Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106032/2/Sch/Rd

Linz, 11.01.1999

VwSen-106032/2/Sch/Rd Linz, am 11. Jänner 1999 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des U vom 23. Dezember 1998, vertreten durch die Rechtsanwälte, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried/Innkreis vom 10. Dezember 1998, VerkR96-5002-1997, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 560 S (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

Rechtsgrundlagen: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG. zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.: 1. Die Bezirkshauptmannschaft Ried/Innkreis hat mit Straferkenntnis vom 10. Dezember 1998, VerkR96-5002-1997, über Herrn U, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs.2 StVO 1960 eine Geldstrafe von 2.800 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 68 Stunden verhängt, weil er am 3. Juli 1997 um 14.21 Uhr als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen auf der A8 Innkreisautobahn bei Kilometer 68.010 in Fahrtrichtung Suben, die auf Autobahnen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 41 km/h überschritten habe.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 280 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Das Berufungsvorbringen ist nicht geeignet, dem Rechtsmittel zum Erfolg zu verhelfen. Das von der Erstbehörde abgeführte Verfahren hat die dem Berufungswerber zur Last gelegte Geschwindigkeitsüberschreitung hinreichend nachgewiesen. So wurden als Beweismittel eine Ausfertigung des Radarfotos und auch des Eichscheines für das verwendete Gerät zum Akt genommen sowie der Meldungsleger zeugenschaftlich einvernommen. Es sind keinerlei Umstände zutage getreten, die an der Ordnungsgemäßheit der Messung Zweifel rechtfertigen könnten. Auf dem erwähnten Radarfoto sind sowohl das gemessene Fahrzeug als auch Datum und Uhrzeit der Messung sowie die gemessene Geschwindigkeit ersichtlich. Des weiteren hat der einvernommene Meldungsleger angegeben, auch selbst eine offenkundig überhöhte Geschwindigkeit des Fahrzeuges des Berufungswerbers wahrgenommen zu haben. Auch dieser Umstand spricht gegen die ohnedies höchst theoretische Möglichkeit einer fehlerhaften Messung.

Auch der Tatort ist hinreichend genau konkretisiert. Entgegen den Ausführungen in der Berufungsschrift bedarf es gerade bei Delikten, die im fließenden Verkehr begangen werden, nicht einer "zentimetergenauen" Tatortangabe. Im übrigen ist der Maßstab, wie genau die Konkretisierung einer Tat zu erfolgen hat, das richtungsweisende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Oktober 1985, Slg. 11984A, wo dieser - hier zusammengefaßt - ausgesprochen hat, daß der Spruch eines Straferkenntnisses im Hinblick auf die Tat so konkret gefaßt sein muß, daß er den Beschuldigten zum einen in die Lage versetzt, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und andererseits der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Diesen Kriterien wird die Tatortangabe im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses ohne weiteres gerecht, wobei es nicht darauf ankommt, ob allenfalls eine geringfügige Divergenz zwischen Standort des Meßfahrzeuges und dem Meßpunkt bestehen könnte.

Die Berufungsbehörde schließt sich auch nicht den Ausführungen des Rechtsmittelwerbers dahingehend an, daß in einem Strafbescheid wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung bei der übertretenen Verwaltungsvorschrift auch zwingend die Bestimmung des § 99 Abs.3 StVO 1960 anzuführen wäre. Das Verbot, eine bestimmte Geschwindigkeit zu überschreiten, ergibt sich vielmehr schon alleine aus den Bestimmungen des § 20 Abs.2 bzw etwa des § 52 lit.a Z10a StVO 1960.

Ergänzend zu den obigen Feststellungen im Hinblick auf die Messung selbst ist noch zu bemerken, daß laut glaubwürdigen Angaben des Meldungslegers das Radargerät auf den ablaufenden Verkehr eingestellt war und Meßergebnisse auch nur diesem Verkehr zuzuordnen sind. In diesem Punkt wurden im Rahmen anderer Verwaltungsstrafverfahren bereits wiederholt Sachverständigengutachten eingeholt, die stets diese - auch hier vom Meldungsleger getätigte - Aussage fachlich gestützt haben. Es ist daher unerheblich, ob allenfalls zufällig noch ein weiteres Fahrzeug (im Gegenverkehr) auf dem Radarfoto ersichtlich ist oder nicht. Zur Strafbemessung wird auf die Ausführungen im angefochtenen Straferkenntnis verwiesen. Diesen schließt sich die Berufungsbehörde vollinhaltlich an, sodaß sich weitere Erörterungen bzw Wiederholungen erübrigen. Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

S c h ö n

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