Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106059/5/Sch/Rd

Linz, 16.09.1999

VwSen-106059/5/Sch/Rd Linz, am 16. September 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung der Frau M vom 30. Dezember 1998, vertreten durch die Rechtsanwälte, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 16. Dezember 1998, S-36.040/98-4, wegen einer Übertretung des Gefahrgutbeförderungsgesetzes, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenkostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z2 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Straferkenntnis vom 16. Dezember 1998, S-36.040/98-4, über Frau M, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 9 Abs.1 VStG iVm § 7 Abs.2 Z3 GGBG iVm ADR Anlage A Punkt 2 lit.a Z4 der jeweiligen Klasse (Rn 2.812 Abs.2) iVm Rn 10.500 Abs.9 unter Anwendung des § 20 VStG eine Geldstrafe von 5.000 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen verhängt, weil sie, wie am 8. Oktober 1998 um 9.20 Uhr in Linz, A7, Fahrtrichtung Süd bei Straßenkilometer 2,5 (Franzosenhausparkplatz) festgestellt worden sei, als zur Vertretung nach außen berufene Person (handelsrechtliche Geschäftsführerin) des Beförderers, Fa. R Transport GesmbH, mit der Beförderungseinheit, LKW mit dem Kennzeichen, und dem Anhängewagen mit dem Kennzeichen, welcher mit einem befüllten IBC, Inhalt Salzsäure Chem. 37%, und drei weiteren leeren und gereinigten IBC's beladen war, befördert habe, obwohl die Verwendung des befüllten Großpackmittels (IBC) nicht zulässig gewesen sei, da an diesem anstatt der vorgeschriebenen vier Gefahrzetteln (an beiden Seiten, vorne und hinten) lediglich einer angebracht gewesen sei.

Überdies wurde die Berufungswerberin zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 500 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Berufungswerberin rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer Berufungsverhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat unter Berücksichtigung einer von der zuständigen technischen Fachabteilung Maschinen- und Elektrotechnik des Amtes der Oö. Landesregierung eingeholten Stellungnahme folgendes erwogen:

Im gegenständlichen Fall handelte es sich um einen Gefahrguttransport, wobei auf der Beförderungseinheit, bestehend aus LKW und Anhängewagen mit Planenaufbau, nachstehende Güter befördert wurden:

1) 1.000 kg Salzsäure Chem. 37 %, Klasse 8 Ziffer 5b, UN 1789 in einem Großpackmittel (IBC);

2) 3 gereinigte, leere IBC's, Nettogewicht 1.000 kg und

3) 3 Leih-Kunststoffgroßgebinde mit der Kennzeichnung 31 KA1 (Kombinations-IBC's)

Auf den unter Ziffer 1 und 2 transportierten IBC's war jeweils ein Gefahrzettel nach Muster 8 (ätzend) angebracht.

Aufgrund eines vermutlich undichten Schraubverschlusses war der mit Salzsäure gefüllten IBC an der Außenseite stark mit Salzsäure verschmutzt.

Zur gegenständlichen Anfrage wird nachstehendes ausgeführt:

Bei der im gegenständlichen Fall verwendeten Verpackung handelt es sich eindeutig um ein Großpackmittel (IBC), welches nicht als Container im Sinne des ADR angesehen werden kann (ADR Rn 3600). Dies ist auch aus der der Anzeige vom 11. Oktober 1998 beiliegenden Lichtbildbeilage ersichtlich, wo die Codierung für IBC's zwar sehr ungenau, aber doch erkennbar ist.

Für die Kennzeichnung des Versandstückes (IBC's) war demnach nicht die Rn 10.500 Abs.9 sondern die Rn 2812 ADR heranzuziehen (UN-Nummer und ein Gefahrzettel nach Muster 8).

Im gegenständlichen Fall lag sohin die der Berufungswerberin zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht vor, weshalb der Berufung Erfolg beschieden zu sein hatte.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

S c h ö n

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