Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106005/2/Ur/Ka

Linz, 24.03.1999

VwSen-106005/2/Ur/Ka Linz, am 24. März 1999 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung der U K, vertreten durch Rechtsanwalt C R, Estraße, D-W, vom 7.10.1998 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft K. vom 30.9.1998, VerkR96-2196-1998 Sö, betreffend Übertretung des § 103 Abs.2 KFG 1967, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. Zusätzlich zu den Verfahrenskosten der ersten Instanz hat die Berufungswerberin als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 100 S zu entrichten. Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24, 51 Abs.1, 51e Abs.3, 64 VStG.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft K. hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über die Berufungswerberin (Bw) wegen Übertretung des § 103 Abs.2 KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe von 500 S (EFS 24 Stunden) verhängt, weil sie als Zulassungsbesitzerin eines nach dem Kennzeichen näher bestimmten PKW´s auf schriftliches Verlangen vom 16.3.1998 nicht binnen zwei Wochen Auskunft darüber erteilt hat, wer das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen W- am 12.12.1997 um 13.31 Uhr in Österreich auf der A bei km in Richtung K. gelenkt hat. Außerdem wurde ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 50 S vorgeschrieben. Dagegen richtet sich die rechtzeitige und zulässige Berufung, in welcher die anwaltlich vertretene Bw sinngemäß vorbringt, sie habe an das im Rahmen des Rechtshilfeersuchens tätig gewordene Polizeipräsidium W bereits mit Schreiben vom 14.9.1998 eine entsprechende Auskunft erteilt. Dieses neuerlich der Berufung beigelegte Schreiben hat folgenden Inhalt: "Aufgrund des Zeitablaufes kann meine Mandantin nicht mehr mit hinreichender Sicherheit angeben, wer das Fahrzeug am fraglichen Tag gelenkt hat. Sie kann sich allerdings erinnern, um die Weihnachtsfeiertage 1997 herum den Wagen an Herrn N H, R P, Italin S P, S.P. Br verliehen zu haben. Ich ziehe daraus den Schluß, daß es sich bei dem Fahrer um Herrn N H handelt." Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

Gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer - im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen (Verfassungsbestimmung). Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück. Zum Vorbringen, eine entsprechende Mitteilung sei bereits am 14.9.1998 an das Polizeipräsidium W ergangen, ist die Bw darauf hinzuweisen, daß hier nicht deutsches, sondern österr. Recht zur Anwendung gelangt. Tatort der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung (Nichterteilung der Auskunft) ist der Sitz der anfragenden Behörde (K.), an dem die geschuldete Handlung vorzunehmen ist. Diese besteht ua in einer rechtzeitigen, richtigen, vollständigen und zweifelsfreien Auskunftserteilung. Das Schreiben vom 14.9.1998 entspricht schon deswegen nicht den Erfordernissen des § 103 Abs.2 KFG, da es nicht rechtzeitig (Zustellung der Lenkeranfrage am 15.4.1998 - Fristende daher 29.4.1998) am Sitz der anfragenden Behörde eingegangen ist. Bei der amtswegigen Überprüfung der Strafe konnte keine Überschreitung des Ermessensspielraumes festgestellt werden.

Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Ergeht an: Dr. Wegschaider

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