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des Landes Oberösterreich
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VwSen-106042/10/Ki/Shn

Linz, 04.05.1999

VwSen-106042/10/Ki/Shn Linz, am 4. Mai 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Markus Z, vom 16. Dezember 1998 gegen das Straferkenntnis der BH Braunau/Inn vom 3. Dezember 1998, VerkR96-12549-1998-Shw, wegen einer Übertretung der StVO 1960 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 29. April 1999 zu Recht erkannt:

I: Der Berufung wird dahingehend Folge gegeben, daß die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe auf 18 Stunden herabgesetzt wird. Im übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II: Für das Berufungsverfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Kostenbeitrag zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG

zu II: § 65 VStG

Entscheidungsgründe:

I.1. Die BH Braunau/Inn hat mit Straferkenntnis vom 3. Dezember 1998, VerkR96-12549-1998-Shw, den Berufungswerber (Bw) für schuldig befunden, er habe am 4.8.1998 um 06.50 Uhr den Klein-Bus, Kennzeichen, auf der Mühlheimerstraße im Ortsgebiet Altheim, aus Richtung Marktplatz Altheim in Richtung Mühlheim gelenkt und auf der Mühlheimerstraße bei Strkm. 0,7 im Zuge seines Einbiegemanövers nach links in die Stieblerstraße einen im Vorrang aus Richtung Mühlheim fahrenden und seine Fahrtrichtung beibehaltenden Fahrzeuglenker zum unvermittelten Abbremsen seines Fahrzeuges genötigt. Er habe dadurch § 19 Abs.7 iVm § 19 Abs.5 StVO 1960 verletzt. Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von 800 S (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden) verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 80 S (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

I.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen dieses Straferkenntnis am 16. Dezember 1998 mündlich vor der BH Braunau/Inn Berufung.

I.3. Die BH Braunau/Inn hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung (verbunden mit einem Augenschein am vorgeworfenen Tatort) am 29. April 1999. Bei dieser Berufungsverhandlung waren der Bw sowie als Zeugen BI Heinz K, Frau Elsa K und RI Josef F anwesend.

I.5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens werden nachstehende entscheidungsrelevante Fakten festgestellt:

Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige des Gendarmeriepostens Altheim (Meldungsleger BI K) vom 7. August 1998 zugrunde. Danach habe der Bw am 4. August 1998 um 06.50 Uhr den Kleinbus, Kennzeichen, auf der Mühlheimerstraße im Ortsgebiet Altheim, aus Richtung des Marktplatzes Altheim kommend, in Richtung Mühlheim gelenkt. Bei der Kreuzung "Mühlheimerstraße-Stieblerstraße", Strkm 0,7, sei er, ohne auf den aus Richtung Mühlheim kommenden im Vorrangverkehr befindlichen PKW Opel Astra-Caravan, Kennzeichen, gelenkt von Heinz K, geachtet zu haben, nach links in die Stieblerstraße eingebogen. Dadurch sei K, um einen Zusammenstoß zu verhindern, zu einer unvermittelten Vollbremsung genötigt worden.

Diesen geschilderten Sachverhalt habe BI Heinz K festgestellt, als er sich mit seinem Privat-PKW auf der Fahrt zu seinem Dienstort Altheim befand. Als Zeuge wurde die Gattin des Meldungslegers, Elsa K, die als Beifahrerin mitfuhr, namhaft gemacht. Zur Tatzeit sei die Sicht gut gewesen, es habe zwar leichter Bodennebel geherrscht, wodurch aber die Sicht absolut nicht beeinträchtigt war.

Der Angezeigte habe sich am Gendarmerieposten Altheim sehr ungehalten gegeben, wobei er immer wieder beteuerte, sich keiner Schuld bewußt zu sein. Er habe zu seiner Rechtfertigung angegeben, daß er sich bewußt sei, zu knapp vor dem entgegenkommenden PKW nach links eingebogen zu sein und dadurch den Fahrzeuglenker zum Abbremsen seines Fahrzeuges veranlaßt habe. Er habe das Fahrzeug wegen schlechter Sicht (Nebel) zu spät gesehen. Die Bezahlung eines (angebotenen) Organmandates in Höhe von 500 S finde er insofern für nicht gerechtfertigt, als ohnehin nichts passiert sei.

Innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist hat daraufhin die BH Braunau/Inn am 18. August 1998 gegen den Rechtsmittelwerber eine Strafverfügung erlassen (VerkR69-12549-1998-Shw), welche vom Bw am 26. August 1998 mündlich vor der BH Braunau/Inn beeinsprucht wurde. Dabei gestand der Bw zwar ein, daß er am 4. August 1998 seinen Kleinbus Kennzeichen auf der Mühlheimerstraße lenkte, jedoch nicht wie in der Anzeige ausgeführt, um 06.50 Uhr sondern kurz vor 07.00 Uhr, etwa also um 06.57 Uhr. Er habe dadurch um 06.57 Uhr seinen Kleinbus im Ortsgebiet Altheim aus Richtung Altheim kommend in Richtung Mühlheim gelenkt und sei kurz vor dem Einbiegemanöver in die Stieblerstraße mit Schrittgeschwindigkeit gefahren. Da am besagten Tage die Sichtverhältnisse sehr schlecht (dunstig) gewesen seien (Sichtverhältnisse unter 100 m), habe er sich überzeugt, ob er überhaupt den Einbiegevorgang durchführen konnte. Nachdem kein Fahrzeug in Sicht war, sei er in die Stieblerstraße eingebogen. Während des Einbiegemanövers sei ein PKW aus Richtung Mühlheim kommend in Richtung Altheim gefahren. Seines Erachtens sei dieser PKW-Lenker trotz schlechter Sichtverhältnisse und ohne Licht viel zu schnell gefahren. Sein Einbiegemanöver dürfte von dem PKW-Lenker zu spät wahrgenommen worden sein, weshalb dieser sein Fahrzeug abbremste. Als der PKW-Lenker sein Fahrzeug abgebremst hatte, sei sein Einbiegevorgang bereits abgeschlossen gewesen. Warum der PKW-Lenker sein Fahrzeug abbremsen mußte, wisse er bis heute nicht, zumal sein Einbiegemanöver bereits abgeschlossen war und aus seiner Sicht keine Behinderung für den aus Richtung Mühlheim kommenden PKW-Lenker bestanden habe. Er nehme an, daß aufgrund der schlechten Sichtverhältnisse Herr Insp. K sein Fahrzeug zu spät bemerkt habe und durch einen Schreck seiner Beifahrerin über das plötzliche Auftauchen seines Fahrzeuges so reagiert habe, daß er das Fahrzeug abbremste.

Weiters führte der Rechtsmittelwerber aus, daß er diesen Vorfall, wie ausgeführt, bereits am Gendarmerieposten Altheim geschildert habe. Zur Geschwindigkeitsüberschreitung habe ihm Insp. K am Posten Altheim zur Antwort gegeben, daß er sich noch nicht im Ortsgebiet befunden hätte. Diese Aussage lasse darauf schließen, daß Insp. K indirekt zugegeben habe, zu schnell unterwegs gewesen zu sein.

Die BH Braunau/Inn hat daraufhin das Ermittlungsverfahren eingeleitet und BI K als Zeugen einvernommen. Dieser bestätigte bei seiner Einvernahme am 22. September 1998 im wesentlichen den in der Anzeige festgestellten Sachverhalt. Der Bw widersprach in einer Stellungnahme vom 14. Oktober 1998 den Angaben des Meldungslegers, wobei er insbesondere die Auffassung vertrat, daß die Aussage des Zeugen widersprüchlich sei.

Am 3. Dezember 1998 hat die BH Braunau/Inn das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erlassen. In der Begründung dieses Straferkenntnisses wurde ua ausgeführt, daß kein Anlaß bestand, an den der gegenständlichen Strafanzeige zugrundeliegenden klaren und in sich widerspruchsfreien Angaben des Anzeigeerstatters zu zweifeln. Dies gelte in gleicher Weise auch für dessen Angaben bei der Zeugeneinvernahme am 22. September 1998. Die Rechtfertigungsangaben seien nicht geeignet gewesen, von dem zur Last gelegten Tatvorwurf zu entlasten.

Hinsichtlich Strafbemessung wurde darauf hingewiesen, daß auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse sowie auf die Bestimmungen des § 19 VStG Bedacht genommen und die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit strafmildernd gewertet wurde. Im Hinblick auf den vorgegebenen Strafrahmen bei Übertretungen gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 bis zu 10.000  S bewege sich die verhängte Geldstrafe ohnehin im untersten Bereich und erscheine dem Unrechtsgehalt der Übertretung angepaßt und schuldangemessen.

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die vorliegende Berufung vom 16. Dezember 1998. Darin widerspricht der Bw wiederum dem ihm zur Last gelegten Vorwurf und er bestreitet, den im Vorrang befindlichen PKW-Lenker durch sein Einbiegemanöver zur Vollbremsung genötigt zu haben. Tatsache sei vielmehr, daß er im Abschließen seines Einbiegemanövers gewesen sei, als plötzlich ein aus Richtung Mühlheim kommender PKW-Lenker ihm mit überhöhter Geschwindigkeit entgegen kam. Aufgrund der schlechten Sichtverhältnisse sei seiner Meinung nach der PKW-Lenker viel zu schnell unterwegs gewesen und dürfte daher sein Fahrzeug zu spät wahrgenommen haben. Der PKW-Lenker habe dadurch reagiert, indem er sein Fahrzeug stark abbremste und seinen PKW ca 5 m vor der Kreuzung Mühlheimerstraße-Stieblerstraße zum Stillstand brachte. Er sei zu diesem Zeitpunkt bereits ca 20 m in der Stieblerstraße gewesen und habe im Rückspiegel erkennen können, daß der PKW-Lenker seinen Wagen wieder in Bewegung setzte und dann ca 10 m weiter fuhr, bis er sein Fahrzeug zum Stillstand brachte. Er glaube, daß der PKW-Lenker überreagiert hat. Er empfinde die Vorgangsweise des Gendarmeriebeamten als unkorrekt und ersuche daher, seiner Berufung stattzugeben und beantragte gleichzeitig einen Lokalaugenschein durchzuführen. Weiters vertrat er die Auffassung, daß die Aussagen des Gendarmeriebeamten seiner Meinung nach nicht widerspruchsfrei sind.

Bei seiner Einvernahme im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung erklärte der Rechtsmittelwerber wiederum, daß er den Gendarmeriebeamten nicht zum Abbremsen seines Fahrzeuges genötigt habe. Die Sichtverhältnisse wären zum Vorfallszeitpunkt - ungewöhnlich für einen Augusttag - ziemlich dunstig gewesen. Er gestehe ein, daß es nicht unbedingt nebelig war, es sei jedoch so dunstig gewesen, daß man dies fast als Nebel bezeichnen konnte. Er sei mit Schrittgeschwindigkeit zur Kreuzung gerollt, habe geschaut, ob Gegenverkehr kommt und sei dann eingebogen. Zum Vorfallszeitpunkt habe er das Licht nicht eingeschaltet gehabt und er sei sich auch sicher, daß beim Fahrzeug des Gendarmeriebeamten das Licht nicht eingeschaltet war.

Er habe beim Einbiegemanöver das Fahrzeug zur Kreuzung hinrollen lassen und sei dann, ohne dieses gänzlich zum Stillstand zu bringen, eingebogen und zwar, weil der Anzeiger noch dementsprechend weit von der Kreuzung entfernt war und er daher ohne Probleme einbiegen konnte. Bei diesem Vorgang sei niemand gefährdet worden.

Einvernehmlich mit dem Beschuldigten wurde im Rahmen des Augenscheines festgestellt, daß der Anzeiger zum Vorfallszeitpunkt ca 40 m von der Kreuzung entfernt war.

Was die Angabe in der Anzeige anbelangt, der Bw hätte den Tatvorwurf zugestanden, jedoch deshalb das Organmandat nicht bezahlt, weil nichts passiert sei, dazu führte der Beschuldigte aus, daß er dies nicht so gemeint habe. Er habe am Gendarmerieposten lediglich erklärt, der Beamte würde sich aufführen, als ob etwas passiert sei.

Der Beschuldigte führte über Befragen weiter aus, daß er während des Einbiegens sein Fahrzeug bereits wieder beschleunigte. Durch das Seitenfenster habe er während des Einbiegens wahrgenommen, daß Herr K die Geschwindigkeit verringert hatte, jedoch nicht so, wie eine Notbremsung, sondern eine normale Verringerung der Geschwindigkeit. Er sei dann bei einem Straßenbezeichnungsschild stehen geblieben, zu diesem Zeitpunkt sei er sicherlich schon 20 m von der Kreuzung entfernt gewesen. Er habe zu diesem Zeitpunkt noch nicht mitbekommen, daß es sich um einen Gendarmeriebeamten gehandelt hat. Er besitze seit 10 Jahren den Führerschein und es hätte noch nie einen Vorfall gegeben. Sicherlich habe er eine Fahrpraxis von ca 230.000 km.

RI F führte bei seiner zeugenschaftlichen Einvernahme aus, daß sein Kollege (K) dem Bw zunächst die Erledigung mittels Organmandates angeboten hätte. Der Bw habe die Bezahlung verweigert und zwar mit der Begründung, daß es zu keinem Unfall gekommen sei. Er habe vor ihm die Übertretung zugegeben.

Die ebenfalls als Zeugin einvernommene Gattin des Meldungslegers erklärte, daß sie sich an den Vorfall noch erinnern könne. Sie sei mit ihrem Gatten in dessen Fahrzeug von Minning in Richtung Altheim gefahren. Unmittelbar bevor sie die Kreuzung erreicht haben, sei das gegenständliche Fahrzeug vor ihnen abgebogen, sie sei durch diesen Vorfall erschrocken. Wo sich ihr Fahrzeug befunden hat, konnte die Zeugin nicht mehr konkretisieren, sie erklärte jedoch, daß der Bw unmittelbar vor ihnen eingebogen sei und auch noch mit der Hand herausgedeutet hätte. Ihr Gatte dürfte etwa mit einer Geschwindigkeit zwischen 50 und 60 km/h gefahren sein. Sie besitze selbst einen Führerschein und habe zum Vorfallszeitpunkt auch auf das Tacho geschaut. Hinsichtlich der Sichtverhältnisse befragt, erklärte die Zeugin, daß leichter Bodennebel war, man habe jedoch auf ca 100 m sehen können.

Auf Befragen, ob ihr Gatte zum Vorfallszeitpunkt das Licht am Fahrzeug eingeschaltet hatte, erklärte sie, daß dies sicher der Fall war.

Als das gegenständliche Einbiegemanöver des Bw durchgeführt wurde, habe der Gatte voll auf die Bremse steigen müssen. Sie könne dies insofern bestätigen, als sie als Beifahrerin automatisch auch entsprechend reagiere. Bevor das Abbiegemanöver beendet war, habe ihr Gatte das Fahrzeug noch vor der Kreuzung zum Stillstand gebracht. Nochmals befragt, ob allenfalls durch leichtes Gaswegnehmen das Problem hätte gelöst werden können, erklärte die Zeugin ausdrücklich und bestimmt, daß es sich ohne das erwähnte Bremsmanöver nicht mehr ausgegangen wäre.

Der Meldungsleger, BI K, führte bei seiner Einvernahme aus, daß er im Fahrzeug mit seiner Gattin von Minning in Richtung Altheim gefahren sei. Er sei beim Ortsanfang eine Geschwindigkeit von ca 60 km/h gefahren und habe sich etwa in einer Entfernung von ca 35 m vor der Kreuzung befunden, als er das Fahrzeug des Bw wahrgenommen habe. Er sei der Annahme gewesen, der Bw würde geradeaus weiterfahren. Als er sich selbst ca 10 - 20 m vor der Kreuzung befunden habe, sei der Bw plötzlich nach links eingebogen. Er habe daher eine Vollbremsung einlegen müssen. Vorher habe er nicht gebremst, weil er absolut nicht damit gerechnet hatte, daß der Bw einbiegen könnte.

Am Posten hätte der Bw den Vorfall zugestanden, die Bezahlung eines Organmandates jedoch hat er jedoch mit der Begründung verweigert, daß ohnehin nichts passiert sei.

Auf Befragen erklärte der Zeuge, daß er seit 33 Jahren auch als Straßenaufsichtsorgan tätig sei. Die Sicht sei zum Vorfallszeitpunkt bestens gewesen. Er sei sich sicher, daß er das Licht an seinem Fahrzeug eingeschaltet hatte. Er habe den Eindruck gehabt, daß der Bw doch etwas abwesend gewesen sei.

Konfrontiert mit einer Aussage, er hätte gesagt, er sei deshalb noch schneller unterwegs gewesen, weil er noch nicht ihm Ortsgebiet gewesen sein soll, dazu erklärte der Zeuge, daß er dies nie so gesagt habe.

I.6. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes hat wie folgt erwogen:

Gemäß § 19 Abs.5 StVO 1960 haben Fahrzeuge, die ihre Fahrtrichtung beibehalten oder nach rechts Einbiegen, sofern sich aus Abs.4 nichts anderes ergibt, den Vorrang gegenüber entgegenkommenden, nach links einbiegenden Fahrzeugen.

Gemäß § 19 Abs.7 leg.cit. darf, wer keinen Vorrang hat (der Wartepflichtige), durch Kreuzen, durch Einbiegen oder Einordnen die Lenker von Fahrzeugen mit Vorrang, (die Vorrangberechtigten) weder zu unvermitteltem Bremsen noch zum Ablenken ihrer Fahrzeuge nötigen.

Der Meldungsleger hatte als Lenker des Fahrzeuges, welches die Richtung beibehielt, da vor der Kreuzung kein Vorschriftszeichen iSd § 19 Abs.4 StVO 1960 angebracht war, gegenüber einem entgegenkommenden nach links einbiegenden Fahrzeug den Vorrang, weshalb der Bw wartepflichtig gegenüber dem Meldungsleger gewesen wäre.

In freier Beweiswürdigung des unter Pkt.I.5. dargelegten Sachverhaltes vertritt auch die erkennende Berufungsbehörde nach Durchführung der mündlichen Berufungsverhandlung die Auffassung, daß den Aussagen der Zeugen diesbezüglich Glauben zu schenken ist. Die Aussagen sind schlüssig und im wesentlichen widerspruchsfrei und es ist zu berücksichtigen, daß die Zeugen im Falle einer vorsätzlichen falschen Zeugenaussage mit strafrechtlichen Konsequenzen zu rechnen hätten.

Der Bw hingegen konnte sich in jede Richtung verteidigen. Dieser Umstand darf zwar nicht schlechthin gegen ihn gewertet werden, im vorliegenden Falle findet sich jedoch einerseits ein Widerspruch im Rechtfertigungsverhalten des Bw bzw ist seine Aussage im Ergebnis nicht geeignet, eine Entlastung vom Tatvorwurf herbeizuführen.

Was den Widerspruch anbelangt, so hatte der Bw in seinem Einspruch gegen die Strafverfügung ausgeführt, daß er sich überzeugt habe, ob er den Einbiegevorgang durchführen könne. Nachdem kein Fahrzeug in Sicht war, sei er in die Stieblerstraße eingebogen.

Bei seiner Einvernahme im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung führte er dann aus, daß er beim Einbiegemanöver das Fahrzeug zur Kreuzung hinrollen ließ und er dann, ohne es gänzlich zum Stillstand zu bringen, eingebogen sei und zwar, weil der Anzeiger noch dementsprechend weit von der Kreuzung entfernt war. Einvernehmlich wurde bei der Verhandlung festgestellt, daß der Anzeiger zum Vorfallszeitpunkt noch ca 40 m von der Kreuzung entfernt war. Diese Angabe steht jedenfalls im Widerspruch zu jener Rechtfertigung, wonach beim Einbiegemanöver noch kein Fahrzeug in Sicht gewesen sei.

Darüber hinaus rechtfertigte sich der Bw dahingehend, daß der Anzeiger zu schnell unterwegs gewesen wäre. Dieser Umstand vermag jedoch ebenfalls nicht zu entlas- ten, zumal selbst eine überhöhte Geschwindigkeit des Vorrangberechtigten den im Nachrang befindlichen Verkehrsteilnehmer nicht von seiner Wartepflicht entbindet.

Ausgehend davon, daß der Meldungsleger tatsächlich zunächst mit einer Geschwindigkeit von ca 60 km/h unterwegs war, so ergibt es sich bereits aus der allgemeinen Lebenserfahrung, daß dieser sein Fahrzeug aus einer Entfernung von 40 m heraus - diese Entfernung wurde vom Bw zugestanden - nur mehr durch eine entsprechend starke Bremsung zum Stillstand bringen konnte. Dies bedeutet bei einer objektiven Betrachtungsweise, daß der Bw den Meldungsleger durch sein Einbiegemanöver in die Stieblerstraße jedenfalls zu einem unvermittelten Bremsen seines Fahrzeuges nötigte. Hätte der Meldungsleger diese Bremsung nicht durchgeführt, so wäre es offensichtlich zu einem Verkehrsunfall gekommen. Demnach wird auch seitens der erkennenden Berufungsbehörde als objektiv erwiesen angenommen, daß der Beschuldigte den Meldungsleger zum unvermittelten Bremsen seines Fahrzeuges nötigte und er somit die gesetzlich gebotene Wartepflicht nicht erfüllt hat.

Was die subjektive Tatseite (§ 5 VStG) anbelangt, so mag es durchaus zutreffen, daß sich der Bw zum Vorfallszeitpunkt seiner Vorrangverletzung nicht bewußt war. Da aber von einem sorgfältigen Kraftfahrzeuglenker eine entsprechende Aufmerksamkeit gefordert wird, vermag den Beschuldigten dieser Umstand nicht zu entlas-ten. Für die Verwirklichung des vorgeworfenen Tatbestandes genügt eine fahrlässige Begehungsweise.

Zusammenfassend wird daher festgestellt, daß der Bw den ihm zur Last gelegten Sachverhalt sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht hat, weshalb die Bestrafung dem Grunde nach zu Recht erfolgte.

Zur Frage der Tatzeit wird festgestellt, daß die diesbezügliche Argumentation des Bw im vorliegenden konkreten Falle nicht relevant ist. Ungeachtet dessen, daß es dem Meldungsleger als geschultem Straßenaufsichtsorgan zuzugestehen ist, daß er in der Anzeige eine exakte Tatzeit angeführt hat, wäre die Tat im gesamten auch durch eine um sieben Minuten abweichende Tatzeit dem Konkretisierungsgebot des VStG gemäß umschrieben. Aus dem Gesamtzusammenhang des zur Bestrafung führenden Tatvorwurfes ist die zur Last gelegte Verwaltungsübertretung eindeutig in der Art konkretisiert, daß es dem Bw einerseits möglich war, sich entsprechend zu verteidigen und es ist andererseits auch eine allfällige Doppelbestrafung wegen dieses Vorfalles auszuschließen.

I.7. Was die Straffestsetzung (§ 19 VStG) anbelangt, so wird festgestellt, daß aus einer Vorrangverletzung generell ein schwerer Verkehrsunfall mit gravierenden Folgen resultieren könnte. Es ist daher jedenfalls aus generalpräventiven Gründen eine entsprechend strenge Bestrafung derartiger Verwaltungsübertretungen geboten.

Was die Geldstrafe anbelangt, so hat die BH Braunau/Inn die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Rechtsmittelwerbers als strafmildernd gewertet und auch die - unbestrittenen - Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten berücksichtigt.

Bei dem vorgesehenen Strafrahmen (Geldstrafe bis zu 10.000 S) wurde die verhängte Geldstrafe im untersten Bereich festgesetzt. Die erkennende Berufungsbehörde schließt sich diesbezüglich den Überlegungen der BH Braunau/Inn an und erachtet die Geldstrafe ebenfalls als tat- und schuldangemessen.

Zur Ersatzfreiheitsstrafe wird festgestellt, daß diese zwar nicht in einem bestimmten Verhältnis zur Geldstrafe festzulegen ist. Unter Berücksichtigung des gegenständlichen Strafrahmens vertritt die erkennende Berufungsbehörde jedoch die Auffassung, daß im vorliegenden Falle die Ersatzfreiheitsstrafe zu hoch bemessen wurde, weshalb eine Reduzierung auf das nunmehr festgelegte Ausmaß erforderlich war.

Eine Herabsetzung der Geldstrafe bzw eine weitere Herabsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe ist jedoch aus spezialpräventiven Gründen nicht vertretbar.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Beilage

Mag. K i s c h

 

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