Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106030/2/Ga/Fb

Linz, 26.02.1999

VwSen-106030/2/Ga/Fb Linz, am 26. Februar 1999 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des H M, vertreten durch Rechtsanwalt R G in O, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 26. November 1998, VerkR96-3924-1998, wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG), zu Recht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen; das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt. Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Rechtsmittelverfahrens 100 S zu leisten. Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG. § 24; § 51 Abs.1, § 51c, § 64 f VStG.

Entscheidungsgründe: Mit dem eingangs bezeichneten Straferkenntnis wurde der Berufungswerber für schuldig befunden, er habe als Zulassungsbesitzer eines durch das Kennzeichen bestimmten Pkw trotz näher angegebener schriftlicher Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis, nachweislich zugestellt am 29. Juli 1998, es unterlassen, dieser Behörde binnen zwei Wochen (nach Zustellung) Auskunft darüber zu erteilen, wer das involvierte Fahrzeug am 19. April 1998 um 12.17 Uhr gelenkt hat oder wer diese Auskunft erteilen kann, weil er lediglich mit Schreiben vom 3. August 1998 bekanntgegeben habe, daß er nicht mehr wisse, ob er selbst oder ein Familienangehöriger gefahren sei. Dadurch habe er § 103 Abs.2 iVm § 134 Abs.1 KFG verletzt. Über ihn wurde wegen dieser Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe von 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe: zehn Stunden) kostenpflichtig verhängt. Begründend verwies die belangte Behörde zunächst auf die Anzeige des Landesgendarmeriekommandos für Oö., Verkehrsabteilung, Außenstelle Ried im Innkreis, einer am 19. April 1998 um 12.17 Uhr stattgefundenen Übertretung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 19 km/h auf der A I bei km 60,100 in Richtung S, weiters auf das durch diese Anzeige ausgelöste Administrativverfahren zur Lenkerauskunft und die Nichterteilung der aufgetragenen Auskunft durch den Zulassungsbesitzer (der nunmehrige Berufungswerber), indem dieser mit Schreiben vom 3. August 1998 der belangten Behörde mitteilte, daß er nicht mehr wisse, ob er selbst oder ein Familienangehöriger in Höhe S auf der A I gefahren sei; auch gehe er davon aus, daß es auch in Österreich ein Zeugnisverweigerungsrecht aus persönlichen Gründen gebe und er nicht dazu verpflichtet werden könne, nächste Angehörige zu belasten. Das Ergebnis des daraufhin eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahrens, die Erwägungen zur Beweiswürdigung und die rechtliche Beurteilung zur objektiven und subjektiven Tatseite stellte die belangte Behörde in der Begründung ebenso dar, wie ihre Erwägungen zur Festsetzung der Strafe. Über die gegen dieses Straferkenntnis erhobene, Aufhebung und Einstellung beantragende, von der belangten Behörde zugleich mit dem Strafverfahrensakt und einer Gegenäußerung vorgelegte Berufung hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen: Weder die Tatbestandsmäßigkeit seines Verhaltens noch die Erfüllung der Schuldseite im Grunde eines Ungehorsamsdeliktes (§ 5 Abs.1 VStG) bekämpft der Berufungswerber. Der Oö. Verwaltungssenat schließt sich der zutreffenden Begründung hinsichtlich des Feststellungsverfahrens und der rechtlichen Beurteilung an. Der Schuldspruch war daher zu bestätigen. Weil auch die Straffestsetzung nicht gesondert bekämpft wurde, die Ermessensübung diesbezüglich gesetzesgemäß erfolgte, erwies sich auch der Strafausspruch als unangreifbar.

Indem aber der Berufungswerber, ohne nähere Präzisierung, behauptet, daß neben ihm auch Familienangehörige als Fahrer des involvierten Pkw in Betracht gekommen seien und deutsche einschlägige Gesetze (Ordnungswidrigkeitsgesetz; Strafprozeßordnung) für bestimmte Angehörige ein Zeugnisverweigerungsrecht vorsähen, übersieht er, daß dann, wenn er sich als Verkehrsteilnehmer bzw ein auf ihn zugelassenes Fahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr in Österreich begibt, die österreichischen Verkehrsvorschriften uneingeschränkt auch für ihn - so wie für jederman - gelten. Das von ihm eingewendete Gleichbehandlungsproblem bestünde, wenn (unter Bedachtnahme auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zum Gleichheitssatz) überhaupt, nur dann, wenn die österreichische Rechtsordnung deutsche Staatsbürger als (zunächst auskunftpflichtige) Zulassungsbesitzer in Konstellationen wie vorliegend ungleich zu inländischen Zulassungsbesitzern behandelte. Das aber ist weder hier noch generell der Fall. Der österreichische Zulassungsbesitzer unterliegt auf österreichischen Straßen mit öffentlichem Verkehr derselben Pflicht zur Lenkerauskunft wie der ausländische (EU- oder Nicht-EU-)Zulassungsbesitzer und auch demselben Sanktionensystem im Falle der Verweigerung oder Falscherteilung der Lenkerauskunft.

Die vom Berufungswerber beantragte Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens gemäß Art.177 EGV beim EuGH hätte zu allererst jedenfalls - abgesehen davon, daß dem einzelnen Bürger kein Anspruch auf Entscheidung über einen solchen Einleitungsantrag zukommt - zur Voraussetzung, daß ein vorlagefähiger Gegenstand ansteht (Auslegung des primären Gemeinschaftsrechts; Auslegung und Gültigkeit des sekundären Gemeinschaftsrechts; Auslegung von bestimmten Satzungen). Davon aber kann hier - entgegen der Auffassung des Berufungswerbers - nicht die Rede sein. Auch den vom Berufungswerber behaupteten (wohl auf Österreich gemünzten) "Harmonisierungsbedarf im Gesetzgebungsverfahren" sieht der Oö. Verwaltungssenat nicht.

Aus allen diesen Gründen war wie im Spruch zu entscheiden. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Berufungswerber der Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat in der gesetzlichen Höhe (20 % der bestätigten Geldstrafe) aufzuerlegen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Mag. Gallnbrunner

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