Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106000/2/Sch/Rd

Linz, 17.12.1998

VwSen-106000/2/Sch/Rd Linz, am 17. Dezember 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Dr. C vom 23. November 1998, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 17. November 1998, VerkR96-14092-1998-Pc, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Rechtsgrundlagen: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 51 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Bescheid vom 17. November 1998, VerkR96-14092-1998-Pc, den Einspruch des Herrn Dr. C, gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 5. Oktober 1998, GZ wie oben, gemäß § 49 Abs.1 VStG als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Gemäß § 17 Abs.3 Zustellgesetz gelten hinterlegte Sendungen mit jenem Tag als zugestellt, ab dem sie zur Abholung bereitgehalten werden. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte.

Im vorliegenden Fall wurde die beeinspruchte Strafverfügung nach zwei Zustellversuchen (12. und 13. Oktober 1998) am letzteren beim Postamt L hinterlegt. Damit begann die mit zwei Wochen bemessene Einspruchsfrist zu laufen und endete - in Anbetracht des Feiertages 26. Oktober 1998 - am 27. Oktober 1998. Der Einspruch wurde jedoch laut Poststempel erst am 28. Oktober 1998 eingebracht, welcher Umstand auch nicht bestritten wurde.

Der nunmehrige Berufungswerber erblickt allerdings in seiner beruflich bedingten Abwesenheit tagsüber von der Abgabestelle einen Grund für die Rechtzeitigkeit seines Einspruches. Dem ist allerdings entgegenzuhalten, daß die berufliche Abwesenheit von der Wohnung während des Tages keine vorübergehende Abwesenheit darzustellen vermag (VwGH 16.2.1994, 93/03/0128 ua). Sehr wohl wäre dies aber etwa bei einer Reise, einem Urlaub oder einem Krankenhausaufenthalt der Fall (VwGH 12.9.1985, Slg. 11850A). Letzteres wurde vom Berufungswerber aber nicht behauptet, sodaß sich weitere Ermittlungen in diese Richtung von vornherein erübrigen. Es kann daher kein Zweifel bestehen, daß die erwähnte Hinterlegung der Strafverfügung am 13. Oktober 1998 als Zustellung derselben zu gelten hat und daher auch der Lauf der Rechtsmittelfrist mit diesem Tag ausgelöst wurde. Der Einspruch wurde sohin um einen Tag verspätet eingebracht, weshalb er von der Erstbehörde zurückzuweisen war. Als Information für den Berufungswerber darf abschließend zum einen noch bemerkt werden, daß es entgegen seiner im Rechtsmittel zum Ausdruck gekommenen Ansicht nicht darauf ankommt, daß ein Adressat schon beim (erfolglosen) Zustellversuch Kenntnis darüber erlangen muß, um welches behördliches Schriftstück es sich handelt. Zum anderen stellt eine Einspruchsfrist eine gesetzliche Frist dar, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten. S c h ö n

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