Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-220928/46/Le/La

Linz, 07.11.1995

VwSen-220928/46/Le/La Linz, am 7. November 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leitgeb über die Berufung des D..., vertreten durch Rechtsanwälte Dr. ..., gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz als Bezirksverwaltungsbehörde vom 2. Februar 1994, GZ 502-32/Kn/We/80/93i, wegen Übertretungen des Arbeitnehmerschutzgesetzes, unter Bindung an die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes, ausgedrückt in dessen Erkenntnis vom 2.5.1995, Zl. 95/02/0026-6, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wie folgt ergänzt wird:

In der dritten Zeile wird nach der Wendung "... als Mitglied des Vorstandes der Fa. ..." die Ortsbezeichnung "in L..., K..." eingefügt und im Spruchabschnitt 1. die zitierte "ÖNORM 9601" richtig gestellt auf "ÖNORM M 9601".

II. Als Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem unabhängigen Verwwaltungssenat ist ein Betrag von 20 % der verhängten Strafen, d.s. insgesamt 2.000 S, binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Erkenntnisses bei sonstigem Zwang zu leisten.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51c und 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr.

52/1991 idgF.

zu II.: § 64 Abs.1 und Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Hinsichtlich des Sachverhalts, insbesondere zur Wiedergabe der Inhalte des angefochtenen Straferkenntnisses und der Berufung wird auf das h. Erkenntnis vom 25.11.1994, VwSen-220928/5/Le/La, verwiesen, das allen Verfahrensparteien zugestellt worden ist.

2. Der Verwaltungsgerichtshof hat dieses Erkenntnis des unabhängigen Verwaltungssenates aufgrund einer Beschwerde des Bundesministers für Arbeit und Soziales mit seinem Erkenntnis vom 2.5.1995, Zl. 95/02/0026-6, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

In den Entscheidungsgründen führte der Gerichtshof aus, daß von der Behörde von Amts wegen zu ermitteln ist, ob der Arbeitgeber ... es etwa bei der Beaufsichtigung des Bevollmächtigten an der erforderlichen Sorgfalt habe fehlen lassen, wobei dem Arbeitgeber dabei die Verpflichtung obliegt, zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen. Ob der Arbeitgeber persönlich von der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung befreit ist, hängt im Einzelfall davon ab, ob er sich (entsprechend dieser Mitwirkungspflicht) darauf zu berufen vermag, daß er Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen. Dabei reicht die bloße Erteilung von Weisungen nicht hin, entscheidend ist deren wirksame Kontrolle, wobei vom Arbeitgeber das bezügliche Kontrollsystem darzulegen ist. Von der Darlegung eines solchen Kontrollsystems durch den Mitbeteiligten (das ist im vorliegenden Fall der Berufungswerber) ... kann allerdings keine Rede sein, zumal selbst stichprobenartige Besuche keine ausreichende Kontrolle im beschriebenen Sinne bilden.

Dabei falle ins Gewicht, daß die belangte Behörde (= der unabhängige Verwaltungssenat) in Hinsicht auf die Person des Mitbeteiligten (das ist der Berufungswerber) keine Feststellungen getroffen hat, inwieweit dieser, obwohl an der Spitze des "Kontrollsystems" stehend, überhaupt in dieses entsprechend eingebunden war.

Zum Hinweis des unabhängigen Verwaltungssenates, daß auch bei einem "perfekten" Kontrollsystem der konkrete Verstoß infolge des Verhaltens der Arbeitnehmer nicht hätte verhindert werden können, führte der VwGH aus, daß ein ausreichendes Kontrollsystem verhindert hätte, daß der für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften an der konkreten Baustelle Verantwortliche durch die Arbeitseinteilung überlastet worden wäre. Er hätte somit die Möglichkeit gehabt, ein gegen § 19 Arbeitnehmerschutzgesetz gerichtetes Verhalten der Arbeitnehmer zu unterbinden.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat daher über die eingebrachte Berufung des D... neuerlich zu entscheiden.

Zu diesem Zweck wurde für den 17.10.1995 eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt und an diesem Tage unter Beiziehung aller Verfahrensparteien auch durchgeführt. Dabei wurden die Zeugen H... R..., H... W..., H... U..., H... M...

und Ing. W... G... vernommen; überdies wurde Einsicht genommen in den Strafakt des Bezirksgerichtes Mauthausen 2 U 31/93 sowie in die in diesem Akt enthaltenen beiden Lichtbilder, die den Unimog sowie die beschädigte Kabeltrommel in der Position nach dem Arbeitsunfall vom 2.12.1992 zeigen.

Folgender Sachverhalt steht demnach als erwiesen fest:

3.1. Herr H... M... war bei der Baustelle "... S..., Ortschaftsweg R..." als Partieführer eingeteilt. Weil für den 2.12.1992 ein größerer Arbeitsanfall zu erledigen war (es wurden alle Kabel eingezogen), forderte er von der Betriebsleitung der EBG-AG eine größere Anzahl von Arbeitspartien an, die ihm am 2.12.1992 auch zur Verfügung gestellt wurden. Bei jeder dieser Arbeitspartien war jeweils auch ein Partieführer vorhanden; insgesamt waren etwa 16 bis 17 Arbeitnehmer auf der Baustelle anwesend.

(Der Zeuge U... konnte sich zwar nicht mehr daran erinnern, einen anderen Partieführer als Herrn M... gesehen zu haben, doch ist seine Erinnerungslücke durch die glaubwürdigen Aussagen der Zeugen H... M..., H... R... und H... W...

geschlossen). H... M... hatte jedoch die Oberaufsicht über die gesamte Baustelle; er war nach eigenen Aussagen zum Unfallzeitpunkt (das entspricht in etwa dem Zeitpunkt der vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen) mit der Ampelregelung sowie mit den Vertretern der ESG beschäftigt, sodaß er sich "um so kleine Sachen wie die Kabelverlegung nicht mehr kümmern konnte".

Fest steht, daß auf einem bergaufführenden Teil des Ortschaftsweges "R..." drei Arbeitnehmer, nämlich Herr R...

als Fahrer des Unimog sowie die Herren W... und U... ein Niederspannungskabel verlegten. Zu diesem Zweck wurde durch die Kabeltrommel eine Trommelwelle geschoben und diese mit zwei Ketten am Kran des Unimog befestigt; sodann wurde mit dem Kran die Kabeltrommel gehoben. Zwei Arbeitnehmer, nämlich H... W... und H... U..., zogen sodann - während der Unimog langsam bergauffuhr - das Kabel von der Trommel und legten es in eine neben der Straße befindliche Künette.

Der Kran ragte zu diesem Zeitpunkt hinten über den Unimog hinaus. Weil der Unimog bergauf fuhr, war der Kranarm, der auf der Ebene sonst schräg nach oben ragt, eher waagrecht, sodaß die aufgehängte Trommel waagrecht hing. Der Zeuge R...

gab an, daß die Trommel mit gleichlangen Ketten befestigt wurde und sich die waagrechte Stellung der Trommel daraus ergab, daß einerseits der Kranarm schräg nach oben ragte, andererseits aber der Unimog bergauf stand, wobei sich die beiden Schrägen praktisch ausgeglichen hätten.

Den Ausführungen des Arbeitsinspektors zufolge, der den Sachverhalt an Ort und Stelle aufgenommen und auch die Anzeige verfaßt hatte, wurde die Trommel jedoch mit unterschiedlich langen Ketten befestigt. Den am Unfallort aufgenommenen Fotos ist ebenfalls zu entnehmen, daß die beiden Ketten ungleichlang waren; zumindest war auf den Lichtbildern zu sehen, daß die äußere Kette, die sich etwa an der Spitze des Kranarmes befand, länger war als die innere Kette, wobei diese innere Kette möglicherweise zwar gleichlang war, nicht aber in der vollen Länge aufgehängt war, weil auf dem Foto ein loses, herabhängendes Ende zu sehen ist. Damit wird als erwiesen angenommen, daß die Kabeltrommel mit unterschiedlich langen Ketten befestigt wurde.

Fest steht, daß die Trommel nach Erreichen des horizontalen Wegstückes in eine Schräglage kam und von der Trommelwelle rutschte. Dieses Abrutschen wurde darauf zurückgeführt, daß die Trommelwellensicherung nicht ausreichend fest angezogen worden war, was sowohl der Zeuge R... als auch der im strafgerichtlichen Verfahren vom Bezirksgericht Mauthausen beigezogene Sachverständige für Sicherheitstechnik, Herr Dipl.-Ing. F..., bestätigt bzw. festgestellt hatten.

Die Zeugen R..., W... und U... gaben in der mündlichen Verhandlung vor dem unabhängigen Verwaltungssenat an zu wissen, daß zum Verlegen von Kabeln die Kabeltrommel entweder auf einem Kabelwagen oder auf einem Kabelbock (der eventuell auch am Unimog befestigt ist) montiert sein muß.

Erst von einer dieser Einrichtungen ist ein sicheres Verlegen des Kabels möglich (Zeuge R...).

Alle beteiligten Arbeitnehmer, nämlich die Herren R..., W...

und U..., bestätigten weiters gewußt zu haben, daß ein Verlegen von Kabeln in der Form, daß die Kabeltrommel am Kran des Unimogs frei aufgehängt und das Kabel während der Fahrt des Unimogs von der Kabeltrommel gezogen wird, nicht erlaubt ist.

Zu dem in der Firma E... installierten Informations- und Kontrollsystem betreffend Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften gaben alle Zeugen an, daß die Arbeitnehmer immer wieder schriftlich durch ein Schreiben der AG an die Heimatadresse hinsichtlich der Einhaltung der Arbeitnehmerschutzbestimmungen für ihren Tätigkeitsbereich belehrt werden. Die Kenntnisnahme dieser Schreiben ist durch eigenhändige Unterschrift zu bestätigen; diese Bestätigungen sind jeweils an die Betriebsleitung zu richten.

Allerdings herrschte bei den befragten Zeugen Uneinigkeit über die Häufigkeit derartiger Informationen: Die Zeitangaben schwankten zwischen "halbjährlich" bis "ab und zu - das letzte Mal vor ca. 2-3 Jahren". Ein Zeuge gab an, daß diese Arbeitsbestimmungen oftmals nicht in die Praxis umgesetzt werden können.

Zum Kontrollsystem befragt gaben die Zeugen R..., Untermayr und W... an, daß sie grundsätzlich alle wüßten, was zu tun wäre und wie die Arbeiten auch im Hinblick auf die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzbestimmungen durchzuführen sind. Grundsätzlich würde ihnen der Partieführer die Arbeit zuweisen und auch auf die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzbestimmungen achten. Gelegentlich würden sie auch von Herrn E... oder von Herrn Ing. G...

kontrolliert. Der Zeuge Ing. G... gab dagegen an, daß sein Aufgabenbereich vorwiegend die betriebswirtschaftliche Abwicklung der Baustellen und der Verkehr mit den Kunden sei. Die Arbeitnehmerschutzvorschriften beachte er bei den Baustellenbesuchen lediglich am Rande. Er gab auch an, in den Informationsfluß von der Betriebsleitung zu den Arbeitnehmern bezüglich der Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften nicht eingebunden zu sein.

Zum Kontrollsystem gab der Zeuge H... M... an, daß er bei seinen Baustellen für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzbestimmungen Sorge zu tragen habe. Er selbst werde mit anderen Partieführern immer wieder zu Partieführerbesprechungen zu Herrn E... geladen. Diese Besprechungen fänden insbesonders statt, wenn Änderungen der Sicherheitsbestimmungen erfolgt sind. Herr E... komme auch unregelmäßig auf die Baustellen und kontrolliere; die Kontrollen würden vorher nicht angekündigt.

Zur Kontrolle am Unfalltag gab der Zeuge H... M... an, daß er es sich nicht erklären könne, warum an diesem Tage die Arbeiter vom Unimog aus das Kabel verlegt haben. Er sei schon seit 25 Jahren bei der EBG beschäftigt und hätte die am Unfall beteiligten Arbeitnehmer schon öfter als Partieführer zu leiten gehabt. Beim Verkabeln allerdings hätten sie noch nie zusammen gearbeitet. Er hätte sich aber darauf verlassen, daß diese Arbeitnehmer, die ebenfalls schon viele Jahre bei der EBG in diesen Bereichen tätig waren, diese Tätigkeiten auch beherrschen.

Der Zeuge M... gab an, nie förmlich als Bevollmächtigter für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzbestimmungen bestellt worden zu sein.

4. Der O.ö. Verwaltungssenat hat hierüber erwogen:

4.1. Gemäß § 51 Abs.1 VStG steht im Verwaltungsstrafverfahren den Parteien das Recht der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat.

Da der angefochtene Bescheid vom Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz als Bezirksverwaltungsbehörde erlassen wurde, ist die Zuständigkeit des O.ö. Verwaltungssenates begründet.

4.2. Gemäß § 31 Abs.2 lit.p Arbeitnehmerschutzgesetz, BGBl.

234/1972 idgF, begehen Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte, die den Vorschriften der aufgrund des § 24 dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder den aufgrund des § 27 dieses Bundesgesetzes vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen oder den erteilten Aufträgen zuwiderhandeln, eine Verwaltungsübertretung und sind, sofern die Tat nicht nach anderen Gesetzen strenger zu bestrafen ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 50.000 S zu bestrafen. Derartige Verordnungen sind sowohl die Verordnung über die Verbindlicherklärung von ÖNORMEN über Bauvorschriften für Kräne und Windwerke sowie über Betriebs- und Wartungsvorschriften, BGBl.Nr. 505/1981, als auch die Bauarbeiterschutzverordnung, BGBl.Nr. 267/1954 idgF.

4.3. Hinsichtlich der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes ist folgendes auszuführen:

4.3.1. Zur Unterscheidung der beiden Tatvorwürfe des angefochtenen Straferkenntnisses ist zunächst klar zu stellen, daß beim ersten Tatvorwurf zur Last gelegt wurde, daß mit dem auf dem Unimog montierten Ladekran mobil Kabel verlegt wurden, obwohl der Kran laut Betriebsanleitung für Hebearbeiten nur dann verwendet werden darf, wenn die Stützbeine ausgezogen und bodenschlüssig ausgefahren sind.

Das Unerlaubte der Handlung beim zweiten Tatvorwurf war die Befestigung der Kabeltrommel am Kran in der Form, daß die Trommelwelle, die durch die Kabeltrommel geschoben war, mit unterschiedlich langen Ketten am Kran erfolgte. Damit war die Kabeltrommel nicht ausreichend sicher befestigt.

4.3.2. Mit der im Tatvorwurf 1. des angefochtenen Straferkenntnisses dargestellten Handlungsweise wurde gegen die vom Hersteller angegebenen Sicherheitsbestimmungen für Ladekräne verstoßen. Im einzelnen ist dort festgelegt, daß der Kranbetrieb nur mit seitlich ausgezogenen und bodenschlüssig ausgefahrenen Stützbeinen erlaubt ist.

Weiters ist dort festgelegt, daß mit im Haken hängender Last nicht gefahren werden darf.

Genau gegen diese beiden Vorschriften der Betriebsanleitung wurde im vorliegenden Fall verstoßen, weil die Kabeltrommel aufgehoben wurde, ohne daß die Stützbeine seitlich ausgefahren und am Boden aufgestanden sind, und weil anschließend der Unimog - wenn auch langsam, aber doch immerhin - mit der am Kranarm hängenden Kabeltrommel gefahren ist.

Dies haben die am Unfall beteiligten Arbeitnehmer als Zeugen im Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat eindeutig bestätigt. Die Verantwortung der Arbeitnehmer, daß auf der Kabeltrommel nur mehr etwa 10 m Kabel gewesen wären, ändern an der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes deshalb nichts, da die Betriebsanleitung für den Kran weder auf das Aufheben von Kabeltrommeln noch auf die Länge des darauf befindlichen Kabels abstellen.

Gemäß der ÖNORM M 9601, die durch die Verordnung BGBl.

505/1982 für verbindlich erklärt wurde, ist die Betriebsanleitung des Herstellers einzuhalten. Dies geschah im vorliegenden Fall nicht, sodaß alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht wurden.

4.3.3. Auch mit der unter Tatvorwurf 2. des angefochtenen Straferkenntnisses beschriebenen Handlung wurde gegen Arbeitnehmerschutzbestimmungen verstoßen:

Gemäß § 68 Abs.3 der Bauarbeiterschutzverordnung, BGBl.Nr.

267/1954 idgF sind sperrige Gegenstände so anzubinden, daß ein Herabfallen sicher vermieden wird. Die Beförderung solcher Gegenstände ist mit besonderer Umsicht durchzuführen; insbesondere ist auf die Gefahr des Auspendelns oder Kippens der Last zu achten.

Wie der den Unfall aufnehmende Arbeitsinspektor Dipl.-Ing.

T... glaubhaft ausführte, war die Kabeltrommel wegen der Geneigtheit des Ortschaftsweges mit unterschiedlich langen Ketten am Kran befestigt. Dies geschah offensichtlich deshalb, damit die Trommel während der Bergauffahrt waagrecht hing, sodaß das Kabel ohne weiteres abgerollt werden konnte. Nach dem Erreichen des Wegstückes, das horizontal gelegen ist, kam die Trommel in eine Schräglage.

Der Arbeitnehmer W... gab als Zeuge an, bemerkt zu haben, daß das Kabel über die Kante der Kabeltrommel lief. Um eine Beschädigung des Kabels zu verhindern, zog er daraufhin kräftig am Kabel an, wobei er mit dem Rücken zur Kabeltrommel stand. Aufgrund des unvermuteten Lösens der Trommelwellensicherung stürzte die Kabeltrommel sodann herunter und verletzte ihn am Rücken schwer.

Wenn der Zeuge R... anläßlich seiner Aussage vor dem unabhängigen Verwaltungssenat darauf hinwies, daß die Kabeltrommel mit gleich langen Ketten befestigt war, so ist ihm entgegenzuhalten, daß die Aussage des Arbeitsinspektors Dipl.-Ing. T..., daß die Kabeltrommel mit unterschiedlich langen Ketten befestigt war, deshalb als objektiver und richtiger gewürdigt wurde, als einerseits die Darstellung des Arbeitsinspektors durch die beiden im Gerichtsakt vorhandenen Lichtbilder bestätigt wurde, und andererseits der Arbeitsinspektor von seiner Ausbildung und seiner beruflichen Erfahrung im Analysieren von Unfallhergängen besser geschult ist, als der Zeuge, der als Arbeitnehmer in den Arbeitsunfall involviert war.

Damit aber steht fest, daß auch dieser Sachverhalt sich so ereignet hat und damit der objektive Tatbestand verwirklicht wurde.

4.4. Der Bw hat in seiner Berufung ausdrücklich bestritten, als Mitglied des Vorstandes und somit als gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen Berufener die vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen verantworten zu müssen. Der Vorstand der Firma E... habe die Auswahl der auf den jeweiligen Baustellen verantwortlichen Arbeitnehmer mit größter Sorgfalt durchgeführt, um zu gewährleisten, daß diese Arbeitnehmer die jeweiligen Arbeitnehmerschutzvorschriften auch einhalten. Es sei bei dieser Auswahl darauf Bedacht genommen worden, daß die ausgewählten Arbeitnehmer auch in der Lage seien, für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften Sorge zu tragen. Es wären von der E... als Gruppenleiter Herr M...

E... sowie als Gruppenleiterstellvertreter Herr G... und als Partieführer Herr H... M... bestellt worden, wobei letzterer auf der gegenständlichen Baustelle als Bevollmächtigter iSd § 31 Abs.5 ANSchG zu betrachten sei.

Damit ist es dem Bw aber nicht gelungen, seine Schuldlosigkeit an den vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen glaubhaft zu machen:

Zunächst ist bezüglich dieser seiner Verantwortung auf das im ersten Rechtsgang ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 2.5.1995, Zl. 95/02/0026, zu verweisen, aus dem hervorgeht, daß der VwGH das dargestellte Kontrollsystem für nicht ausreichend erachtete.

Das im zweiten Rechtsgang durchgeführte Ermittlungsverfahren hat überdies ergeben, daß sowohl das Informationssystem als auch das Kontrollsystem nicht in der Klaglosigkeit funktionierten, wie dies der Bw in seiner Berufung dargestellt hatte:

Zum Informationssystem gaben die als Zeugen befragten Arbeiter recht unterschiedliche Antworten. Es steht zwar fest, daß alle Arbeitnehmer derartige Informationsschreiben bekommen und deren Kenntnisnahme auch schriftlich bestätigen müssen, doch wurden diese Informationen offensichtlich nicht ausreichend beachtet. Das geht daraus hervor, daß die Zeugen recht unterschiedliche Angaben über die Häufigkeit dieser Informationen machten und überdies deren Inhalte nicht ernst nahmen. Dies geht etwa aus der Zeugenaussage des H... W...

hervor, der angab, daß in diesen Rundschreiben oft etwas drinnen stehe, was man in der Praxis nicht verwirklichen könne.

Daraus ergibt sich, daß diese Informationsschreiben offensichtlich nicht geeignet waren, bei den dadurch informierten Arbeitnehmern ein entsprechendes Problembewußtsein für die Arbeitssicherheit und die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzbestimmungen zu schaffen, was aber wohl Sinn und Zweck derartiger Informationen sein sollte.

Aber auch das Kontrollsystem funktionierte nicht in der Art, wie dies der Bw darzustellen versuchte:

Der VwGH hat in seinem oben zitierten Erkenntnis darauf hingewiesen, daß keine Feststellungen getroffen worden seien, inwieweit der Bw, obwohl an der Spitze des Kontrollsystems stehend, in dieses überhaupt entsprechend eingebunden war.

Außer den in der Berufung vorgebrachten, im wesentlichen aber nicht näher begründeten oder bewiesenen Behauptungen hat der Bw jedoch nicht glaubhaft gemacht, daß ihn an den beiden Verwaltungsübertretungen kein Verschulden iSd § 5 Abs.1 VStG trifft. Trotz des Hinweises in dem auch ihm zugegangenen Erkenntnis des VwGH hat er es unterlassen, allfällige weitere Unterlagen vorzulegen, um seine Schuldlosigkeit glaubhaft zu machen.

Der Hinweis in der Berufung, daß Herr H... M... als Bevollmächtigter iSd § 31 Abs.5 ANSchG anzusehen sei, wurde im Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat durch die zeugenschaftliche Einvernahme des Herrn M... widerlegt.

Dieser gab - unter Wahrheitspflicht stehend - an, daß er sich nicht erinnern könne, jemals schriftlich oder förmlich als Bevollmächtigter für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzbestimmungen bestellt worden zu sein.

Lediglich von Herrn E... sei er immer wieder bei den jeweiligen Partieführerbesprechungen darauf hingewiesen worden, daß die Partieführer für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzbestimmungen verantwortlich wären.

Damit steht aber fest, daß Herr M... nicht vom Arbeitgeber, das ist im vorliegenden Fall der Bw, zum Bevollmächtigten bestellt wurde. Der Bw hat diesbezüglich im übrigen auch keinen Nachweis vorgelegt, der aus der Zeit vor den beiden Verwaltungsübertretungen stammt. Damit bleibt aber die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit bei ihm.

Im durchgeführten Verfahren kam zutage, daß auf der gegenständlichen Baustelle das Kontrollsystem nicht funktionierte: Aus den Zeugenaussagen des H... M... und des H... R... geht zwar hervor, daß nicht nur Herr M... am 2.12.1992 bei dieser Baustelle als Partieführer eingesetzt war, sondern daß Herrn M... mehrere Arbeitspartien mit einigen Partieführern zugewiesen waren. Er hatte jedoch die Oberaufsicht über diese 16 bis 17 Personen, wobei er sich laut eigenen Angaben aufgrund seiner Aufgabenbereiche "Ampelregelung" und "Gespräche mit ESG-Vertretern" usw. um "so kleine Aufgaben wie das Kabelverlegen" nicht mehr kümmern konnte.

Daher kam es auch dazu, daß sich an der gegenständlichen Baustelle, an der der Unfall später passierte, drei Arbeitnehmer, nämlich die Herren R..., W... und U... trafen und mehr oder weniger zufällig zusammenarbeiteten, obwohl sie keiner gemeinsamen Arbeitspartie angehörten (siehe die Zeugenaussagen R... und W...). Der Zeuge W... sah damals Herrn M... als Partieführer an. Der Umstand, daß sich dieser um "so kleine Aufgaben wie das Kabelverlegen" gar nicht kümmern konnte, bedeutet aber, daß diesbezüglich eine wirksame Kontrolle gar nicht möglich war, weil ein entsprechender Partieführer für diesen Baustellenabschnitt gar nicht vorgesehen war.

Daraus ist erkennbar, daß das Kontrollsystem lediglich auf stichprobenartigen Kontrollen beruhte, die gelegentlich von Herrn Ernst oder vom Baustellenleiter durchgeführt wurden, daß man sich im wesentlichen aber auf die Eigenverantwortung der Arbeitnehmer verlassen hat.

Dieses Verlassen auf die Eigenverantwortung der Arbeitnehmer stellt iVm stichprobenartigen Kontrollen jedoch kein ausreichendes Kontrollsystem dar, zumal den Partieführern aus Gesprächen mit den einzelnen Arbeitnehmern (zB Zeugen W... und U...) bekannt sein mußte, daß diese die Arbeitnehmerschutzbestimmungen nicht ernst nehmen. Das ergab sich eindeutig aus den Aussagen über den Inhalt der Gespräche über die Informationsschreiben, daß "diese Bestimmungen zum Teil in der Praxis nicht zu verwirklichen seien". Auch der Zeuge R... hatte angegeben, die Betriebsanleitung des Kranes nicht gelesen zu haben, weil er den Kran ohnedies bedienen konnte. Er hat sich damit offensichtlich auch nicht mit den erforderlichen Sicherheitsbestimmungen und der Betriebsanleitung vertraut gemacht; diese Informationslücke ist dem "Kontrollsystem" entgangen.

Zusammenfassend ist daher festzustellen, daß das vorgefundene Kontrollsystem nicht so funktionierte, wie dies der BW dargestellt hat, sondern daß es vielmehr in weiten Bereichen lückenhaft war, sodaß dem Bw auch ein Verschulden an den beiden Verwaltungsübertretungen anzulasten war.

4.5. Die belangte Behörde hat die Strafbemessung klar und übersichtlich dargelegt und ein monatliches Nettoeinkommen des Bw von lediglich 30.000 S angenommen.

In Anbetracht der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse sowie der Erschwerungs- und Milderungsgründe und schließlich der vorgesehenen Strafhöhe konnte die verhängte Strafe in keine mildere umgewandelt werden. Ein Nachsehen von der Strafe wäre aus spezial- und generalpräventiven Überlegungen nicht zu vertreten, zumal auch die Voraussetzungen des § 21 VStG nicht erfüllt sind.

Zu II.:

Gemäß § 64 Abs.1 VStG ist in jeder Entscheidung eines unabhängigen Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, daß der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Die Höhe dieses Kostenbeitrages ist gemäß Abs.2 leg.cit. mit weiteren 20 % der verhängten Strafe zu bemessen. Das sind im vorliegenden Fall 2.000 S.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. L e i t g e b

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