Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106009/7/Fra/Rd

Linz, 11.02.1999

VwSen-106009/7/Fra/Rd Linz, am 11. Februar 1999 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn B gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 12.11.1998, III/S-30.906/97 1, betreffend Übertretung des § 102 Abs.5 lit.a des Kraftfahrgesetzes 1967, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 2.2.1999, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt. II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe (100 S) zu zahlen. Rechtsgrundlage: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 19 VStG. zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) ua wegen Übertretung des § 102 Abs.5 lit.a KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe von 500 S (EFS 18 Stunden) verhängt, weil er am 17.8.1997 um 3.13 Uhr in Linz, Margarethen nächst dem Hause Nr. 23 den PKW mit Kennzeichen gelenkt hat, ohne den Führerschein mitzuführen. Ferner wurde gemäß § 64 Abs.1 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben. I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig bei der Strafbehörde eingebrachte Berufung. Die Bundespolizeidirektion Linz - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil hinsichtlich des gegenständlichen Faktums eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c VStG). I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 2.2.1999 erwogen:

Unstrittig ist, daß der Bw als Lenker des in Rede stehenden Kraftfahrzeuges zur Tatzeit am Tatort den Führerschein nicht mitgeführt hat. Seine Berufung richtet sich ua gegen die subjektive Tatseite (Verschulden). Er bringt vor, daß die Halterin des gegenständlichen Fahrzeuges, Frau S, schwere Regelschmerzen hatte und aus diesem Grunde die Fahrt nicht fortsetzen konnte. Es sei ihm daher nichts anderes übrig geblieben, als selbst das Lenken des gegenständlichen Fahrzeuges zu übernehmen. Er habe daher im rechtfertigenden Notstand (§ 6 VStG) gehandelt, da er, um seine damalige Freundin vor länger andauernden qualvollen Schmerzen zu schützen, sie sofort nach Hause bringen wollte. In seiner Rechtfertigung vom 28.10.1997 brachte der Bw vor, daß er am Abend des 16.8.1997 gar nicht vor hatte, Auto zu fahren. Da jedoch seine Freundin in der Nacht unter schweren Menstruationsschmerzen litt, blieb ihm keine Wahl als selbst das Fahrzeug zu steuern. Seine Verlobte habe die Ansicht geäußert, daß sie bei diesen Schmerzen nicht gefahrlos lenken könne. In seiner Äußerung vom 14.5.1998 im erstinstanzlichen Verfahren behauptete der Bw, daß er am 17.8.1997 um etwa 2.00 Uhr früh einen Anruf von seiner damaligen Verlobten erhielt und diese ihm mitgeteilt habe, daß sie auf einem Geburtstagsfest sei, aber unter schweren Menstruationsschmerzen leiden würde und daher nicht mehr dazu fähig wäre, nach Hause zu fahren. Aufgrund dieses Anrufes habe er sich zu Fuß auf den Weg gemacht, und zwar von der H, da er damals bei seinem Freund C wohnte.

Der Oö. Verwaltungssenat geht von der Richtigkeit dieses Vorbringens betreffend Regelschmerzen der damaligen Freundin des Bw aus, Frau S, weshalb er die zeugenschaftliche Einvernahme der damaligen Verlobten nicht für erforderlich hielt. Dieser Sachverhalt ist jedoch keinesfalls geeignet, den vom Bw zweifellos in objektiver Hinsicht erfüllten Tatbestand zu entschuldigen. Aufgrund des Vorbringens des Bw im erstinstanzlichen Verfahren sind die Regelschmerzen der damaligen Verlobten des Bw bereits vor der gegenständlichen Fahrt aufgetreten. Die Verlobte hat ihn von einem Geburtstagsfest angerufen, daß sie unter schweren Menstruationsschmerzen leide und daher nicht mehr fähig wäre, nach Hause zu fahren. Dieser Umstand berechtigte den Bw keinesfalls, das gegenständliche Kraftfahrzeug, ohne den Führerschein mitzuführen, zu lenken. Die Verlobte des Bw oder er selbst hätten sich um eine andere Fahrgelegenheit kümmern müssen. Bei dieser Konstellation kann keinesfalls von einem mangelnden Verschulden, geschweige denn von einer rechtfertigenden Notstandssituation im Sinne des § 6 VStG gesprochen werden. Als Merkmal des Notstandes hat ua eine unmittelbar drohende Gefahr für das Leben zu gelten (VwGH 27.5.1987, 87/03/0112). Daß diese im ggstl. Fall bei Frau S vorgelegen wäre, ist durch nichts belegt. Rechtfertigender Notstand liegt nicht schon dann vor, wenn ein im Rechtssinn höherwertiges Gut vorliegt; vielmehr muß hinzutreten, daß die Rettungshandlung das einzige Mittel zur Abwendung des Nachteiles ist. Auch diese Voraussetzungen liegen im ggstl. Fall nicht vor. Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen. I.4. Strafbemessung:

Der Strafrahmen für die gegenständliche Übertretung beträgt bis zu 30.000 S Geldstrafe (EFS bis zu sechs Wochen). Die Strafbehörde hat den Strafrahmen nicht einmal zu 2 % ausgeschöpft und es ist daher selbst unter Zugrundelegung der vom Bw in seinem Rechtsmittel behaupteten Einkommenssituation eine Überschreitung des Ermessensspielraumes bei der Strafbemessung nicht zu konstatieren, wobei ergänzend auf die Ausführungen im angefochtenen Straferkenntnis verwiesen wird.

zu II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten. Dr. F r a g n e r

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