Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106060/5/GU/Pr

Linz, 22.02.1999

VwSen-106060/5/GU/Pr Linz, am 22. Februar 1999 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung des H. L., gegen den verfahrensrechtlichen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom , Zl.Verk, womit ein Einspruch gegen eine Strafverfügung - welche wegen einer Übertretung der StVO 1960 ergangen war - als verspätet eingebracht zurückgewiesen wurde, zu Recht:

Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene verfahrensrechtliche Bescheid aufgehoben.

Rechtsgrundlage: § 17 Abs.3 Zustellgesetz Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf hat mit dem angefochtenen verfahrensrechtlichen Bescheid einen Einspruch des Rechtsmittelwerbers gegen eine Strafverfügung, welche wegen Übertretung des § 9 Abs.2 StVO einerseits und wegen Mißachtung der Gurtenpflicht andererseits ergangen ist, als verspätet eingebracht zurückgewiesen. Dabei ging sie davon aus, daß diese Strafverfügung rechtmäßig zugestellt worden ist und die Zustellung durch Hinterlegung und Abholbereitschaft der Postsendung mit Wirkung 2.12.1998 eingetreten ist. Der am 18.12.1998 der Post zur Beförderung übergebene Einspruch sei daher verspätet gewesen.

In der gegen den verfahrensrechtlichen Bescheid erhobenen rechtzeitigen Berufung gibt der Rechtsmittelwerber bekannt, daß er ohnedies dem Postboten gesagt habe, daß er vom 1. bis 15.12.1998 auf Urlaub und daher ortsabwesend sei und er die Post in einer Schachtel für ihn sammeln solle.

Er sei sofort nach seiner Rückkehr von einer Urlaubsreise am 15.12.1998 mit der Bezirkshauptmannschaft in Verbindung getreten und habe sich gegen die Strafverfügung ausgesprochen.

Aufgrund seines Einschreitens sei die Strafverfügung nicht in Rechtskraft erwachsen und begehrt er sinngemäß die Aufhebung des verfahrensrechtlichen Bescheides und die Durchführung des ordentlichen Verfahrens.

Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf hat zur Frage der Ortsabwesenheit den Rechtsmittelwerber zu keinen Bescheinigungsmitteln der von ihm bekanntgegebenen Urlaubsreise aufgefordert, um etwa die Sache durch eine Berufungsvorentscheidung aus der Welt zu schaffen.

Nach Aktenvorlage hat der Oö. Verwaltungssenat den Rechtsmittelwerber zur Vorlage von Bescheinigungsmitteln über die behauptete Ortsabwesenheit zum Zustell- und Hinterlegungszeitpunkt verhalten.

Daraufhin hat der Rechtsmittelwerber eine Bestätigung des Reisebüros RSR Nr. vorgelegt, woraus sich eindeutig ergibt, daß er gemeinsam mit seiner Gattin in der Zeit vom 1.12. bis 15.12.1998 in Tunesien auf Urlaub weilte. Dadurch ist erwiesen, daß die Zustellung der Strafverfügung durch Hinterlegungnicht am 2.12.1998 wirksam geworden ist, sondern erst am Tage nach der Rückkehr aus dem Urlaub, das war am 16.12.1998.

Sein Einspruch gegen die angefochtene Strafverfügung, welcher am 18.12.1998 der Post zur Beförderung übergeben worden ist, war daher rechtzeitig.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S zu entrichten.

Dr. G u s c h l b a u e r Beschlagwortung: Abholbereitschaft, Urlaub, Zustellung wirksam am Tag nach Rückkehr

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