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des Landes Oberösterreich
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VwSen-105981/2/Ki/Shn

Linz, 16.12.1998

VwSen-105981/2/Ki/Shn Linz, am 16. Dezember 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Franz W vom 20. November 1998 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 3. November 1998, GZ: S-17.143/98-4, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verfahren eingestellt.

Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage: zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z1 und 51 VStG zu II: § 66 Abs.1 VStG Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Straferkenntnis vom 3. November 1998, GZ: S-17.143/98-4, über den Berufungswerber (Bw) gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe in Höhe von 2.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) verhängt, weil er als Zulassungsbesitzer des Kfz, auf Verlangen der Behörde nicht binnen zwei Wochen ab Zustellung der schriftlichen Aufforderung - zugestellt am 29.04.1998 bis zum 13.05.1998 - eine dem Gesetz entsprechende Auskunft darüber erteilt hat, wer dieses Kfz am 23.12.1997 um 14.30 Uhr gelenkt hat. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 200 S (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

I.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen dieses Straferkenntnis mit Schreiben vom 20. November 1998 Berufung. Darin führt er im wesentlichen aus, daß er der Lenkerauskunftspflicht nicht nachkommen konnte, da er während des Hinterlegungszeitraumes beruflich im Ausland weilte. I.3. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden. Eine öffentliche mündliche Verhandlung war nicht anzuberaumen, weil bereits aus der Aktenlage ersichtlich ist, daß der angefochtene Bescheid aufzuheben ist (§ 51e Abs.1 VStG).

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt und wie folgt erwogen:

Gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Fahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer zu erteilen. Kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen.

Die BH Linz-Land hat unter VerkR96-3002-1998 vom 2. März 1998 an den Bw das verfahrensgegenständliche Lenkerauskunftsbegehren gerichtet. Der diesbezügliche RSb-Brief wurde laut den vorliegenden Verfahrensunterlagen beim Postamt 1200 Wien hinterlegt, als Beginn der Abholfrist wurde der 29. April 1998 bestimmt. Der Bw hat den RSb-Brief jedoch nicht behoben, dieser befindet sich im vorliegenden Verfahrensakt mit dem Vermerk "zurück nicht behoben". Einen ausdrücklichen Hinweis darauf, daß es sich beim Inhalt des gegenständlichen RSb-Briefes um ein Lenkerauskunftsbegehren handelt, enthält der im Akt aufliegende RSb-Brief nicht.

In rechtlicher Beurteilung des gegenständlichen Sachverhaltes wird zunächst darauf hingewiesen, daß eine ordnungsgemäß hinterlegte Sendung grundsätzlich als zugestellt gilt (§ 17 Abs.3 Zustellgesetz), weshalb unabhängig von der Kenntnis des Inhaltes einer hinterlegten Sendung durch den Empfänger, diesen in objektiver Hinsicht die entsprechenden Rechtsfolgen treffen. Dh, daß im Fall einer ordnungsgemäßen Zustellung auch der Vorwurf der Nichterteilung der Lenkerauskunft unter einem objektiven Blickwinkel rechtens wäre.

Allerdings ist es im vorliegenden Falle, wie noch dargelegt wird, unerheblich, ob letztlich die Zustellung ordnungsgemäß erfolgte oder ob eine Zustellung wegen der behaupteten Ortsabwesenheit des Bw unzulässig war. Nach dem für das Verwaltungsstrafrecht geltenden Schuldprinzip ist nämlich eine Bestrafung nur bei Vorliegen eines schuldhaften Verhaltens möglich (§ 5 VStG). Dh, daß neben der objektiven auch die subjektive Tatbestandsmäßigkeit des Verhaltens des Beschuldigten zu prüfen ist. Aus den vorliegenden Verfahrensunterlagen geht hervor, daß der Rechtsmittelwerber das gegenständliche Lenkerauskunftsbegehren nicht behoben hat. Zwar wird grundsätzlich davon auszugehen sein, daß ein rechtstreuer Staatsbürger sich entsprechend darum kümmert, hinterlegte behördliche für ihn bestimmte Schriftstücke in seine Sphäre zu bringen und es ist auch durchaus als vertretbar anzusehen, daß im Fall einer Nichtbehebung trotzdem die entsprechenden rechtlichen Konsequenzen eintreten. Andererseits besteht keinerlei gesetzliche Verpflichtung, tatsächlich hinterlegte Schriftstücke zu beheben. Im Hinblick darauf, daß auf dem gegenständlichen RSb-Brief sich kein ausdrücklicher Hinweis darauf befindet, daß es sich bei dessen Inhalt um ein Lenkerauskunftsbegehren handelt, konnte dem Rechtsmittelwerber sohin auch der Inhalt des Briefes nicht bekannt sein. Aus seiner subjektiven Sicht kann ihm daher kein Verschulden an der Nichterteilung der Lenkerauskunft treffen. Allenfalls wäre die anfragende Behörde verhalten gewesen, durch anderweitige geeignete Maßnahmen die Erteilung der gegenständlichen Lenkerauskunft durch den Bw zu erwirken. Im Hinblick darauf, daß dem Bw ein subjektives Verschulden an der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung zumindest nicht nachgewiesen werden kann, ist eine Bestrafung unzulässig, weshalb der Berufung Folge zu geben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen war.

Der Rechtsmittelwerber hat in seiner Berufung überdies ersucht, das Strafausmaß für Schnellfahren (ursprüngliches Grunddelikt) auf ein Mindestmaß zu reduzieren. Der Ordnung halber wird diesbezüglich festgestellt, daß dieses Grunddelikt nicht Gegenstand des vorliegenden Verwaltungsstrafverfahrens ist und sohin eine Zuständigkeit der Berufungsbehörde in dieser Angelegenheit nicht gegeben ist. Überdies scheint nach den vorliegenden Verfahrensakten diesbezüglich bereits eine Verfolgungsverjährung iSd § 31 VStG eingetreten zu sein. II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Beilagen Mag. K i s c h Beschlagwortung: Im Falle der Nichtbehebung des durch Nichtbehobener RSb-Brief - kein Verschulden an der Nichterteilung der Lenkerauskunft

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