdem bedeutet der Umstand, daß die Bw diese Einwendung nicht schon im erstbehördlichen Verfahren erhoben hat, eine gewisse Beeinträchtigung der Glaubwürdigkeit dieser Behauptung; weiters ist es eine offenkundige Tatsache, daß sich gerade im Zeitraum von Weihnachten (mit Ausnahme des 24.12.) bis etwa 6. Jänner sich die von der Zeugin Ortega Nepomuceno angegebenen "Spitzentage" befinden, weil in dieser Zeit die meisten (potentiellen Kunden) Urlaub haben und mehr bereit sind, derartige Clubs (der einsamen Herzen) zu besuchen, insbesondere auch wegen des in dieser Zeit erhöhten Alkoholkonsums; außerdem war die genannte Zeugin nur im Zeitraum vom 17.12.1992 bis 20.1.1993 dort tätig, so daß kaum nachvollziehbar erscheint, wann sonst die "Spitzentage" gewesen sein sollten. Schließlich handelt es sich bei derartigen Übertretungen um ein fortgesetztes Delikt, weshalb es unerheblich ist, wenn - was auch die belangte Behörde implizit angenommen hat, ohne daß es ausdrücklich im Spruch des Straferkenntnisses vermerkt hätte werden müssen - der gegenständliche Club der einsamen Herzen am 24.12.1992 möglicherweise geschlossen war.

3.5. Zum Nichtbestehen einer Zahlungspflicht:

Der Einwand, daß die Preise für die Getränke nicht verlangt worden seien, sondern diese Beträge von den Gästen freiwillig entrichtet wurden, widerspricht jeglicher Lebenserfahrung, sodaß sich ein weiteres Eingehen darauf an sich erübrigt; angemerkt wird lediglich, daß dem O.ö.

Verwaltungssenat aus zahlreichen einschlägigen Verfahren bekannt ist, daß im Falle einer nicht "freiwilligen" Bezahlung regelmäßig die sogenannten Beschützer der in solchen Clubs arbeitenden "Damen" erscheinen und sehr schnell für eine "freiwillige" Spende Sorge tragen." 4. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 18.6.1996, Zl. 95/04/0193, zur Begründung der Aufhebung des h. Erkenntnisses vom 10.1.1995 im wesentlichen ausgeführt, daß die Beschwerdeführerin (Bf) bereits in der Berufung neben Rechtsausführungen auch die Feststellungen im erstbehördlichen Straferkenntnis, soweit sie den Tatzeitraum sowie die Art und die Entgeltlichkeit der Verabreichung der Getränke betrafen, als unrichtig bekämpft habe. Damit habe die Bf in der Berufung die Begehung der Tat auch in für die Beurteilung der Strafbarkeit ihres Verhaltens wesentlichen Punkten bestritten. Von ihr sei daher entgegen den Ausführungen der belangten Behörde in der Begründung nicht nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet und die Höhe der Strafe bekämpft worden. Die belangte Behörde habe dadurch gesetzwidrig gehandelt, daß sie ohne gesetzlichen Grund von der Durchführung der öffentlichen mündlichen Verhandlung absah. Dies umso mehr, als die belangte Behörde in den strittigen Sachverhaltsfragen allein aufgrund der ihr vorliegenden Aktenlage eine selbständige Beweiswürdigung vorgenommen habe. Für den Fall gesetzmäßigen Vorgehens hätte sie sich bei der sich so darstellenden Beweislage nämlich im Hinblick auf den Unmittelbarkeitsgrundsatz des § 51i VStG bei ihrer Entscheidung nur auf das Rücksicht nehmen dürfen, was in der Verhandlung vorgekommen sei.

5. Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich, daß die (einzige) Belastungszeugin die dominikanische Staatsangehörige N O ist; über Anfrage des O.ö. Verwaltungssenates hat die Bezirkshauptmannschaft Ried mit Schreiben vom 13.8.1996, Ge96-1310-1993, mitgeteilt, daß diese nicht mehr in Österreich aufhältig sein dürfte. Seitens der Gemeinde T sei sie am 22.1.1993 mit dem Hinweis "verzogen in die Dominikanische Republik" abgemeldet worden. Eine durch die Fremdenpolizei bundesweit durchgeführte Ekis-Anfrage habe ergeben, daß auch von keiner anderen Behörde seit dieser Zeit eine Aufenthaltsbewilligung erteilt oder ein Aufenthaltsverbot erlassen worden sei. Ein Aufenthalt der Zeugin sei sohin in Österreich nicht mehr anzunehmen.

6. Im Hinblick auf die oben dargestellten Rechtsausführungen des Verwaltungsgerichtshofes wäre es aber erforderlich gewesen, diese Zeugin in einer mündlichen Verhandlung förmlich zu befragen. Dies insbesondere deshalb, weil ihre seinerzeit anläßlich der niederschriftlichen Vernehmung vor der Fremdenpolizei am 20.1.1993 diesbezüglich gemachten Angaben - wiederum im Lichte der Judikatur des VwGH im Erkenntnis vom 18.6.1996 (insbesondere: Tatzeitraum; Ausschank von Getränken im Sinne der GewO) - nicht hinreichend sind. Die Durchführung einer öffentlich mündlichen Berufungsverhandlung ohne diese Zeugin hätte somit den Tatvorwurf bzw. die vom VwGH geforderten Klarstellungen nicht bringen können, weshalb die der Bw zur Last gelegte Tat nicht (mehr) erwiesen werden konnte, weshalb das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben war.

Gleichzeitig war auch aus diesem Grund gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG die Einstellung des Strafverfahrens zu verfügen.

7. Mit diesem Ergebnis entfällt auch die Kostenpflicht der Berufungswerberin (die Aufhebung bewirkt zugleich auch den Wegfall des strafbehördlichen Kostenausspruchs; Beiträge zu den Kosten des Berufungsverfahrens waren der Beschuldigten in diesem Fall von Gesetzes wegen nicht aufzuerlegen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. Schieferer

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