Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105980/2/Fra/Ka

Linz, 12.01.1999

VwSen-105980/2/Fra/Ka Linz, am 12. Jänner 1999 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn D, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Steyr vom 2.10.1998, Zl. S 5703/ST/98, betreffend Übertretung des § 52 lit.a Z10a StVO 1960, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen. Rechtsgrundlage: § 32 Abs.2, § 33, § 63 Abs.5 und § 66 Abs.4 AVG iVm § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Steyr hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 52 lit.a Z10a StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe (EFS) verhängt. 2. Dagegen richtet sich die mündlich bei der Bundespolizeidirektion Steyr eingebrachte Berufung. Diese Behörde legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil im angefochtenen Straferkenntnis eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c VStG). Eine öffentliche mündliche Verhandlung war nicht anzuberaumen, weil die Berufung zurückzuweisen war (§ 51e Abs.1 VStG).

3. Folgender Sachverhalt ist entscheidungsrelevant:

Das Straferkenntnis wurde laut Zustellnachweis (Rückschein) am 9.10.1998 durch Hinterlegung beim Postamt 4400 Steyr zugestellt. Dagegen hat der Bw mündlich am 27.10.1998 bei der Bundespolizeidirektion Steyr Berufung eingebracht. 4. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 63 Abs.5 AVG (diese Bestimmung gilt aufgrund des § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren) ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen nach seiner Zustellung einzubringen. Die Berechnung dieser Frist ist nach § 32 Abs.2 AVG vorzunehmen. Demnach endete im konkreten Fall die Berufungsfrist mit Ablauf des 23.10.1998. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde das Rechtsmittel jedoch erst am 27.10.1998 bei der Behörde eingebracht. Gemäß § 33 Abs.4 AVG dürfen durch Gesetz festgelegte Fristen nicht geändert werden. Gemäß § 66 Abs.4 AVG sind verspätete Berufungen zurückzuweisen. Der Bw hat laut Niederschrift über die Vernehmung eines Beschuldigten der BPD Steyr vom 27.10.1998, Zl. S-5703/ST/98, angegeben, daß er die Berufungsfrist deshalb nicht einhalten konnte, weil er sich zu der Zeit, in der der RSa-Brief hinterlegt wurde, in Tschechien aufgehalten habe und er diesen erst am 23.10.1998 von der Post abholte. Der in der Folge ergangene Ladungsbescheid der belangten Behörde vom 5.11.1998, Zl. S 5703/ST/98, zugestellt laut Zustellnachweis (Rückschein) durch Hinterlegung am 12.11.1998 beim Postamt 4400 Steyr, in dem der Bw ua aufgefordert wurde, zu der für den 26.11.1998 um 9.00 Uhr bei der Bundespolizeidirektion Steyr anberaumten Verhandlung ua einen Nachweis über die Abwesenheit von der Abgabestelle mitzubringen, wurde vom Bw nicht befolgt. Er befolgte den Ladungstermin nicht und legte auch der Behörde die von ihm geforderten Beweise für die Richtigkeit seiner in der Berufung angeführten Angaben über die Ortsabwesenheit zum Zeitpunkt der Hinterlegung nicht vor. Es liegen somit keine Anhaltspunkte dafür vor, daß die Zustellung des angefochtenen Straferkenntnisses zum oa Zeitpunkt nicht rechtswirksam erfolgt wäre, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten. Dr. F r a g n e r

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