Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105968/15/Le/Km

Linz, 21.05.1999

VwSen-105968/15/Le/Km Linz, am 21. Mai 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leitgeb über die Berufung des J K, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. M S u. Dr. A B, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 10.9.1998, VerkR96-12880-1997, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 600 S zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 19, 51 Abs.1, 51c und 51e Abs.1 des Verwaltungsstraf-gesetzes 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52/1991 idgF.

Zu II.: § 64 Abs.1 und Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 10.9.1998 wurde über den nunmehrigen Berufungswerber wegen Übertretung des § 20 Abs.2 Straßenverkehrsordnung 1960 (im folgenden kurz: StVO) eine Geldstrafe in Höhe von 3.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 96 Stunden) verhängt; gleichzeitig wurde er zum Ersatz der Verfahrenskosten in Höhe von 10 % der verhängten Strafe verpflichtet.

Im einzelnen wurde ihm vorgeworfen, er habe am 13.8.1997 um 10.38 Uhr den Pkw mit dem Kennzeichen , auf einer näher bezeichneten Straßenstelle gelenkt und dabei bei Km 8,485 in H die in Ortsgebieten erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 41 km/h überschritten.

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 14.10.1998, mit der beantragt wird, das angefochtene Erkenntnis nach Durchführung der beantragten Beweisergänzung dahin abzuändern, daß die Überschreitung der höchstzulässigen Geschwindigkeit um höchstens 30 km/h festgestellt und dementsprechend die verhängte Strafe schuldangemessen herabgesetzt werde; in eventu, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und die Verwaltungsstrafsache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Erstbehörde zurückzuverweisen.

Als Berufungsgründe wurden unrichtige Tatsachenfeststellung und unrichtige Beweiswürdigung behauptet.

Es wurde daher die Abhaltung eines Lokalaugenscheines im Beisein des Meldungslegers, des Sachverständigen und seiner ausgewiesenen Vertretung beantragt.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat die Berufung und den zugrundeliegenden Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt; eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

3.1. Zur vollständigen Klärung des Sachverhaltes hat der unabhängige Verwaltungssenat für 20. Mai 1999 eine öffentliche mündliche Verhandlung im Marktgemeindeamt F anberaumt und an diesem Tage auch durchgeführt. Dabei waren der Berufungswerber mit seiner Rechtsvertreterin, eine Vertreterin der Erstbehörde und der technische Amtssachverständige für Kfz-Technik Ing. C L anwesend; der Meldungsleger Gr.Insp. K W wurde als Zeuge befragt. Überdies wurde ein Lokalaugenschein an Ort und Stelle durchgeführt, wobei sowohl die Strecke, die der Berufungswerber zum Tatzeitpunkt gefahren war als auch der Standort des Meldungslegers besichtigt wurden.

3.2. Daraus ergibt sich im wesentlichen folgender Sachverhalt:

Der Meldungsleger führte am Tattag mit einem geeichten Lasermeßgerät Geschwindigkeitsmessungen durch. Sein Dienstmotorrad hatte er dabei auf der Zufahrt zur Firma H abgestellt. Diese Zufahrt zweigt - aus der Fahrtrichtung des Berufungswerbers gesehen - in einem stumpfen Winkel von der Fahrbahn der V - Bezirksstraße ab. Die Fahrbahn der Zufahrt ist asphaltiert, das Bankett links neben der Fahrbahn (aus der Fahrtrichtung des Berufungswerbers gesehen) ist geschottert.

Der Gendarmeriebeamte zeigte anläßlich der Verhandlung, wo er sein Dienstmotorrad abgestellt hatte. Demnach stand es entgegen der Fahrtrichtung des Berufungswerbers auf dem asphaltierten Teil der Zufahrt parallel zum Fahrbahnrand der Zufahrt, etwa 2 1/2 m vom Fahrbahnrand der Bezirksstraße, welcher aufgrund der anderen Asphaltierung deutlich erkennbar war, entfernt. Der Gendarmeriebeamte gab an, daß es sich dabei um einen üblichen Standort handelte, der schon vielfach für Lasermessungen verwendet wurde. Von diesem Standort aus besteht Sichtverbindung zur Ortstafel von Haslau, die in einer Entfernung von etwa 300 m vom Meßort angebracht ist. Die dazwischenliegende Strecke ist uneingeschränkt einsichtig.

Der Zeuge erläuterte die Messung in der Form, daß er unmittelbar neben dem Motorrad gestanden sei und das Lasermeßgerät auf dem Windschild des Motorrades aufgelegt hatte, um Verwackelungen zu vermeiden. Als er den Berufungswerber damals herankommen sah, fiel ihm bereits die hohe Geschwindigkeit auf. Er führte daraufhin die Messung durch und erkannte im Display auf eine Meßentfernung von 95 m eine gefahrene Geschwindigkeit von 94 km/h. Er nahm daraufhin das Meßgerät ab und streckte die linke Hand aus, um den Lenker des gemessenen Fahrzeuges zu stoppen. Das Absetzen des Meßgerätes sowie das Ausstrecken der linken Hand erforderte einen Zeitaufwand von wenigen Sekundenbruchteilen. Während der nunmehrige Berufungswerber sein Fahrzeug zum Stillstand brachte, legte der Gendarmeriebeamte das Meßgerät auf die Sitzbank des Motorrades, da dieses über ein Kabel mit der Batterie des Motorrades verbunden war. Er deutete dem nunmehrigen Berufungswerber, der mit seinem Auto etwa auf Höhe des Gendarmeriebeamten oder etwas danach zum Stillstand gekommen war, herüber in die Einfahrt zu fahren, was dieser auch befolgte. Daraufhin führte der Gendarmeriebeamte die Amtshandlung durch und erklärte dabei dem nunmehrigen Berufungswerber, daß aufgrund der viel zu hohen Geschwindigkeit Anzeige erstattet werden müsse.

Über Antrag der Rechtsvertreterin des Berufungswerbers berechnete der technische Amtssachverständige, ob es dem Berufungswerber überhaupt möglich gewesen sein könnte, bei einer Geschwindigkeit von 91 km/h innerhalb der 95 m überhaupt zum Stillstand zu kommen. Dieser berechnete im wesentlichen zwei Varianten:

1. Unter Zugrundelegung einer Verlustzeit von 1,4 sec (Reaktionszeit 1 sec, Bremsschwellzeit 0,2 sec, Bremsenansprechzeit 0,2 sec und einer mittleren Verzögerung von 5 m/sec² - mittelstarke Betriebsbremsung) würde während der Verlustzeit ein Weg von 36,5 m und ein Bremsweg von 68,2 m, somit einen Gesamtweg von ca. 105 m, zurückgelegt.

2. Wenn dagegen die Meßentfernung von 95 m zugrundegelegt wird und eine mittlere Verzögerung des Fahrzeuges von 5 m/sec² sowie eine Verlustzeit von 1,4 sec, würde die Geschwindigkeit des Beschuldigten zum Meßzeitpunkt ca. 80 km/h betragen haben; aus dieser Geschwindigkeit hätte er sein Fahrzeug unter diesen Voraussetzungen auf Höhe des Standortes des Meldungslegers zum Stillstand bringen können.

Festgestellt wurde an Ort und Stelle auch, daß nicht nur der Gendarmeriebeamte volle Einsicht auf die vom Berufungswerber zurückgelegte Wegstrecke hatte, sondern daß auch der Berufungswerber volle Einsicht auf den Standort des Gendarmeriebeamten und auf diesen hatte.

Der Berufungswerber gab seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse mit ca. 16.000 S bis 17.000 S netto bekannt; Sorgepflichten habe er für seine Gattin und zwei Kinder. Überdies sei er Alleineigentümer eines Wohnhauses; Schulden habe er auf dem Neubau.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Im Verwaltungsstrafverfahren steht den Parteien gemäß § 51 Abs.1 VStG das Recht der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat.

Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des Oö. Verwaltungssenates.

Wenn in dem mit Berufung angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, entscheiden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern durch Einzelmitglied. Ansonsten entscheiden sie, abgesehen von den gesetzlich besonders geregelten Fällen, durch Kammern, die aus drei Mitgliedern bestehen.

Da im vorliegenden Verfahren der Berufungswerber mit einer Geldstrafe in Höhe von nicht mehr als 10.000 S bestraft wurde, war zur Durchführung des Verfahrens das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied berufen.

4.2. Es wurde festgestellt, daß der Gendarmeriebeamte am 13.8.1997 ordnungsgemäß Geschwindigkeitsmessungen mit dem Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmeßgerät LTI.20.20 TS/KM-E, durchgeführt hat. Die Einsicht in den Eichschein hat ergeben, daß dieses Gerät zuletzt am 24.6.1997 geeicht worden war.

Die Messungen wurden vom Gendarmeriebeamten unter Beachtung der Bedienungsvorschriften des Herstellers sowie der amtlichen Zulassung durchgeführt, wie der Aussage des Meldungslegers zu entnehmen ist. Der Meldungsleger hinterließ bei seiner Aussage im Rahmen der mündlichen Verhandlung einen überaus glaubwürdigen und sicheren Eindruck; er zeigte sich mit der Handhabung des Gerätes sowie bei der Anhaltung, die er anläßlich der Verhandlung auch vorführte, überaus sicher und routiniert. Er war sich auch weiters völlig sicher, daß die gemessene Geschwindigkeitsüberschreitung von 94 km/h (abzüglich der 3 km/h Meßfehlergrenze) dem Pkw des Berufungswerbers zuzurechnen war, weil zu diesem Zeitpunkt kein anderes Fahrzeug im Meßbereich war.

Der Berufungswerber hat diese Messung angezweifelt und vorgebracht, daß es ihm nicht möglich gewesen wäre, aus einer Geschwindigkeit von 91 km/h sein Fahrzeug beim Standort des Gendarmeriebeamten anzuhalten. Der Sachverständige berechnete daraufhin, daß unter Zugrundelegung einer Meßentfernung von 95 m und einer mittleren Verzögerung des Fahrzeuges von 5 m/sec² und einer Verlustzeit von 1,4 sec die Geschwindigkeit des Fahrzeuges nur 80 km/h betragen hätte.

Diese Berechnung ist jedoch eine hypothetische, weil lediglich die Entfernung von 95 m eine fixe Größe ist; sowohl die mittlere Verzögerung des Fahrzeuges als auch die Verlustzeit beruhen auf Annahmen, weshalb bereits eine etwas stärkere Betriebsbremsung (die nach Aussage des Sachverständigen noch immer nicht zu einer Blockierspur auf der Fahrbahn geführt hätte) als auch bei Annahme einer kürzeren Verlustzeit die Anhaltung des Fahrzeuges aus einer Geschwindigkeit von 91 km/h auf eine Entfernung von 95 m durchaus möglich ist.

Dazu kommt, daß nach praktischer Lebenserfahrung der Berufungswerber den Gendarmeriebeamten mit dem Lasermeßgerät bereits vor dem Anhaltezeichen gesehen hat, was ihn zu einer Reduzierung der Fahrgeschwindigkeit veranlaßt haben dürfte.

Zusammenfassend ist somit festzustellen, daß die mit dem vorschriftsmäßig geeichten Laser-Geschwindigkeitsmesser festgestellte Fahrgeschwindigkeit von 91 km/h (= gemessene Fahrgeschwindigkeit von 94 km/h abzüglich -3 km/h Meßfehlertoleranz) auch mit dem darauf folgenden Anhaltevorgang des Berufungswerbers durchaus vereinbar ist.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt ein vorschriftsgemäß geeichter Laser-Geschwindigkeitsmesser grundsätzlich ein taugliches Mittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Geschwindigkeit dar (VwGH 16.3.1994, 93/03/0317).

Das hat zur Folge, daß bei der weiteren Beurteilung des Sachverhaltes von einer Fahrgeschwindigkeit des Fahrzeuges des Berufungswerbers von 91 km/h auszugehen ist.

4.3. Sofern die Behörde nicht gemäß § 43 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erläßt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, darf der Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h ... fahren (§ 20 Abs.2 StVO).

Im Ortsgebiet von Haslau waren weder eine geringere Höchstgeschwindigkeit noch eine höhere Geschwindigkeit verordnet, weshalb im Ortsgebiet von Haslau eine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h einzuhalten war.

Dadurch, daß der Berufungswerber diese Geschwindigkeitsbeschränkung um 41 km/h überschritten hat, hat er die ihm angelastete Verwaltungsübertretung begangen.

4.4. Hinsichtlich der subjektiven Tatseite ist es dem Berufungswerber nicht gelungen glaubhaft zu machen, daß ihn an der Verletzung dieser Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft, weshalb Verschulden in Form der Fahrlässigkeit im Sinne des § 5 Abs.1 VStG anzunehmen war.

4.5. Die Überprüfung der Strafbemessung ergab, daß diese entsprechend den Grundsätzen des § 19 VStG vorgenommen wurde.

Strafmildernd war die bisherige Unbescholtenheit des Berufungswerbers. Straferschwerend war jedoch das erhebliche Ausmaß dieser Geschwindigkeitsüberschreitung.

Daher war bei einem Strafrahmen von bis zu 10.000 S (§ 99 Abs.3 StVO) die Verhängung einer Geldstrafe in Höhe von 3.000 S tat- und schuldangemessen.

Da gerade Geschwindigkeitsübertretungen die häufigste Ursache für schwere und schwerste Verkehrsunfälle darstellen, kam aus general- und spezialpräventiven Gründen eine Herabsetzung der Geldstrafe nicht in Betracht.

4.6. Zu den in der Berufung behaupteten Mängeln der Sachverhaltsfeststellung der Erstbehörde ist zu bemerken, daß diese im Ergebnis nicht vorliegen. Es ist für die Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes nicht entscheidend, ob das Motorrad des Gendarmeriebeamten 1 m oder 3 m vom Fahrbahnrad entfernt stand, zumal sich beim Lokalaugenschein gezeigt hat, daß es dem Gendarmeriebeamten durchaus möglich war, unmittelbar nach der Messung die Anhaltung vorzunehmen.

Die Glaubwürdigkeit des Gendarmeriebeamten wurde dadurch jedenfalls nicht erschüttert.

Der Antrag, das angefochtene Straferkenntnis dahingehend abzuändern, daß die Überschreitung der höchstzulässigen Geschwindigkeit um höchstens 30 km/h festgestellt werde, war unzulässig, da dies eine Auswechslung der Tat bedeutet hätte. Überdies hat das Ermittlungsverfahren ergeben, daß an der festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitung um 41 km/h kein Zweifel besteht.

Der Antrag, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Erstbehörde zurückzuverweisen, war unzulässig, weil die damit angesprochene Bestimmung des § 66 Abs.2 AVG gemäß § 24 VStG im Verwaltungsstrafverfahren nicht anzuwenden ist.

Zu II.:

Gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG ist in jeder Entscheidung eines unabhängigen Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, daß der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten hat, der mit weiteren 20 % der verhängten Strafe zu bemessen ist. Da eine Geldstrafe in Höhe von 3.000 S verhängt wurde, beträgt der Verfahrenskostenbeitrag für das Berufungsverfahren 600 S.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Leitgeb

Beschlagwortung:

Geschwindigkeitsübertretung; Lasermeßgerät

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