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des Landes Oberösterreich
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VwSen-106033/8/Ga/Fb

Linz, 29.06.1999

VwSen-106033/8/Ga/Fb Linz, am 29. Juni 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des F M, vertreten durch Dr. R R - Dr. W A, Rechtsanwälte in R, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 4. Dezember 1998, VerkR96-5572-1998, wegen Übertretung des Führerscheingesetzes (FSG), zu Recht erkannt:

Der Berufung wird stattgegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG. § 24; § 45 Abs.1 Z1, § 51c, § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

Mit dem bezeichneten Straferkenntnis wurde der Berufungswerber für schuldig befunden, er habe am 22. August 1998 um 22.55 Uhr einen durch das Kennzeichen bestimmten Kombi in P auf dem Güterweg S in Richtung P bis zur Kreuzung mit dem Güterweg L gelenkt, wobei der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,27 mg/l betragen habe. Dadurch habe er § 14 Abs.8 iVm § 37a FSG verletzt. Über ihn wurde eine Geldstrafe von 3.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 60 Stunden) kostenpflichtig verhängt.

Begründend verwies die belangte Behörde sachverhaltsseitig auf die Anzeige, über die beim nunmehrigen Berufungswerber festgestellte Atemluftkonzentration von 0,27 mg/l und das darüber geführte Ermittlungsverfahren und sah in der rechtlichen Beurteilung die Tatbestandsmäßigkeit objektiv und subjektiv verwirklicht. Strafbemessend berücksichtigte die belangte Behörde die geringfügige Überschreitung des Grenzwertes als mildernd und verhängte die Mindeststrafe.

Über die gegen dieses Straferkenntnis erhobene Berufung hat der Oö. Verwaltungssenat, nach Einsicht in den zugleich vorgelegten Strafakt sowie ergänzenden Erhebungen, erwogen:

Der Berufungswerber bestreitet nicht das Ergebnis des Alkotestes. Er bringt jedoch vor, daß gemäß § 14 Abs.8 FSG in seinem Fall auf den Zeitpunkt des Lenkens abzustellen gewesen sei. Der Zeitpunkt der Messung der Atemluft könne hingegen nicht entscheidend sein. Es stehe fest, daß die Messung durch den Alkomaten um 23.15 Uhr bzw 23.17 Uhr, sohin rund 20 min nach dem Zeitpunkt des Lenkens seines Pkw stattgefunden habe. Im Hinblick darauf habe er schon vor der belangten Behörde ein Amtssachverständigengutachten zum Beweis dafür beantragt, daß zum Zeitpunkt des Lenkens seines Fahrzeuges der Blutalkoholgehalt jedenfalls weniger als 0,5 g/l betragen habe; die belangte Behörde habe diesen Sachverständigenbeweis jedoch in Verletzung von Verfahrensvorschriften - zu seinem Nachteil - nicht durchgeführt. Dies, obwohl er darauf hingewiesen habe, daß er unmittelbar vor Antritt der Fahrt zwar keinen Sturztrunk zu sich genommen, aber das letzte Seidel Bier in zwei bis drei Zügen unmittelbar vor Antritt der Fahrt ausgetrunken habe, sodaß zum Zeitpunkt der Alkomatmessung jedenfalls der Blutalkoholgehalt unter 0,5 g/l bzw die Atemluftkonzentration betreffend Alkohol unter 0,25 mg/l gelegen habe.

Aus der Aktenlage ging hervor, daß die unter näherer Schilderung des Verlaufs des Gasthausaufenthaltes und der Rückfahrt zu seinem Wohnhaus angegebene Trinkverantwortung nicht unglaubwürdig ist und in die Sachverhaltsannahme der belangten Behörde Eingang gefunden hat. Im Hinblick auf diese Trinkverantwortung holte der Oö. Verwaltungssenat iSd § 66 Abs.1 AVG, nach Ermittlung des Körpergewichts des Berufungswerbers zur Tatzeit (glaublich mit rund 85 kg angegeben), ein Aktengutachten eines medizinischen Amtssachverständigen zur Verantwortung des Berufungswerbers (die nicht vorgenommene Rückrechnung des zweiten Seidels Bier hätte zu seinen Gunsten ein anderes Alko-Meßergebnis erbracht) ein. Dieses ging von 0,57 %o als errechenbare minimale Tatzeit-Blutalkoholkonzentration beim Berufungswerber aus, allerdings unter der Voraussetzung, daß zum Tatzeitpunkt bereits die Resorption abgeschlossen war. Vorliegend sei aber, so das Gutachten in seiner wesentlichen Aussage, bei der Berechnung bzw Rückrechnung folgender Umstand zu beachten:

"Geht man von der oben angeführten Trinkverantwortung (zwischen 21.30 und 22.45 Uhr 2 Seidel Bier und ein Gespritzter) aus, sind zwischen Trinkende und Lenkzeitpunkt um 22.55 Uhr nur 10 Minuten vergangen und es war daher möglicherweise die Resorption des letztgenossenen Biers zum Lenkzeitpunkt noch nicht zur Gänze abgeschlossen. Üblicherweise ist die Resorption nach einer Stunde beendet. Zugunsten von Herrn M muß man daher davon ausgehen, daß die Resorption zum Lenkzeitpunkt noch nicht abgeschlossen war und es ist daher - wegen der noch nicht abgeschlossenen Resorption und der noch nicht vorhandenen linearen Abbaucharakteristik - ein nicht näher bestimmbarer Alkoholanteil von den 0,57 %o in Abzug zu bringen. Es kann somit die Unterschreitung der 0,5-%o-Grenze zum Lenkzeitpunkt nicht ausgeschlossen werden."

Dieses Ergebnis des Sachverständigenbeweises, das der Oö. Verwaltungssenat als dem gestellten Beweisthema entsprechend, widerspruchsfrei und schlüssig erachtet, wird dahin gewürdigt, daß an der spruchgemäßen Annahme eines zur Lenkzeit höheren Atemluft-Alkoholgehaltes als 0,25 mg/l Zweifel nicht ausgeräumt werden konnten, sodaß in Anwendung des für das Verwaltungsstrafverfahren geltenden Grundsatzes "in dubio pro reo" wie im Spruch zu entscheiden war.

Dieses Verfahrensergebnis bewirkt die Entbindung des Berufungswerbers aus seiner Kostenpflicht.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

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