Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105956/10/Sch/Rd

Linz, 02.02.1999

VwSen-105956/10/Sch/Rd Linz, am 2. Februar 1999 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 5. Kammer (Vorsitzender: Dr. Grof; Berichter: Dr. Schön; Beisitzer: Dr. Guschlbauer) über die Berufung des N vom 24. November 1998, gegen Faktum 2 des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 6. November 1998, VerkR96-3809-1998-OJ/KB, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung und Verkündung am 2. Februar 1999 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis in diesem Punkt behoben und das Verfahren eingestellt.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher diesbezüglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z1 und 3 VStG. zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit Straferkenntnis vom 6. November 1998, VerkR96-3809-1998-OJ/KB, über Herrn N, ua wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs.2 StVO 1960 eine Geldstrafe von 20.000 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 480 Stunden verhängt, weil er am 15. August 1998 gegen 00.30 Uhr den PKW, VW-Passat, mit dem Kennzeichen R im Ortsgebiet von H auf der H Bezirksstraße von H Nr. 62 bis Nr. 3 gelenkt und sich am 15. August 1998 um 09.25 Uhr am Gendarmerieposten Ottensheim geweigert habe, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl er von einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht aufgefordert worden sei, da wegen der bei ihm festgestellten Alkoholisierungsmerkmale, wie Alkoholkonsum von 5 bis 6 gespritzten Weißwein und geröteten Augenbindehäuten, er verdächtig gewesen sei, den PKW in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben. Überdies wurde der Berufungswerber zu einem diesbezüglichen Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 2.000 S verpflichtet.

2. Gegen Faktum 2 dieses Straferkenntnisses hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Strafbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung zur Entscheidung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hatte, da eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eine Kammer zu entscheiden.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Die Strafbehörde geht nach der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses davon aus, daß der Berufungswerber verdächtig sei, Lenker des PKW mit dem Kennzeichen zum relevanten Zeitpunkt, das war der 15. August 1998 gegen 5.00 Uhr, gewesen zu sein. Davon ist allerdings im Spruch des Straferkenntnisses nicht die Rede, vielmehr wird als Lenkzeitpunkt zwar derselbe Tag, aber als Uhrzeit 00.30 Uhr angeführt. Laut Bescheidspruch liegt der Zeitpunkt des vermutlichen Lenkens also nahezu 9 Stunden vor dem Aufforderungszeitpunkt. Aber auch wenn man von einem Lenkzeitpunkt 5.00 Uhr ausgeht, sind bis zur Aufforderung zur Alkomatuntersuchung immerhin etwa 4 1/2 Stunden vergangen. Nach der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes darf nicht zeitlich unbegrenzt nach dem Lenken noch eine Alkoholuntersuchung verlangt werden, vielmehr kommt es auf die Besonderheit des Falles an, wie groß dieser Zeitraum sein darf. So wurde etwa entschieden, daß das Zugeständnis innerhalb von etwa drei Stunden vor dem Lenken eines Fahrzeuges Alkohol konsumiert zu haben, noch für sich allein die Aufforderung zur Atemluftprobe rechtfertige, bei einem längeren Zeitraum kann aber auf das Geständnis nicht mehr zurückgegriffen werden, sondern müssen Alkoholisierungssymptome festgestellt werden (VwGH 15.2.1991, 86/18/0100). Über Alkoholisierungssymptome zum Anhaltungszeitpunkt finden sich allerdings - von einer leichten Rötung der Augenbindehäute abgesehen - keine Angaben im vorgelegten Verwaltungsstrafakt. Unabhängig davon war aber nach Ansicht des Oö. Verwaltungssenates zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Alkomatuntersuchung die Verdachtslage gegen den Berufungswerber, er wäre zum Zeitpunkt 5.00 Uhr Fahrzeuglenker gewesen, nicht hinreichend. So konnten jene Gendarmeriebeamten, die zu dieser Zeit die Anhaltung des Fahrzeuges veranlassen wollten, lediglich die Flucht des Fahrers bzw Beifahrers beobachten, ohne eine Identifizierung durchführen zu können, wenngleich der Berufungswerber als Fahrzeuglenker nach Lage der Dinge durchaus in Frage kam.

Anläßlich der eingangs erwähnten Berufungsverhandlung wurde jener Gendarmeriebeamte zeugenschaftlich einvernommen, der die Aufforderung zur Alkomatuntersuchung ausgesprochen hat. Aus seiner Aussage muß der Schluß gezogen werden, daß bei ihm nicht der Verdacht entstanden war, der Berufungswerber habe zum Zeitpunkt 5.00 Uhr früh in einem alkoholbeeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt, vielmehr hat er aufgrund entsprechender Informationen seiner Kollegen ab ca 8.30 Uhr erfolgreich Ausschau nach dem verwendeten Fahrzeug gehalten und den Berufungswerber als Beifahrer des von einer anderen Person gelenkten PKW angetroffen. Die Durchführung der Alkomatuntersuchung war nach Aussage des Zeugen für den Zweck vorgesehen, im Falle der Identifizierung des Berufungswerbers durch jene Gendarmeriebeamten, die die Anhaltung versucht hatten, ein Beweismittel zur Frage der Alkoholisierung zu erwirken, also quasi "vorsorglich" ein Alkomatergebnis herbeizuführen.

Demgegenüber hat der Berufungswerber von Anfang an bestritten, Fahrzeuglenker gewesen zu sein, wenngleich es ihm angeblich nicht möglich sei, jemanden zu benennen, der hiefür in Frage komme. Da aber das Fahrzeug unversperrt abgestellt gewesen war, kann eine unbefugte Inbetriebnahme nicht ausgeschlossen werden, wenngleich auch diese Variante nicht gänzlich überzeugend ist. Tatsache bleibt allerdings, daß aus der Gesamtschau der Ereignisse zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Alkomatuntersuchung ein hinreichender Verdacht des Lenkens gegen den Berufungswerber nicht bestanden hat, weshalb - ganz abgesehen von den eingängigen Erwägungen zur Diskrepanz zwischen Spruch des Straferkenntnisses und Begründung - im Zweifel mit der Einstellung des Verfahrens vorzugehen war. Lediglich der Vollständigkeit halber wird noch folgendes angefügt:

Der Oö. Verwaltungssenat verkennt nicht, daß Spruchpunkt 1 des angefochtenen Straferkenntnisses nicht in Berufung gezogen und daher rechtskräftig geworden ist. Nach der Aktenlage ist dem Berufungswerber aber mit Schreiben der Erstbehörde vom 6. November 1998 die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens in diesem Punkt mitgeteilt worden. Überdies ist auch der Tatort bemerkenswert großzügig formuliert, sodaß eine Anwendungsmöglichkeit des § 52a VStG gesehen wird. Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. G r o f

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