Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-106054/19/BI/FB

Linz, 20.04.1999

 

VwSen-106054/19/BI/FB Linz, am 20. April 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn W S, H 12/3, W, vom 5. Jänner 1999 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wels vom 22. Dezember 1998, III/ S-7740/96, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, aufgrund des Ergebnisses der am 14. April 1999 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung samt mündlicher Verkündung der Berufungsentscheidung zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis sowohl im Schuldspruch als auch hinsichtlich der verhängten Strafe bestätigt.

II. Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz 100 S, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i und 19 VStG, §§ 20 Abs.2 iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 idFd 19. StVO-Novelle, BGBl.Nr. 518/94.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Die Bundespolizeidirektion Wels hat mit dem oben angeführten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 20 Abs.2 iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 500 S (24 Stunden EFS) verhängt, weil er am 16. September 1996 um 9.26 Uhr in W, V in Richtung Osten, 77,7 m westlich des Hauses V 20, als Lenker des Kombi, Kennzeichen die für das Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 17 km/h überschritten habe. Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 50 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 14. April 1999 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung an Ort und Stelle in Anwesenheit des Rechtsmittelwerbers, des Behördenvertreters Mag. T, der Zeugen S R, Insp. M und Insp. H S sowie des technischen Amtssachverständigen Ing. H R durchgeführt. Die Berufungsentscheidung wurde mündlich verkündet.

3. Der Rechtsmittelwerber macht im wesentlichen geltend, die in seinem Einspruch vom 13. November 1998 angeführten Argumente seien im Straferkenntnis lapidar abgeschwächt worden und außerdem sei kein einziger der acht von ihm aufgezeigten Punkte behandelt worden. Das damals verwendete Fahrzeug Mondeo habe keinen Kühlergrill, bei dem gemessen hätte werden können. Er halte außerdem die Entscheidungspersonen für befangen.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, bei der beide Parteien gehört, die angeführten Zeugen einvernommen, ein Ortsaugenschein in bezug auf die Lasermessung durchgeführt und auf dieser Grundlage ein technisches Gutachten eingeholt wurde.

Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

Der Rechtsmittelwerber lenkte am Montag, dem 16. September 1996, um 9.26 Uhr das Firmenfahrzeug , einen Ford Mondeo, von der P Straße kommend in der V Richtung Kreuzung mit der T. Die V hat im dortigen Bereich zwei Fahrstreifen und wird als Einbahn Richtung Kreuzung mit der T geführt. Auf der in Fahrtrichtung gesehen rechten Seite befinden sich Grünflächen, die mit Bäumen bewachsen sind und im Bereich des Meßortes sind rechts insgesamt drei Bushaltestellen.

Zur selben Zeit führte Insp. M von seinem Standort gegenüber dem Haus V Nr. 20 - der Rechtsmittelwerber hat im Zuge der Amtshandlung am 16. September 1996 den Meldungsleger auf diesem Standort fotografiert und wurde die Richtigkeit der auf dem Foto erkennbaren Örtlichkeiten in der mündlichen Verhandlung von allen Seiten bestätigt - Lasermessungen durch, wobei Insp. S und die damals noch in Ausbildung befindliche Zeugin R hinter ihm standen und den Meßvorgang mitverfolgten sowie daraufhin Anhaltungen der mit überhöhter Geschwindigkeit gemessenen Fahrzeuge durchführten.

Insp. M befand sich auf einer direkt neben der Fahrbahn gelegenen asphaltierten Fläche, von der aus einwandfreie Sicht auf den ankommenden Verkehr auf beiden Fahrstreifen besteht. Links neben ihm befand sich ein Baum, der möglicherweise die hinter ihm stehenden Zeugen, nicht aber Insp. M verdeckte.

Übereinstimmend bestätigt wurde, daß Insp. M die Lasermessungen ohne Stativ durchführte, dh er legte das Lasermeßgerät der Marke LTI 20.20 TS/KM-E Nr. 3687, das im Wachzimmer I zur damaligen Zeit üblicherweise für solche Messungen verwendet wurde, auf dem nach oben gehaltenen linken Ellbogen auf und führte nach eigenen Angaben Messungen der Fahrzeuge durch, die ihm beim Herannahen als zu schnell erschienen. Sowohl Insp. M als auch Insp. S sind zur Durchführung solcher Lasermessungen mit dem genannten Gerät besonders geschult und geübt. Es wurde auch ein Meßprotokoll angefertigt, aus dem hervorgeht, daß an diesem Tag bereits seit 9.10 Uhr, also etwa 15 min vor der Messung des Beschuldigtenfahrzeuges, von diesem Standort bereits Messungen durchgeführt wurden.

Der Rechtsmittelwerber hat ausgeführt, er habe damals den voll beladenen Ford Mondeo gelenkt und sei vom H her jedenfalls erst so kurz unterwegs gewesen, daß das Dieselfahrzeug die übliche Betriebstemperatur noch nicht erreicht hatte, dh die Beschleunigung noch nicht so gewesen sei, wie bei normaler Betriebstemperatur. Außerdem dazu habe er in der Kurve am Beginn der V aufgrund der Baulichkeiten und der dortigen Schutzwege abbremsen müssen und deshalb könne er noch nicht die ihm vorgeworfene Geschwindigkeit erreicht haben. Außerdem habe relativ hohes Verkehrsaufkommen geherrscht. Vor ihm sei zunächst ein LKW der Firma S auf der rechten Fahrspur gefahren, der dann später nach rechts eingebogen sei. Er sei beim Einfahren in die V auf dem linken Fahrstreifen gefahren und der LKW ca 50 m auf dem rechten Fahrstreifen vor ihm. Er habe sich aber dann hinter diesem eingereiht, und zwar im Bereich der ersten Bushaltestelle. Aus diesem Grund habe er Zweifel, ob das Meßergebnis dem von ihm gelenkten PKW zugeordnet werden könne. Er sei angehalten worden und habe, um den Nachfolgeverkehr nicht zu behindern, vor der Kreuzung mit der T etwa am Beginn der dortigen Rechtseinbiegespur, so wie auf dem von ihm aufgenommenen Foto erkennbar, den PKW abgestellt. Die Beamten hätten ihm eine Display-Anzeige mit 70 km/h gezeigt und obwohl er ihnen sämtliche Ausweise und auch den Paß gezeigt habe, habe die Amtshandlung über eine halbe Stunde gedauert und er hätte persönliche Daten mitteilen müssen, die mit einer solchen Messung nichts zu tun hätten, insbesondere seine Einkommensverhältnisse. Es sei aber richtig, daß er die Wohnadresse nicht mitgeteilt habe und diese erst erhoben werden habe müssen.

Die Zeugen Insp. M und Insp. S haben ebenso wie die Zeugin R angegeben, von ihrem Standort aus hätten sie beobachtet, daß auf der V zu diesem Zeitpunkt jedenfalls ein solches Verkehrsaufkommen geherrscht habe, daß die Messung des Beschuldigtenfahrzeuges einwandfrei möglich gewesen sei - Insp. M hat erklärt, der Verkehrsstrom hänge von den Grünphasen der Ampeln auf der M ab. Auf dem rechten Fahrstreifen der V sei ein LKW gefahren und auf dem linken Fahrstreifen mit wesentlich höherer Geschwindigkeit der Beschuldigten-PKW. Laut Insp. M wurde die Messung des Beschuldigten-PKW bereits in einer Position neben bzw schon vor dem LKW auf dem linken Fahrstreifen durchgeführt, wobei er den Eindruck gehabt habe, der Beschuldigte habe schon von sich aus beabsichtigt, nach rechts umzuspuren und nicht nur, weil er dann von seinen Kollegen angehalten wurde. Er habe den PKW im Bereich des vorderen Kennzeichens anvisiert, was einwandfrei möglich gewesen sei.

Die Vorgangsweise bei der Messung wurde von den Zeugen Insp. S und R so beschrieben, daß Insp. M den PKW anvisierte und die Messung durchführte, wobei wegen der überhöhten Geschwindigkeit ein akustisches Signal des Lasermeßgeräts zu hören war. Insp. M habe seinen Kollegen daraufhin mitgeteilt, daß er das auf dem linken Fahrstreifen befindliche Fahrzeug gemessen habe, und die Zeugin R führte daraufhin sofort die Anhaltung durch. Nach den übereinstimmenden Aussagen der Zeugen war für alle drei einwandfrei erkennbar, daß das Beschuldigtenfahrzeug mit überhöhter Geschwindigkeit unterwegs war und der Meßwert war mit der erkennbar höheren Geschwindigkeit in Einklang zu bringen. Auch die Anhaltung war nach übereinstimmenden Aussagen einwandfrei und ohne Behinderung oder Gefährdung der übrigen Verkehrsteilnehmer möglich. Die Amtshandlung habe deshalb so lange gedauert, weil der Rechtsmittelwerber seine Wohnadresse nicht mitgeteilt und andererseits ein Firmenfahrzeug gelenkt habe, das nicht auf ihn zugelassen sei, und deshalb habe die Wohnadresse erst über Funk abgefragt werden müssen. Der Rechtsmittelwerber habe außerdem sofort eingewendet, der gemessene Wert könne nicht von seinem Fahrzeug stammen und er habe außerdem einen mitgeführten Fotoapparat aus dem Fahrzeug genommen und begonnen, Insp. M und die Örtlichkeiten zu fotografieren. Aus eben diesem Grund konnte sich Insp. M nach eigenen Angaben noch sehr gut an die Amtshandlung erinnern, zumal er dem Rechtsmittelwerber untersagt habe, ihn zu fotografieren.

Zur Glaubwürdigkeit der Zeugen ist auszuführen, daß seitens des unabhängigen Verwaltungssenates keinerlei Zweifel am Wahrheitsgehalt ihrer Aussagen bestehen. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat sich ergeben, daß die Zeugin R, die bereits eineinhalb Jahre nicht mehr bei der Polizei Wels beschäftigt ist, beim Wachzimmer Einsicht in die damals von ihr verfaßte Anzeige genommen hat. Dabei hat sie auch mit den beiden anderen Zeugen über den Vorfall gesprochen, konnte sich aber im Rahmen der mündlichen Verhandlung nur mehr an die Verkehrssituation bei der Messung, nicht aber an die Umstände der Anhaltung erinnern. Insp. M und Insp. S haben bei der mündlichen Verhandlung sowohl die Messung als auch die darauffolgende Anhaltung unabhängig voneinander sinngemäß übereinstimmend geschildert, wobei insbesondere bei Insp. M nachvollziehbar ist, daß er sich wegen des nicht alltäglichen Fotografiertwerdens durch einen angehaltenen Fahrzeuglenker noch an den Vorfall genauer erinnern kann. Am Wahrheitsgehalt seiner Aussagen besteht aus dieser Grundlage keinerlei Zweifel, zumal auch davon auszugehen ist, daß, wäre der Beschuldigten-PKW tatsächlich hinter dem besagten LKW auf dem rechten Fahrstreifen eingeordnet worden, eine Lasermessung auf die Entfernung von fast 80 m schon von der Einsichtsmöglichkeit her auszuschließen wäre. Aufgrund der in der mündlichen Verhandlung bestätigten niedrigen Geschwindigkeit des LKW, die möglicherweise sogar unter 50 km/h lag, hätte für Insp. M keinerlei Grund bestanden, den PKW des Rechtsmittelwerbers überhaupt einer Geschwindigkeitsmessung zu unterziehen. Schon aus dieser Überlegung heraus ist der Beschuldigtenverantwortung nichts abzugewinnen.

Nach den Ausführungen des technischen Amtssachverständigen Ing. R sind die Schilderungen der Zeugen vom zeitlichen und örtlichen Ablauf her insofern nachvollziehbar, als der Rechtsmittelwerber von sich aus beabsichtigt hat, vor dem LKW auf die rechte Fahrspur zu wechseln und möglicherweise auch dadurch die Anhaltung erleichtert wurde. Ein Anvisieren der vorderen Kennzeichentafel bei der Lasermessung ist auch möglich, wenn das gemessene Fahrzeug keinen Kühlergrill hat und auf eine Entfernung von 77,7 m ist ein einwandfreies Anvisieren mit dem Gerät der genannten Bauart technisch möglich. Insp. M hat glaubhaft dargelegt, daß der gemessene Wert eindeutig und zweifelsfrei dem Beschuldigtenfahrzeug zuzuordnen ist und nach übereinstimmenden Aussagen der beiden anderen Zeugen ist aufgrund der Verkehrssituation und der geschätzten Geschwindigkeit des Beschuldigten-PKW der Meßwert ebenfalls eindeutig mit der beobachteten Geschwindigkeit des Beschuldigten-PKW ident.

Das verwendete Lasermeßgerät wurde laut Eichschein des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen zuletzt vor dem Vorfall am 27. März 1995 mit Nacheichfrist 31. Dezember 1998 geeicht und es ist den Zeugen weder am Vorfallstag noch nachher eine eventuelle Funktionsuntüchtigkeit oder Meßungenauigkeit des Geräts aufgefallen. Aus der Sicht des unabhängigen Verwaltungssenates besteht auf dieser Grundlage kein Zweifel, daß das Gerät ordnungsgemäß funktioniert hat.

Den Einwänden des Rechtsmittelwerbers, das Fahrzeug habe aufgrund der kurzen Wegstrecke noch nicht die normale Betriebstemperatur erreicht gehabt, sei voll beladen gewesen und er habe aufgrund der Kurve am Beginn der V noch keine solche Beschleunigung erreichen können, daß ihm am Meßort eine Geschwindigkeit von 67 km/h zu erreichen möglich gewesen wäre, ist entgegenzuhalten, daß der Rechtsmittelwerber nie behauptet hat, er habe am Beginn der V aus dem Stillstand heraus zu beschleunigen begonnen, wobei laut Schätzung des Amtssachverständigen diese Kurve durchaus mit einer Geschwindigkeit von 30 bis 40 km/h zu durchfahren ist. Dieser hat auch glaubhaft ausgeführt, daß bei den heutigen Fahrzeugen das Erreichen einer "normalen" Betriebstemperatur nicht erforderlich ist, um das Fahrzeug auf diese Wegstrecke auf 67 km/h zu beschleunigen.

Die übrigen Einwände des Rechtsmittelwerbers, die er bereits im Einspruch vom 13. November 1998 geltend gemacht hat und die im wesentlichen dahingehend zusammenzufassen sind, daß es mit diesem Meßgerät möglich ist, im Stillstand befindliche Gegenstände mit einer Geschwindigkeit über 0 km/h zu messen - der Rechtsmittelwerber hat im Rahmen einer Veranstaltung einmal ein derartiges Meßgerät ausprobiert und es ist ihm dabei gelungen, einen stillstehenden Gegenstand mit 4 km/h zu messen - hat der technische Sachverständige im Rahmen der mündlichen Verhandlung insofern widerlegt, als er ausgeführt hat, daß, wenn das Gerät beim Anvisieren nicht einen, sondern mehrere Objekte erfaßt, die eine unterschiedliche Geschwindigkeit einhalten, nämlich zB ein langsameres und ein schneller fahrendes Fahrzeug oder ein in Bewegung befindliches und ein stillstehendes Fahrzeug, dies kein eindeutiges Meßergebnis zur Folge hat, sondern eine "error-Meldung" des Geräts, das dann nicht in der Lage ist, eine eindeutige Geschwindigkeit einem eindeutigen Meßpunkt zuzuordnen. Das Gerät sei aber bei ordnungsgemäßer Bedienung und einwandfreiem Anvisieren eines Meßpunktes zweifellos in der Lage, ein eindeutiges Meßergebnis zu liefern, das jedoch nur vom Meßorgan einem bestimmten Meßpunkt zuzuordnen ist.

Wenn daher Insp. M bei seiner Zeugenaussage schlüssig, nachvollziehbar, unabhängig voneinander übereinstimmend mit den Schilderungen der anderen Zeugen und daher unzweifelhaft ausgeführt hat, daß der von ihm erzielte eindeutige Meßwert einwandfrei dem Beschuldigtenfahrzeug zuzuordnen war, so besteht beim unabhängigen Verwaltungssenat kein Zweifel am Wahrheitsgehalt dieser Aussage. Der Zeuge hat am Beginn der Messungen die vorgeschriebenen Einstiegstests durchgeführt und es ist auch ein ruhiges Anvisieren eines PKW-Kennzeichens möglich, auch wenn kein Stativ oder eine sonstige Unterlage, auf die das Lasermeßgerät aufgelegt werden könnte, verwendet wird. Im Fall eines "Verwackelns" hätte sich jedenfalls eine "error-Meldung" ergeben und auch im Fall einer irrtümlichen Messung eines stillstehenden PKW wäre kein eindeutiges Meßergebnis von 70 km/h die Folge gewesen.

Wenn der Rechtsmittelwerber ausführt, der Anhalteweg sei viel zu gering, um ihm eine Geschwindigkeit von 67 km/h am Meßort vorwerfen zu können, so ist dem entgegenzuhalten, daß laut Berechnung des Amtssachverständigen der Anhalteweg bei einer Geschwindigkeit von 70 km/h und 1 sec Reaktionszeit etwa 53 m beträgt. Daraus ergibt sich, daß selbst wenn der Rechtsmittelwerber bereits zu einem Zeitpunkt gemessen wurde, als ihm selbst noch nicht bewußt war, daß sich am rechten Fahrbahnrand ein Polizist mit Lasermeßgerät befunden hat, sodaß ihm noch eine weitere Sekunde Reaktionszeit - während der ein PKW mit 67 km/h eine Wegstrecke von etwa 18 m zurücklegt - zugebilligt wird, selbst dann eine Anhaltung an der vom Rechtsmittelwerber und den Zeugen beschriebenen Stelle ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer - insbesondere dem langsam fahrenden LKW hinter ihm - einwandfrei möglich ist. Das Argument des Rechtsmittelwerbers, aufgrund des Anhalteweges habe er sicher keine Geschwindigkeit von 67 km/h einhalten können, geht damit ins Leere.

In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen:

Gemäß § 20 Abs.2 StVO 1960 darf der Lenker eines Fahrzeuges, sofern die Behörde nicht gemäß § 43 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erläßt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h fahren.

Auf der Grundlage des Beweisverfahrens ist von der Richtigkeit der Lasermessung auszugehen und auch davon, daß das Meßergebnis eindeutig vom Beschuldigten-PKW stammt.

Vom gemessenen Geschwindigkeitswert 70 km/h wurde gemäß den Verwendungsbestimmungen für Lasermeßgeräte dieser Bauart der vorgeschriebene Toleranzabzug von 3 km/h durchgeführt und ein Meßwert von 67 km/h der Anzeige und dem Verwaltungsstrafverfahren zugrunde gelegt.

Die dem Rechtsmittelwerber zur Last gelegte Geschwindigkeit von 67 km/h liegt zweifellos über der im Ortsgebiet erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h.

Bei der Bestimmung des § 20 Abs.2 StVO 1960 handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt und es ist dem Rechtsmittelwerber auch nicht gelungen, glaubhaft zu machen, daß ihn iSd § 5 Abs.1 VStG an der Nichteinhaltung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Der unabhängige Verwaltungssenat gelangt aus diesen Überlegungen eindeutig und zweifelsfrei zu der Auffassung, daß der Rechtsmittelwerber den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat.

Zur Strafbemessung ist auszuführen, daß die von der Erstinstanz verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Kriterien des § 19 VStG sowohl dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung entspricht, als auch den finanziellen Verhältnissen des Rechtsmittelwerbers angemessen ist.

Auch wenn laut erstinstanzlichem Verfahrensakt der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit übersehen wurde, ist eine weitere Herabsetzung der ohnehin niedrig bemessenen Strafe im gegenständlichen Fall nicht gerechtfertigt, zumal diese bereits an der Untergrenze des gesetzlichen Strafrahmens liegt. Die verhängte Strafe hält auch general- sowie vor allem spezialpräventiven Überlegungen stand.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Beschlagwortung: Beweisverfahren ergab Richtigkeit von Messung und Meßergebnis und einwandfreie Zuordnung des Meßergebnisses zum Beschuldigtenfahrzeug -> Bestätigung.

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum