Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106049/2/Le/Km

Linz, 14.01.1999

VwSen-106049/2/Le/Km Linz, am 14. Jänner 1999 DVR.0690392

B e s c h e i d

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leitgeb über die Berufung des J E jun., gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 26.11.1998, VerkR10-45-172-1998-Pc, mit dem einem Rückzahlungsantrag keine Folge gegeben wurde, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.

Rechtsgrundlage: §§ 66 Abs.4 und 59 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 50 Abs.7, 51 Abs.1, 51c und 51e Abs.1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52/1991 idgF.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Mit Organstrafverfügung vom 28.07.1996 wurde der nunmehrige Berufungswerber wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 bestraft und über ihn eine Geldstrafe in Höhe von 300 S verhängt. Als Zahlungsfrist wurde in der Organstrafverfügung angegeben, daß die Einzahlung binnen zwei Wochen ab dem 28.7.1996 zu erfolgen habe.

Tatsächlich zahlte Herr E den Strafbetrag am 16.8.1996 ein. Mit Schriftsatz vom 23.7.1998 forderte der nunmehrige Berufungswerber unter Hinweis darauf, daß kein Strafverfahren eingeleitet worden sei, den Betrag von 300 S zurück, da durch die verspätete Einzahlung die Organstrafverfügung gegenstandslos geworden sei.

Nach einem Ermittlungsverfahren erließ die Erstbehörde den nunmehr angefochtenen Bescheid vom 26.11.1998, mit dem sie dem Antrag vom 23.7.1998 auf Rückzahlung des verspätet einbezahlten Organstrafverfügungsbetrages in der Höhe von 300 S gemäß § 50 Abs.7 VStG keine Folge gab. In der Begründung führte sie nach einer wörtlichen Wiedergabe des § 50 Abs.7 VStG aus, daß eine Rückleistung dann nicht zu erfolgen habe, wenn sich die Behörde mit der wenn auch verspätet eingelangten Bezahlung der Organstrafverfügung begnügt.

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 21.12.1998, mit der der Berufungswerber - aus dem Zusammenhang erschließbar - die Behebung des angefochtenen Bescheides sowie die Rückzahlung des geforderten Betrags begehrt. In der Begründung dazu führte er aus, daß er zunächst ausdrücklich auf die Geltendmachung des Formmangels der fehlenden Unterschrift des angefochtenen Bescheides verzichte. Er führte weiters aus, daß gemäß § 50 Abs.6 VStG eine Organstrafverfügung gegenstandslos sei, wenn sie nicht in der gesetzten Frist mittels des vorgesehenen Zahlscheines bezahlt werde. Bei verspäteter Einzahlung sei Anzeige zu erstatten. Daraus sei abzuleiten, daß der Behörde kein Ermessen eingeräumt sei. Da die Behörde dem nicht entsprochen habe, hätte sie den Betrag zurückzuzahlen, da sie keinen rechtlichen Grund mehr habe, den Geldbetrag zu behalten. 3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufung und den zugrundeliegenden Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt. Daraus ergibt sich kein Hinweis, daß der geforderte Betrag zwischenzeitig zurückbezahlt worden wäre.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Im vorliegenden Fall wurde eine mit Organstrafverfügung verhängte Geldstrafe in Höhe von 300 S wenige Tage nach Ablauf der vorgesehenen Zahlungsfrist einbezahlt. Von der Strafbehörde wurde diese Einzahlung akzeptiert und kein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet. Nach Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist forderte der Einzahler von der Behörde den Strafbetrag zurück. Die Erstbehörde lehnte diesen Antrag bescheidmäßig ab, wobei sie ihrem Bescheid die Bestimmung des § 50 Abs.7 VStG zugrunde legte.

4.2. § 50 Abs.7 VStG bestimmt folgendes:

"Wird der Strafbetrag nach Ablauf der in Abs.6 bezeichneten Frist oder nicht mittels Beleges (Abs.2) bezahlt und weist der Beschuldigte die Zahlung im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens nach, so ist der Strafbetrag zurückzuzahlen oder anzurechnen." Diese Bestimmung setzt somit voraus, daß ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet wurde.

Da im gegenständlichen Fall jedoch kein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet worden war, enthält diese Bestimmung somit keine ausdrückliche Regelung für den Anlaßfall, was zur Folge hat, daß § 50 Abs.7 VStG keine taugliche Rechtsgrundlage für den nunmehr angefochtenen Bescheid darstellt.

Auch in den übrigen Bestimmungen des VStG und auch nicht in jenen des AVG ist vorgesehen, daß für Fälle der vorliegenden Art von der Erstbehörde ein Bescheid zu erlassen ist. Dies bewirkt aber, daß der angefochtene Bescheid ohne Rechtsgrundlage erlassen wurde. Dies belastet den angefochtenen Bescheid jedoch mit Rechtswidrigkeit, sodaß der zur Berufungsentscheidung angerufene unabhängige Verwaltungssenat diesen Bescheid aus dem Rechtsbestand zu eliminieren hatte, zumal ein Bescheid ohne Rechtsgrundlage jedenfalls in unrechtmäßiger Weise in die Rechte des Bescheidadressaten eingreift.

4.3. Lediglich der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, daß der gegenständliche Anspruch gemäß Art.137 B-VG an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen wäre, zumal es sich um einen vermögensrechtlichen Anspruch an den Bezirk Linz-Land handelt, der weder im ordentlichen Rechtsweg auszutragen noch durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen ist. Dazu sei jedoch daran erinnert, daß der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 27.11.1995, A 16/94, in einer ähnlich gelagerten Fallkonstellation ausgesprochen hat, daß eine Rückleistung dann nicht zu erfolgen hat, wenn sich die Behörde mit der wenn auch verspätet eingelangten Bezahlung der Organstrafverfügung begnügt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Leitgeb Beschlagwortung: Rückforderung eines Strafbetrages

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