Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106039/2/Sch/Rd

Linz, 11.01.1999

VwSen-106039/2/Sch/Rd Linz, am 11. Jänner 1999 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des F vom 18. Dezember 1998, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 11. Dezember 1998, VerkR96-3127-1998, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Rechtsgrundlagen: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 51 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat mit Bescheid vom 11. Dezember 1998, VerkR96-3127-1998, den Einspruch des Herrn F, gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 9. September 1998, GZ wie oben, gemäß § 49 Abs.1 VStG als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Die beeinspruchte Strafverfügung wurde vom Rechtsmittelwerber laut Postrückschein am 15. September 1998 persönlich übernommen. Damit begann die gemäß § 49 Abs.1 VStG mit zwei Wochen bemessene Einspruchsfrist zu laufen und endete, wie von der Erstbehörde zutreffend ausgeführt, am 29. September 1998. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde der Einspruch jedoch erst am 23. November 1998 (bei der Erstbehörde) erhoben. Dieser Einspruch war somit als verspätet zurückzuweisen.

Als Information für den Berufungswerber wird noch bemerkt, daß es sich bei einer Einspruchsfrist um eine gesetzliche Frist handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht. Wenn die entsprechenden Ausführungen in der Berufungsschrift dahingehend zu verstehen sind, daß dem Rechtsmittelwerber quasi die Bearbeitung des verspäteten Einspruchs in der Sache selbst zugesagt wurde, so finden sich für diese Behauptung im Aktenvorgang nicht die geringsten Anhaltspunkte. Der Oö. Verwaltungssenat geht auch nicht davon aus, daß ein Sachbearbeiter einer Strafbehörde so rechtsunkundig ist und solche Aussagen tätigt.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten. S c h ö n

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