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des Landes Oberösterreich
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VwSen-105991/13/BI/FB

Linz, 07.07.1999

VwSen-105991/13/BI/FB Linz, am 7. Juli 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn H S, vertreten durch RAe E & P KEG, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 17. November 1998, VerkR96-3921-1997-Kb, wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960, aufgrund des Ergebnisses der am 2. Juli 1999 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis in beiden Punkten behoben und das Verwaltungsstrafverfahren jeweils ohne Vorschreibung von Verfahrenskostenbeiträgen eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i, 45 Abs.1 Z2 und 66 VStG, §§ 4 Abs.1 lit.a iVm 99 Abs.2 lit.a, 4 Abs.5 iVm 99 Abs.3 lit.b StVO 1960 idFd 19. StVO-Novelle BGBl.Nr.518/94

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn hat mit dem oben genannten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß 1) §§ 4 Abs.1 lit.a iVm 99 Abs.2 lit.a StVO 1960 und 2) §§ 4 Abs.5 iVm 99 Abs.3 lit.b StVO 1960 Geldstrafen von 1) 1.500 S (72 Stunden EFS) und 2) 1.000 S (48 Stunden EFS) verhängt, weil er am 25. April 1997 um 12.30 Uhr das Sattelzugfahrzeug mit dem Kennzeichen und den Sattelanhänger mit dem Kennzeichen auf der A Gemeindestraße in Richtung R, ca bei Strkm 1,0, Gemeindegebiet A, gelenkt habe und

1) nach einem Verkehrsunfall, mit dem sein Verhalten am Unfallort in ursächlichem Zusammenhang gestanden sei, das von ihm gelenkte Fahrzeug nicht sofort angehalten und

2) es unterlassen habe, nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden, mit dem sein Verhalten am Unfallort in ursächlichem Zusammenhang gestanden sei, die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle ohne unnötigen Aufschub zu verständigen, obwohl ein gegenseitiger Nachweis von Namen und Anschrift der Unfallbeteiligten bzw der Personen, in deren Vermögen der Schaden eingetreten sei, unterblieben sei.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von insgesamt 250 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 2. Juli 1999 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Beschuldigtenvertreters RA Dr. P sowie des Zeugen F H durchgeführt.

3. Der Rechtsmittelwerber macht im wesentlichen geltend, im Straferkenntnis werde ihm angelastet, nicht angehalten zu haben, nachdem der rechte Außenspiegel des Sattelzugfahrzeuges zum Seitenfenster gedrückt worden sei. Der Spiegel sei aber durch das Heu nach innen geklappt worden und am Heu könne kein Schaden entstehen. Die Holzlatte habe dadurch auch nicht beschädigt werden können, weil dann der Außenspiegel zertrümmert hätte werden müssen. Der Schaden an der Plane des Sattelanhängers habe sich in einer Höhe von 1.20 m befunden, sodaß eine Beschädigung der Holzlatte in einer Höhe von 2.50 m dadurch auszuschließen sei. Der Vorfall sei ausschließlich durch den Traktorlenker zustandegekommen.

Er habe im Vorbeifahren annehmen können, daß nur das Heu den Spiegel zur Seite gedrückt habe, sodaß keine Veranlassung bestanden habe, anzuhalten. Nach der Anhaltung durch den PKW-Lenker habe er mangels Umkehrmöglichkeit die Entladestelle aufgesucht und mittels Telefon, das aber nur für firmenbezogene Rufnummern frei sei, bei der Firma um Unfallmeldung ersucht. Das sei auch "ohne unnötigen Aufschub" geschehen, sodaß er die Einstellung des Verfahrens beantrage.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz, insbesondere in die darin enthaltenen Fotos, die den Schaden am Sattelanhänger zeigen, Erhebungen über den GP B sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, bei der der Beschuldigtenvertreter gehört und der Unfallgegner H zeugenschaftlich einvernommen wurde.

Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

Der Rechtsmittelwerber lenkte am 25. April 1997 gegen 12.10 Uhr den genannten Sattelzug auf der A Gemeindestraße und schloß auf den vom Zeugen H gelenkten Traktor mit einem nicht zum Verkehr zugelassenen Heuwagenanhänger auf. Da der Traktor eine Geschwindigkeit laut Zeugenaussage H von 20 km/h einhielt, wollte ihn der Rechtsmittelwerber überholen.

Der Zeuge gab in der mündlichen Verhandlung an, er habe den Sattelzug nicht bemerkt und auch kein Hupsignal wahrgenommen, zumal der Traktor auch einen großen Lärm gemacht habe. Ihm sei der Sattelzug erst aufgefallen, als er hinter dem Heuwagenanhänger hervorgekommen sei. Zuerst habe er nur ein Quietschen gehört, das er in der mündlichen Verhandlung als Geräusch deutete, das bei der Streifung des Heuwagenanhängers mit dem Außenspiegel am Sattelzugfahrzeug entstanden sei. Auf den Außenspiegel habe er nicht geachtet. Er habe sich geschreckt, weil der Sattelzug plötzlich in seiner ganzen Größe neben ihm gewesen sei. Dessen Lenker habe ihn überholt und sei beim Wiedereinordnen so knapp an ihm vorbeigefahren, daß er den linken vorderen Reifen, der der vorstehendste Teil des Traktors sei, mit dem rechten vorderen Reifen des Sattelzugfahrzeuges gestreift und ihn zu einer starken Bremsung veranlaßt habe. Er habe dann auch gesehen, daß am Heuwagenanhänger, der ca 2.90 m hoch sei und etwa sieben, 10 cm breite Holzlatten zum Festhalten der Ladung aufweist, eine Latte links hinten in etwa 1.20 m Höhe abgebrochen war. Anzeige habe er deswegen erstattet, weil der Rechtsmittelwerber einfach davongefahren sei. Ein PKW-Lenker, der offenbar den Vorfall beobachtet habe, sei ihm nachgefahren und habe ihn angehalten. Dieser müsse auch einer zufällig vorbeifahrenden Gendarmeriestreife vom Verkehrsunfall Mitteilung gemacht haben. Er selbst habe diesen PKW-Lenker nicht dazu veranlaßt. Beim GP A sei dann der Heuwagenanhänger besichtigt und der Schaden an der Holzlatte festgestellt worden. Er habe aber keine Unfallmeldung bei der Versicherung gemacht und die Holzlatte ausgetauscht, ohne Schadenersatz geltend zu machen. Der Schaden an der Holzlatte habe vor dem Vorfall mit Sicherheit noch nicht bestanden.

Beim GP B wurde über Ersuchen des unabhängigen Verwaltungssenates von RI F ein baugleiches Sattelzugfahrzeug und ein Sattelanhänger wie beim in Rede stehenden Vorfall fotografiert, wobei eine Höhe von 2.50 m markiert wurde. Beim Sattelzugfahrzeug befindet sich diese Höhe im oberen Drittel des Außenspiegels.

Weiters wurde beim Zulassungsbesitzer des Sattelzuges, der Fa. Q, in Erfahrung gebracht, daß das im Sattelzugfahrzeug befindliche Telefon nur Anrufe beim Arbeitgeber ermöglicht. Am 25. April 1997 hat der Rechtsmittelwerber Herrn P (Fa. Q) mitgeteilt, daß sich etwa um 12.10 Uhr ein Verkehrsunfall ereignet habe und ihn ein PKW-Lenker einige Kilometer danach angehalten und ihm mitgeteilt habe, daß er den Traktor gestreift habe. Herr P habe um etwa 12.30 Uhr den GP R vom Verkehrsunfall verständigt.

Der Rechtsmittelwerber hat bereits in der Niederschrift vom 27. April 1997 beim GP E angegeben, der Unfall habe sich gegen 12.15 Uhr ereignet, wobei die Berührung mit dem Außenspiegel auf das Ausscheren des Heuwagenanhängers zurückzuführen gewesen sei. Er habe bei der Anhaltung durch den PKW-Lenker keine Umkehrmöglichkeit gehabt und sei deshalb bis zur Entladestelle in S weitergefahren. Dort habe er festgestellt, daß rechts hinten am Sattelanhänger der letzte Spanngurt heruntergerissen gewesen sei. Sonst habe der Sattelzug keinerlei Beschädigungen aufgewiesen, auch nicht am rechten Außenspiegel.

Der Beschuldigtenvertreter hat in der mündlichen Verhandlung vorgebracht, der Rechtsmittelwerber habe sich bei der Fa. Q auch noch vergewissert, ob tatsächlich Unfallmeldung bei der Gendarmerie erstattet worden sei. Er habe die Beschädigung am Spanngurt des Sattelanhängers erst an der Entladestelle bemerkt. Für ihn habe keine Veranlassung zum Anhalten nach dem Überholen des Traktors bestanden, weil er das Zurückklappen des Außenspiegels auf das Heu zurückgeführt und keine Beschädigung am Heuwagenanhänger bemerkt habe.

Der Zeuge H hat bestätigt, daß sich am Heuwagenanhänger zB herausstehende Schrauben befinden, bei denen der Gurt am Sattelanhänger "eingehakt" haben könnte. Er habe diesbezüglich aber nichts bemerkt.

Aus der Sicht des unabhängigen Verwaltungssenates ist nachvollziehbar, daß der gegenständliche Verkehrsunfall durch eine Streifung des rechten Außenspiegels des Sattelzugfahrzeuges mit dem Heuwagenanhänger zustandegekommen ist, wobei letztlich nicht mehr feststellbar ist, wer nun tatsächlich den seitlichen Abstand bis zur Berührung der Fahrzeuge verkleinert hat. Die A Gemeindestraße weist an sich zur Durchführung solcher Überholmanöver eine ausreichende Breite auf.

Die abgebrochene Holzlatte korrespondiert der Höhe nach mit dem Außenspiegel am Sattelzugfahrzeug; der Schaden am rechten hinteren Spanngurt des Sattelanhängers läßt sich durch eine aus dem Heuwagenanhänger herausstehende Schraube, wie der Zeuge H bestätigt hat, erklären.

Dem Antrag des Beschuldigtenvertreters auf Einholung eines kraftfahrtechnischen Sachverständigen-Gutachtens zum Beweis dafür, daß es nicht möglich sei, mit dem etwa 50 cm hohen Außenspiegel eine einzige 10 cm breite Holzlatte abzubrechen, wenn alle Holzlatten am Anhänger in derselben vertikalen Ebene lägen, und daß die Schilderung der Streifung des rechten Vorderrades des Sattelzugfahrzeuges mit dem linken vorderen Rad des Traktors ohne weitere Beschädigung technisch ebenfalls nicht möglich sei, wird keine Folge gegeben. Zum einen hat der Zeuge ausgeführt, an der Verstrebung des Heuwagenanhängers befänden sich sechs oder sieben solche Latten, sodaß nicht auszuschließen ist, daß die Latten einen solchen Abstand zueinander haben, daß die Beschädigung bloß einer Latte nicht denkunmöglich erscheint. Die Schilderung des Zeugen von der Streifung der beiden Räder ohne sonstige Schäden ist hingegen mit logischen Überlegungen nicht in Einklang zu bringen. Eine Streifung des Traktor-Rades mit dem Vorderrad des Sattelzugfahrzeuges hätte wegen der einheitlichen Breite des Sattelzuges nämlich eine Streifung mit dem gesamten Sattelzug zur Folge haben müssen, die nicht nur eine Lackabschürfung am Traktorkotflügel sondern dessen gänzliche Verschiebung nach sich ziehen hätte müssen. Es ist aber nicht auszuschließen, daß der Zeuge angesichts der Größe des unerwartet auftauchenden Sattelzuges - er hat nach eigenen Angaben das mehrmalige Hupen des Rechtsmittelwerbers wegen des lauten Motorgeräusches des Traktors nicht gehört und vom Lenkersitz des Traktors aus besteht auch keinerlei Sicht nach hinten - einen derartigen Schreck bekommen hat, daß ihm die Entfernung noch kleiner erschien und er eine Streifung befürchtete.

In rechtlicher Hinsicht hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 4 Abs.1 lit.a StVO 1960 haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, wenn sie ein Fahrzeug lenken, sofort anzuhalten.

Gemäß Abs.5 leg.cit. haben, wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, die im Abs.1 genannten Personen die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die im Abs.1 genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.

Gemäß § 44a Z1 VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.

Dieser Vorschrift ist nach ständiger Judikatur des VwGH dann entsprochen, wenn dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen wird, daß er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und die Identität der Tat (zB nach Ort und Zeit) muß unverwechselbar feststehen, dh der Spruch muß geeignet sein, den Bestraften rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (vgl Erk verst S v 13. Juni 1984 Slg 11466 A uva).

Im gegenständlichen Fall wurde aus unerklärlichen Gründen in der Anzeige des GP A der Zeitpunkt des Verkehrsunfalles mit dem Zeitpunkt der Verständigung der Gendarmerie gleichgesetzt und mit 12.30 Uhr konkretisiert. Bereits in der mit ihm am 27. April 1997 aufgenommenen Niederschrift hat der Rechtsmittelwerber die Unfallzeit mit 12.15 Uhr bezeichnet. Trotzdem hat sich die Erstinstanz nicht mit den divergierenden Zeitangaben auseinandergesetzt und in die Strafverfügung - der einzigen Verfolgungshandlung innerhalb der sechsmonatigen Verjährungsfrist - die in der Anzeige aufscheinende Unfallzeit 12.30 Uhr aufgenommen.

Mittlerweile hat aber auch der Zeuge W P, den der Rechtsmittelwerber telefonisch bei der Fa. Q mit dem Ersuchen um Unfallmeldung bei der Gendarmerie vom Verkehrsunfall verständigte, gegenüber RI F des GP B erklärt, der Rechtsmittelwerber habe ihm gegenüber die Unfallzeit mit etwa 12.10 Uhr angegeben.

Aus dieser Überlegung folgt, daß die im Spruch des Straferkenntnisses angeführte Unfallzeit - von der ausgehend die Beurteilung des Tatbestandsmerkmales "ohne unnötigen Aufschub" zu erfolgen hat und die die Tatzeit für den Vorwurf des Nichtanhaltens darstellt - nicht der Richtigkeit entsprechen kann. Der Rechtsmittelwerber hat daher die ihm in dieser Form zur Last gelegten Übertretungen nicht begangen, wobei eine Korrektur wegen der bereits eingetretenen Verjährung gemäß § 31 Abs.2 VStG nicht mehr möglich war.

Am Rande zu bemerken ist aber, daß auch der unabhängige Verwaltungssenat die Ansicht vertritt, daß allein das Umklappen des Außenspiegels schon darauf hindeutet, daß der Abstand zwischen den beiden Fahrzeugen letztlich so gering war, daß der Rechtsmittelwerber allein vom Hinsehen im Vorbeifahren nicht ausreichend in der Lage war, sich davon zu überzeugen, ob ein Schaden am Heuwagenanhänger auszuschließen ist. Gerade weil offenbar die Holzlatten der Verstrebung am Anhänger von überhängendem Heu verdeckt waren, andererseits aber Heu allein - von gepreßten Strohballen war nie die Rede - niemals so hart sein kann, daß es ein Umklappen eines immerhin etwa 50 cm hohen LKW-Außenspiegels verursachen kann, dem Rechtsmittelwerber aber bekannt sein mußte, daß Heuwagenanhänger aus Holzlatten bestehende Verstrebungen zur Fixierung der Ladung aufweisen, hätte er sich entsprechend, nämlich wegen der durch das Umklappen des Außenspiegels unmöglichen Sicht nach hinten, durch Anhalten überzeugen müssen, daß bei diesem Überholmanöver kein Schaden entstanden ist. In diesem Fall hätte er auch die Beschädigung am Spanngurt der Plane am Sattelanhänger feststellen und bereits früher über den Arbeitgeber die Unfallmeldung vornehmen können. Es soll aber nicht verkannt werden, daß diese Meldung über seine Veranlassung letztlich erstattet wurde, während der Zeuge H nach eigener Aussage dazu nichts beigetragen hat, weil die Verständigung der Gendarmeriestreife A letztlich von einem unbeteiligten PKW-Lenker, der den Vorfall zufällig beobachtet hat, vorgenommen wurde.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, wobei naturgemäß keine Verfahrenskosten anfallen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Mag. Bissenberger

Beschlagwortung: Unfallzeit unrichtig vorgeworfen -> Einstellung Z2

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