Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106041/2/Ki/Shn

Linz, 26.01.1999

VwSen-106041/2/Ki/Shn Linz, am 26. Jänner 1999 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Alexander W, vom 14. Dezember 1998 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 7. Dezember 1998, VerkR96-1439-1998-A/Bü, (betreffend Übertretung der StVO 1960), zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wird ersatzlos behoben.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 51 VStG Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Eferding hat gegen den Berufungswerber (Bw) eine Strafverfügung (VerkR96-1439-1-1998 vom 20. Oktober 1998) erlassen und ihm zur Last gelegt, er habe im Bezirk Eferding, Gemeinde Hinzenbach, Hinzenbacher Gemeindestraße Richtung Bahnhofstraße auf Höhe des Hauses Hinzenbach 22 am 1.07.1998 um 12.12 Uhr mit dem Fahrzeug LKW und Anhänger eine Verwaltungsübertretung begangen. Er sei als Lenker eines Lastkraftfahrzeuges entgegen dem Verbotszeichen "Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge mit über 7,5 t höchstzulässigem Gesamtgewicht" gefahren und habe dadurch § 52 lit.a Z7a und § 99 Abs.3 lit.a Straßenverkehrsordnung 1960 verletzt.

2. Diese Strafverfügung hat der Bw mit Schreiben vom 13. November 1998 rechtzeitig wie folgt beeinsprucht:

"Sehr geehrte Damen und Herren, gegen obige Strafverfügung erhebe ich hiermit Einspruch. Begründung:

Auf dem besagten Verbotsschild steht ausdrücklich ....... ausgenommen Anlieger und LKW-Verkehr mit Anhänger der Firma e. Schon vor Jahren wurden wir von der Firma e darauf hingewiesen, daß wir mit Anhänger diesen Weg benützen können, da die Durchfahrt durch die Stadt mit LKW und Anhänger sehr eng ist. Meine Kollegen und ich haben deshalb immer diesen Weg benutzt ohne darauf aufmerksam gemacht worden zu sein, daß dies nicht gestattet ist. Ich bitte deshalb von einer Geldstrafe abzusehen.

Freundliche Grüße" 3. Aufgrund dieses Einspruches hat die BH Eferding den nunmehr angefochtenen Bescheid vom 7. Dezember 1998, VerkR96-1439-1998-A/Bü, erlassen und spruchgemäß den Einspruch gegen das Ausmaß der mit der Strafverfügung vom 20.10.1998, GZ VerkR96-1439-1-1998, verhängten Strafen abgewiesen. Als Rechtsgrundlage wurde § 49 Abs.2 iVm § 19 des Verwaltungsstrafgesetzes zitiert.

4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die nunmehr vorliegende Berufung vom 14. Dezember 1998, deren Begründung inhaltsgleich mit dem Einspruch gegen die Strafverfügung ist. 5. Die BH Eferding hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Gemäß § 51c VStG hatte dieser durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

6. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Eine mündliche Verhandlung konnte entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, daß der mit der Berufung angefochtene Bescheid aufzuheben ist (§ 51e Abs.2 Z1 VStG). 7. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens hat der Oö. Verwaltungssenat wie folgt erwogen:

Gemäß § 49 Abs.2 VStG ist, wenn der Einspruch gegen eine Strafverfügung rechtzeitig eingebracht wird, das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des § 40. Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch die gesamte Strafverfügung außer Kraft.

Die BH Eferding hat den Einspruch gegen die ursprüngliche Strafverfügung lediglich als solchen gegen die Strafhöhe angesehen und dies damit gerechtfertigt, daß der nunmehrige Bw das angelastete Vergehen nicht bestritten habe. Insbesondere unter Hinweis auf den letzten Satz seines Einspruches gehe die Behörde davon aus, daß sich der Einspruch gegen das Strafausmaß richte.

Diese Auffassung wird von der Berufungsbehörde nicht geteilt, geht doch aus der zitierten Bestimmung des § 49 Abs.2 VStG eindeutig hervor, daß ein bloßer Einspruch über das Ausmaß der verhängten Strafe nur dann als solcher zu beurteilen ist, wenn dieser ausdrücklich erfolgt. Daraus resultiert, daß dann, wenn zwar die abschließende Antragsformulierung des Einspruches auf Herabsetzung bzw wie im vorliegenden Falle um ein Absehen der Strafe lautet, aus der Begründung jedoch eindeutig hervorgeht, daß der Beschuldigte auch die Vorwerfbarkeit des ihm angelasteten Verhaltens bestreitet, keinesfalls nur das Strafausmaß, sondern auch der Ausspruch über die Schuld bekämpft wird (vgl VwGH 15.5.1991, 91/02/002, zitiert in Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, E 2 zu § 49 Abs.2 S 1031).

Aus dem Inhalt des Einspruches vom 3. September 1998 gegen die Strafverfügung geht in klarer Weise hervor, daß der Bw nicht nur die Strafhöhe, sondern auch die Schuld bekämpft, indem er erklärt, daß er von der Firma e darauf hingewiesen worden sei, daß dieser Weg mit Anhänger benützt werden könne, da die Durchfahrt durch die Stadt mit LKW und Anhänger sehr eng sei. Keinesfalls wurde dem Inhalt nach ausdrücklich nur die Strafhöhe beeinsprucht. 8. Zusammenfassend wird daher festgestellt, daß durch den gegenständlichen Einspruch die Strafverfügung zur Gänze außer Kraft getreten und somit von der erstinstanzlichen Strafbehörde das ordentliche Verfahren einzuleiten ist. Dadurch, daß ausschließlich über das Strafausmaß entschieden wurde, wurde der Bw in seinen Rechten verletzt, weshalb der Berufung Folge zu geben war.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Zusatz nur für die BH Eferding: Aus verfahrensökonomischen Gründen wird hinsichtlich der Durchführung des ordentlichen Verfahrens unpräjudiziell darauf hingewiesen, daß aus der Judikatur des VwGH abzuleiten ist, daß eine aufgrund einer Zusatztafel bestehende Ausnahmeregelung dann von Bedeutung ist, wenn sich ein Beschuldigter darauf beruft, diese würde für ihn gelten bzw wenn dieser Umstand nach der Aktenlage offenkundig ist. In diesem Falle muß das diesbezügliche Sachverhaltselement im Rahmen einer Verfolgungshandlung dem Beschuldigten vorgehalten werden (siehe Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, E 149b zu § 44a, S 991 und dort zitierte Judikatur des VwGH).

Beilagen Mag. K i s c h Beschlagwortung: Strafverfügung - Ein bloßer Einspruch gegen die Strafhöhe muß ausdrücklich als solcher bezeichnet sein.

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