Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-106038/5/Fra/Shn

Linz, 16.02.1999

VwSen-106038/5/Fra/Shn Linz, am 16. Februar 1999 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn D, vom 12. Juli 1998 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 25. November 1998, GZ: S-32.154/98-4, wegen Übertretung des § 103 Abs.2 KFG 1967, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird stattgegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt; der Berufungswerber hat keine Verfahrenskostenbeiträge zu zahlen.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 45 Abs.1 Z1 VStG; § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 103 Abs.2 KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe von 1.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden) verhängt, weil er als Zulassungsbesitzer des Kfz, Kennzeichen (D), auf Verlangen der Behörde, der BPD Steyr, Berggasse 2, 4400 Steyr, nicht binnen zwei Wochen ab Zustellung der schriftlichen Aufforderung - zugestellt am 17.8.1998 bis zum 31.8.1998 - eine dem Gesetz entsprechende Auskunft darüber erteilt hat, wer dieses Kfz zuletzt vor dem 9.7.1998 um 9.30 Uhr in Steyr, vor dem Haus Stadtplatz Nr. abgestellt hat. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

2. Über die dagegen rechtzeitig erhobene Berufung hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied erwogen: Der Bw gesteht, daß er am 9.7.1998 um 9.30 Uhr vor dem Hause Stadtplatz Nr., 4400 Steyr den PKW mit dem amtlichen Kennzeichen im Halteverbot abgestellt hatte. Er bringt vor, daß dieses Halteverbot die Einschränkung hatte, daß Fahrzeuge, welche den Bürgermeister betreffen, an dieser Stelle das Abstellen des Fahrzeuges gestattet ist. Da er an diesem Tag einen offiziellen Bürgermeistertermin hatte, stellte er kurzfristig dort dieses Fahrzeug ab. Sein Bürgermeisterbesuch habe etwa 20 Minuten gedauert. In der Zwischenzeit habe die Polizei Steyr jedoch das Abschleppen seines Fahrzeuges veranlaßt. Herr A habe sodann in dem vor Ort befindlichen Wachzimmer über den Verbleib des Fahrzeuges nachgefragt und im Zuge dieser Nachfrage seien dem Wachzimmer seine Daten mitgeteilt worden, worauf wiederum im Gegenzug das Abschleppunternehmen namhaft gemacht wurde und er dort gegen Erlag der Abschleppgebühren sein Fahrzeug wieder ausgehändigt erhalten habe. Das Behördenverfahren, so sei ihm mitgeteilt worden, wäre damit erledigt, nachdem seine Personalien von Herrn R bekanntgegeben wurden. Nach Erhalt der Lenkeranfrage am 31.8.1998 habe er abermals mit Herrn R Verbindung aufgenommen, da er die Fragestellung insofern nicht verstand, weil ihm eben seinerzeit bereits mitgeteilt wurde, daß durch die Namhaftmachung seiner Person und deren berücksichtigungswürdige Umstände durch das Wachzimmer die Angelegenheit bereits erledigt sei. Diesen Umstand habe er nochmals Herrn R mitgeteilt und habe ihm dieser bestätigt, daß er sehr wohl seine Personalien dem Wachzimmer bekanntgegeben habe.

Dieses Vorbringen ist glaubhaft, weil es sich auch mit der Anzeige der BPD Steyr vom 9.7.1998 deckt. Herr R hat nicht aus eigenem Antrieb angegeben, daß der Beschuldigte zum oben angeführten Zeitpunkt an der besagten Örtlichkeit das in Rede stehende Kraftfahrzeug abgestellt hat, sondern im Auftrag des Beschuldigten gehandelt. Bei der konkreten Verdachtslage hätte ohne weiteres von der Lenkereigenschaft des Beschuldigten ausgegangen und diesbezüglich das Grunddelikt verfolgt werden können. Auch die BPD Steyr ist laut Anzeige von der Lenkereigenschaft des Bw ausgegangen, was sich aus der Wortfolge "der Lenker des oa Fahrzeuges konnte von der Anzeigeerstattung nicht in Kenntnis gesetzt werden, da dieser nicht in die Dienststelle kam" ergibt. Der Bw war daher nicht mehr verpflichtet, die gegenständliche Lenkeranfrage zu beantworten, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

3. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten. Dr. F r a g n e r

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum