Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105975/5/Ga/Km

Linz, 28.12.1998

VwSen-105975/5/Ga/Km Linz, am 28. Dezember 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des R M gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 22. Oktober 1998, VerkR96-8036-1998, wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt: Die Berufung wird als unzulässig - weil verspätet - zurückgewiesen. Rechtsgrundlage: § 63 Abs.5, § 66 Abs.4 AVG. §§ 24, 51 Abs.1, 51c VStG.

Entscheidungsgründe: 1. Mit dem eingangs bezeichneten Straferkenntnis wurden über den Berufungswerber wegen Übertretung des § 52a Z10a StVO und § 52a Z24 StVO je gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) kostenpflichtig verhängt.

2. Dem unabhängigen Verwaltungssenat obliegt als Berufungsbehörde im Verwaltungsstrafverfahren auch die (endgültige) Prüfung der Zulässigkeit, im besonderen der fristgerechten Einbringung der von der belangten Behörde vorgelegten Berufung.

3.1. Gemäß § 63 Abs.5 AVG (§ 24 VStG) ist die Berufung binnen zwei Wochen ab Zustellung des Straferkenntnisses einzubringen. Gemäß § 17 des Zustellgesetzes kann unter den dort festgelegten Voraussetzungen (auch) nach erfolglosen Zustellversuchen gemäß § 21 Abs.2 des Zustellgesetzes ein Straferkenntnis durch Hinterlegung zugestellt werden. Demgemäß ordnungsgemäß hinterlegte Sendungen gelten, worüber der Empfänger schriftlich zu verständigen ist, mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt. Mit diesem Tag beginnt der Fristenlauf zur Einbringung der Berufung.

3.2. Im vorliegenden Fall wurde das angefochtene Straferkenntnis, wie die Einsicht in den zugleich mit der Berufung zu Zl. VerkR96-8036-1998 vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde deutlich macht, dem Berufungswerber am Donnerstag, dem 29. Oktober 1998 durch Hinterlegung beim Postamt H zugestellt. Mit diesem Tag begann die gesetzliche, nicht verlängerbare zweiwöchige Berufungsfrist zu laufen. Letzter Tag für die Einbringung der Berufung war demnach Donnerstag, der 12. November 1998. Trotz Rechtsmittebelehrung durch die belangte Behörde (Seite 4 des Straferkenntnisses) hat der Berufungswerber sein Rechtsmittel jedoch erst am 16. November 1998 der Post zur Beförderung übergeben. Dies ergibt sich unzweifelhaft aus dem Datumsstempel auf dem Aufgabebriefkuvert.

3.3. Ein Fehler beim Zustellvorgang (§ 7 des Zustellgesetzes) war aus dem Akteninhalt nicht erkennbar. Insbesondere ging daraus nicht hervor, daß die Hinterlegung als solche unzulässig (zB weil der Berufungswerber tatsächlich und längere Zeit auf solche Weise ortsabwesend gewesen wäre, daß er deswegen Zustellvorgänge überhaupt nicht bzw zumindest nicht rechtzeitig hätte wahrnehmen können) oder sonst fehlerhaft gewesen ist.

4.1. Zu der auf Grund dieses Sachverhaltes vorläufig anzunehmen gewesenen Verspätung des Rechtsmittels gewährte der unabhängige Verwaltungssenat dem Berufungswerber rechtliches Gehör. Zur Äußerung eingeladen, hat der Berufungswerber mit Stellungnahme vom 19. Dezember 1998 angegeben, vom 29. Oktober 1998 bis 15. November 1998 beruflich im Ausland gewesen zu sein. Beweismittel hiefür hat er - trotz Aufforderung - jedoch nicht vorgelegt. Davon abgesehen ist seine Behauptung mit dem auf seinem Berufungsschriftsatz angegebenen Datum "12.11.98" schon nicht vereinbar.

4.2. Der sich aus der Aktenlage ergebende Sachverhalt (oben 3.2. und 3.3.) wird als maßgebend für diese Entscheidung festgestellt. Auf dieser Grundlage hält der unabhängige Verwaltungssenat für erwiesen, daß das angefochtene Straferkenntnis am 29. Oktober 1998 durch Hinterlegung rechtswirksam zugestellt worden ist. Damit jedoch war die trotz Rechtsmittelbelehrung erst am 16. November 1998 eingebrachte Berufung verspätet.

5. Der unabhängige Verwaltungssenat hatte gemäß den angegebenen Gesetzesbestimmungen ohne öffentliche mündliche Verhandlung die verspätet eingebrachte Berufung zurückzuweisen. Bei diesem Ergebnis war es ihm von Gesetzes wegen verwehrt, eine inhaltliche Prüfung des angefochtenen, jedoch rechtskräftig gewordenen Straferkenntnisses vorzunehmen. Auch auf die ungebührliche Wortwahl im Berufungsschriftsatz war nicht weiter einzugehen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Mag. Gallnbrunner

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