Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106020/5/Sch/Rd

Linz, 31.05.1999

VwSen-106020/5/Sch/Rd Linz, am 31. Mai 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufungen des Dr. G

I. vom 19. Februar 1999 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 2. Februar 1999, VerkR96-13872-1998-Pc, und

II. vom 9. Dezember 1998 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 23. November 1998, VerkR96-13872-1998-Pc, zu Recht erkannt:

Die Berufungen werden abgewiesen und die angefochtenen Bescheide bestätigt.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iZm §§ 24 und 51 VStG sowie § 71 Abs.1 Z1 AVG bzw § 49 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Bescheid vom 2. Februar 1999, VerkR96-13872-1998-Pc, den Antrag des Herrn Dr.G, vom 9. Dezember 1998 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs.4 iVm § 71 Abs.1 Z1 AVG iVm § 24 VStG abgewiesen.

2. Gegen diesen und den unter II. angeführten Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.3 VStG).

3. Der Berufungswerber begründet seinen Wiedereinsetzungsantrag damit, daß eine von ihm beauftragte Angestellte den Einspruch gegen die Strafverfügung vom 5. Oktober 1998 um einen Tag zu spät weitergeleitet habe. Diese Verspätung sei dadurch zustande gekommen, da seine Ordination durch eine Erkrankung seinerseits einige Tage geschlossen hätte werden müssen. Deshalb sei auch seine Mitarbeiterin nicht in die Ordination gekommen, um den Einspruch fristgerecht weiterleiten zu können.

Gemäß § 71 Abs.1 Z1 AVG, der gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren Anwendung zu finden hat, ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sei kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

Aus der Aktenlage bzw den Angaben des Berufungswerbers ergibt sich, daß der mit 20. Oktober 1998 datierte Einspruch am 28. Oktober 1998 im Telefaxwege bei der Erstbehörde eingebracht wurde. Daraus erhellt, daß der Berufungswerber offenkundig nicht verhindert war, den Einspruch zu verfassen und auch zu unterfertigen, wohl aber vermeint er aufgrund einer Erkrankung und der dadurch bedingten vorübergehenden Schließung der Ordination einen Wiedereinsetzungsgrund zu erblicken, zumal die von ihm erwähnte Mitarbeiterin aus diesem Grunde nicht in die Ordination gekommen sei und den Einspruch daher auch nicht eingebracht habe.

Dem ist allerdings die einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entgegenzuhalten, der eine Krankheit von vornherein nicht regelmäßig als Wiedereinsetzungsgrund ansieht (VwGH 28.1.1992, 91/05/0118). Eine die Dispositionsfähigkeit einer Partei nicht ausschließende Krankheit kann nicht als Wiedereinsetzungsgrund gewertet werden (VwGH 16.2.1994, 90/13/0004 ua).

Vom Rechtsmittelwerber wurden keine näheren Angaben zu seiner Krankheit gemacht und insbesondere nicht vorgebracht, daß er dadurch außer Stande gewesen wäre, als notwendig erkannte Handlungen fristgerecht zu setzen bzw setzen zu lassen, hier also um den Einspruch fristgerecht einzubringen.

Zu II.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat weiters mit Bescheid vom 23. November 1998, VerkR96-13872-1998-Pc, den Einspruch des Herrn Dr. G gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 5. Oktober 1998, GZ wie oben, gemäß § 49 Abs.1 VStG als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

2. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat aus Anlaß der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung folgendes erwogen:

Gemäß § 17 Abs.3 Zustellgesetz gelten hinterlegte Sendungen mit jenem Tag als zugestellt, ab dem sie zur Abholung bereitgehalten werden. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte.

Die beeinspruchte Strafverfügung wurde laut Postrückschein nach zwei erfolglosen Zustellversuchen am 13. Oktober 1998 beim Postamt L hinterlegt. Damit begann die gemäß § 49 Abs.1 VStG mit zwei Wochen bemessene Einspruchsfrist zu laufen und endete sohin am 27. Oktober 1998. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde der Einspruch jedoch erst am 28. Oktober 1998 im Telefaxwege eingebracht.

Nach der Beweislage sind keinerlei Anhaltspunkte für eine vorübergehende Ortsabwesenheit des Rechtsmittelwerbers zum Zeitpunkt des ersten Zustellversuches bzw der Hinterlegung gegeben, sodaß die Hinterlegung der Strafverfügung zulässig war und die Zustellung derselben mit dem ersten Tag der Hinterlegungsfrist, das war der 13. Oktober 1998, bewirkt worden ist.

Die Erstbehörde hatte daher den einen Tag nach Ablauf der Frist eingebrachten Einspruch aufgrund der einschlägigen Rechtslage als verspätet zurückzuweisen, wobei der Berufungswerber noch darauf hingewiesen werden soll, daß eine Einspruchsfrist eine gesetzliche Frist darstellt, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht.

Im übrigen wird im Hinblick auf diese Rechtsfrage auf die umfangreiche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH 29.1.1987, 86/02/0157 ua.) verwiesen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

S c h ö n

 

 

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