Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106007/2/Fra/Ka

Linz, 21.12.1998

VwSen-106007/2/Fra/Ka Linz, am 21. Dezember 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn Mag. A, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 18.9.1998, VerkR96-7610-1998, betreffend Übertretung des § 52 lit.a Z10a StVO 1960, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt. II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe zu zahlen. Rechtsgrundlage: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19 und 24 VStG. zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 52 lit.a Z10a StVO 1960 eine Geldstrafe von 1.000 S (EFS 48 Stunden) verhängt, weil er am 7.2.1998 um 17.13 Uhr den PKW auf der Pyhrnpaß Bundesstraße 138 in Fahrtrichtung Sattledt gelenkt hat, wobei er in Thalheim bei Wels bei km.2,832 die dort durch Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 27 km/h überschritten hat. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben. I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig bei der Strafbehörde eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c VStG). Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 51e Abs.2 VStG abgesehen werden. I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

Der Bw verweist wie bereits in seinem Einspruch vom 21.8.1998 gegen die vorangegangene Strafverfügung vom 7.8.1998 auf die Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft Wels vom 18.6.1998 betreffend das Unterbleiben der Verfolgung gegen den Bw wegen § 297 Abs.1 StGB und die folgende Zurücklegung der Anzeige. Er verstehe die erneute Aufrollung des Falles nicht und habe die genaue Umstandschilderung bereits dargelegt, weshalb er um Zurücklegung der Falles wie dies die Staatsanwaltschaft getan hat, ersuche. Was dieses Vorbringen betrifft, hat bereits die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses zutreffend ausgeführt, daß die Verfahrenseinstellung nach § 297 Abs.1 StGB mit dem ggstl. Verwaltungsstrafverfahren nichts zu tun hat. Es handelt sich bei dem Verfahren wegen § 297 Abs.1 StGB um ein gerichtliches Verfahren und um einen völlig anderen Tatbestand als den Gegenständlichen. Der Oö. Verwaltungssenat stellt daher fest, daß es sich hier keinesfalls um eine Wiederaufrollung eines bereits eingestellten Verwaltungsstrafverfahrens wegen Übertretung des § 52 lit.a Z10a StVO 1960 handelt. Was den eigentlichen Tatvorwurf betrifft, ist festzustellen, daß die belangte Behörde aufgrund einer schlüssigen Beweiswürdigung zum Ergebnis gekommen ist, daß der Bw die ihm zur Last gelegte Geschwindigkeitsüberschreitung begangen hat. Der Oö. Verwaltungssenat fügt hinzu, daß der Laser-Geschwindigkeitsmesser, der im ggstl. Fall verwendet wurde, grundsätzlich ein taugliches Mittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Geschwindigkeit darstellt (vgl. VwGH vom 18.3.1998, Zl.97/03/0307). Ebenso wie bei der Radarmessung ist auch einem mit der Geschwindigkeitsmessung mittels eines Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmessers betrauten Beamten aufgrund seiner Schulung die ordnungsgemäße Verwendung des Gerätes zuzumuten (vgl. VwGH vom 16.3.1994, Zl.93/03/0317). Der Bw hätte zur Wiederlegung des Ergebnisses dieser Geschwindigkeitsmessung konkrete Umstände aufzeigen müssen. Die Angaben des Meldungslegers sind beweiskräftig. Strafbemessung: Die Erstbehörde hat der Strafbemessung der Kriterien des § 19 VStG zugrundegelegt. Eine Überschreitung des Ermessensspielraumes kann nicht konstatiert werden. Anhaltspunkte für eine Ermäßigung der ohnehin nicht angefochtenen Strafe gehen aus dem Akt nicht hervor. Im Hinblick auf das erhebliche Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung stehen einer Strafreduzierung auch spezialpräventive Gründe entgegen. zu II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten. Dr. F r a g n e r

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