Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-106006/4/Fra/Ka

Linz, 03.02.1999

VwSen-106006/4/Fra/Ka Linz, am 3. Februar 1999 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn C, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Kr. vom 20.11.1998, VerkR96-10397-1998 Sö, betreffend Zurückweisung eines Einspruches als verspätet, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen. Der angefochtene Bescheid wird bestätigt. Rechtsgrundlage: § 63 Abs.5 iVm § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 49 Abs.1 und 51 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Kr. hat mit dem in der Präambel angeführten Bescheid den Einspruch des Berufungswerbers (Bw) vom 6.11.1998 gegen die Strafverfügung vom 9.10.1998, VerkR96-10397-1998, als verspätet zurückgewiesen. Über die dagegen rechtzeitig erhobene Berufung hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

2.1. Aufgrund der Aktenlage steht fest, daß die beeinspruchte Strafverfügung nachweislich am 21.10.1998 zugestellt wurde. Der dagegen als Einspruch gewertete Schriftsatz der Vertreter des Bw vom 6.11.1998 wurde laut Poststempel auf dem entsprechenden Briefkuvert am 10.11.1998 der Post zur Beförderung übergeben und ist laut Eingangsstempel am 17.11.1998 bei der Erstbehörde eingelangt. Die Einspruchsfrist ist mit 4.11.1998 abgelaufen. In der Berufung gegen den angefochtenen Zurückweisungsbescheid wird behauptet, daß bereits mit Faxschreiben vom 23.10.1998 Einspruch eingelegt wurde. Dieses Einspruchschreiben sei am 23.10.1998 per Fax aus dem Büro des Bw im Beisein seiner Büroangestellten, Frau W und Frau F, übermittelt worden. Eine entsprechende Bestätigung der genannten Büroangestellten wurde der Berufung beigelegt. Über Ersuchen des Oö. Verwaltungssenates an die Strafbehörde, Nachforschungen darüber anzustellen, ob der oa Einspruch bei der Behörde eingelangt ist, teilte diese Behörde mit Schreiben vom 14.1.1999, VerkR96-10397-1998 Sö, dem Oö. Verwaltungssenat mit, daß der behauptete Einspruch bei der Behörde nicht eingelangt ist.

2.2. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben. Der Einspruch ist jedoch nur dann als eingebracht anzusehen, wenn er bei der Behörde auch einlangt (vgl. hiezu VwGH vom 29.5.1998, Zl.98/02/0146 zu der hier vergleichbaren Bestimmung des § 63 Abs.5 AVG). Da der behauptete Einspruch jedoch bei der Strafbehörde nicht eingelangt ist, kann von einem Einbringen dieses Einspruches nicht die Rede sein. Der erst am 10.11.1998 und somit nach Ablauf der Einspruchsfrist als Einspruch zu wertende Schriftsatz wurde verspätet eingebracht, weshalb die belangte Behörde daher zutreffend diesen Einspruch als verspätet zurückgewiesen hat. Ob im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vorliegen, war im gegebenen Zusammenhang nicht zu prüfen. Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten. Dr. F r a g n e r

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum