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VwSen-106017/2/GU/Pr

Linz, 18.03.1999

VwSen-106017/2/GU/Pr Linz, am 18. März 1999 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung des W. L., vertreten durch RA Dr. W. M., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft vom, Zl.VerkR, wegen Übertretung des KFG 1967 zu Recht:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt. Der Rechtsmittelwerber hat keine Beiträge zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51e Abs.1 Z3 VStG, § 103 Abs.2 KFG 1967 Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft hat den Rechtsmittelwerber mit dem angefochtenen Straferkenntnis schuldig erkannt, als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges, Kennzeichen, der Bezirkshauptmannschaft auf schriftliches Verlangen vom 28.5.1998, gl. Zahl, nachweisbar zugestellt am 2.6.1998 binnen zwei Wochen ab Zustellung, das ist bis 16.6.1998, keine entsprechende Auskunft darüber erteilt zu haben, wer das Kraftfahrzeug am 30.4.1998 um 21.05 Uhr gelenkt habe. Wegen Übertretung des § 103 Abs.2 und § 134 Abs.1 KFG 1967 wurde ihm deswegen eine Geldstrafe von 3.000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen und ein erstinstanzlicher Verfahrenskostenbeitrag von 10 % der ausgesprochenen Strafe auferlegt. In seiner dagegen eingebrachten Berufung macht der rechtsfreundliche Vertreter des Beschuldigten im wesentlichen geltend, daß die Bezirkshauptmannschaft bei ihrem Schuldspruch übersehe, daß das schriftliche Verlangen vom 28.5.1998 nicht wie behauptet unter der gleichen Aktenzahl VerkR96-1926-1998-Ja sondern tatsächlich unter der Aktenzahl VerkR96-1378-1998-Ja erfolgt sei. Im gegenständlichen Verfahren sei er mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 22.10.1998, VerkR96-1926-1998-Ja, darauf hingewiesen worden, daß die Aufforderung im Schreiben vom 28.5.1998, VerkR96-1378-1998-Ja, im Lenkdatum einen Schreibfehler aufweise und er daher binnen zwei Wochen, gerechnet ab Zustellung des Schreibens, Stellung nehmen könne und seinen aufgrund der eingangs zitierten Aufforderung überreichten Schriftsatz vom 16.6.1998 bzw. die darin enthaltene Mitteilung revidieren könne. Eine allfällige Auskunftsverweigerung in einem anderen Verfahren könne nicht zu einer Verurteilung im gegenständlichen Verfahren führen, zumal ihm die im gegenständlichen Verfahren zugestellten Schriftstücke nicht als Aufforderung im Sinne des § 103 Abs.2 KFG 1967 zu werten sei. Im Ergebnis begehrt er, wegen der Sache nicht bestraft zu werden.

Der maßgebliche Sachverhalt ist aufgrund der im Akt erliegenden Schriftstücke beurteilbar. Im wesentlichen geht es in der Berufung um Rechtsfragen.

Im Ergebnis kommt der Berufung Berechtigung zu.

In der Tat erging von seiten der Bezirkshauptmannschaft zur Zahl VerkR96-1378-1998-Ja ein mit 28.5.1998 datiertes Auskunftsbegehren, wonach in einem administrativrechtlichen Zwischenverfahren Herr L. als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 aufgefordert wurde, der Bezirkshauptmannschaft binnen zwei Wochen nach Zustellung des Schreibens darüber Auskunft zu erteilen, wer dieses Kraftfahrzeug am, Uhr gelenkt habe.

Dazu hat der Rechtsfreund des Zulassungsbesitzers wohl rechtzeitig reagiert, jedoch mit Schreiben vom 16.6.1998 keine bestimmte Person benannt, wer das Kraftfahrzeug am um Uhr gelenkt hat.

Daraufhin leitete die Bezirkshauptmannschaft zur Zahl VerkR96-1926-1998-Ja ein Verwaltungsstrafverfahren ein, in dem sie an den Beschuldigten eine Strafverfügung datiert mit 30.6.1998, wegen Verletzung der Auskunftspflicht erließ und sich hiebei auf eine Lenkeranfrage gleicher Zahl, um auf ein Lenkdatum um Uhr bezog.

Nach rechtzeitigem Einspruch und einer Erkundung der persönlichen Verhältnisse erging eine gesonderte Aufforderung zur Rechtfertigung als Beschuldigter.

Anschließend richtete die Bezirkshauptmannschaft mit Schreiben vom 22.10.1998, VerkR96-1926-1998-Ja, an den Beschuldigten unter dem Betreff "Aufforderung gemäß § 103 Kraftfahrgesetz 1967" eine Note an den Rechtsmittelwerber, in dem sie ihm folgendes mitteilte: "Mit Schreiben vom 28.5.1998, VerkR96-1378-1998, wurden Sie als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 aufgefordert, der Bezirkshauptmannschaft binnen 2 Wochen nach Zustellung dieses Schreibens darüber Auskunft zu erteilen, wer dieses Kraftfahrzeug am um gelenkt hat.

Es wird Ihnen hiermit zur Kenntnis gebracht, daß diese Aufforderung im Lenkdatum einen Schreibfehler aufweist. Die Jahreszahl des Lenkdatums hat richtig "1998" (nicht 198) zu lauten.

Sie können dazu binnen 2 Wochen, gerechnet ab Zustellung dieses Schreibens, Stellung nehmen und Ihren aufgrund der eingangs zit. Aufforderung überreichten Schriftsatz vom 16.6.1998 bzw. die darin enthaltene Mitteilung revidieren." Der Rechtsmittelwerber hat darauf nicht reagiert.

Anschließend erging das angefochtene Straferkenntnis zur Zahl VerkR96-1926-1998-Ja.

Feststeht, daß die erste Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe eine unrealistische Jahreszahl (198) aufwies und das Administrativverfahren bezüglich des Auskunftsbegehrens nicht die gleiche sondern eine andere Geschäftszahl aufwies. Die unlösbare Konfusion, welche den Rechtsmittelwerber in seinen Verteidigungs-rechten einschränkte, trat aber ein, indem die erste Instanz das vorzitierte Schreiben vom 22.10.1998, VerkR96-1926-1998-Ja, erließ. Dabei fällt ins Auge, daß sich die erste Instanz unsicher war, ob ihre Lenkeranfrage vom 28.5.1998 dem Bestimmtheits-erfordernis im Sinne des § 103 Abs.2 KFG 1967 entsprach, zumal ein bestimmtes Lenkdatum neben dem bestimmten Kennzeichen ein wesentliches Element dieser Anfrage darstellt. Dieses Schreiben hat durch die Bezeichnung seines Gegenstandes "Aufforderung gemäß § 103 Kraftfahrgesetz 1967" und die eingeräumte Möglichkeit eine von ihm am 16.6.1998 erteilte Mitteilung revidieren zu können, den Charakter einer zweiten Lenkeranfrage. Andererseits wird ihm aber im Berichtigungsstil Gelegenheit zur Stellungnahme geboten.

Aufgrund der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine zweite Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe in der selben Sache unzulässig.

Andererseits konnte, wenn es sich bei der ersten Aufforderung um einen bloßen leicht erkennbaren Schreibfehler gehandelt hätte, wobei der Fristenlauf dessen ungeachtet seinerzeit ausgelöst worden ist und mit einer unbefriedigenden seinerzeitigen Antwort das Delikt vollendet wäre, eine Nachholfrist das Rückgängigmachen einer nicht entsprechenden Antwort zum seinerzeitigen Ablaufzeitpunkt nicht mehr bewirken, weil die Zeit nicht mehr zurückgedreht werden konnte.

In der Zusammenschau der Umstände war die Klarheit der Lenkeranfrage(n) soweit getrübt, daß demgegenüber eine letztlich unbefriedigende Antwort aber auch nicht Grundlage für eine Bestrafung wegen Verletzung des § 103 Abs.2 KFG bilden konnte.

Aus diesem Grunde war das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

Nachdem der Rechtsmittelwerber im Ergebnis Erfolg hatte, ist er gemäß § 65 VStG von der Pflicht befreit, einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens leisten zu müssen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S zu entrichten.

Dr. Guschlbauer Beschlagwortung: Unklare Lenkeranfrage bleibt bei unzureichender Auskunft sanktionslos.

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