Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-106064/22/ Kon/Pr

Linz, 17.06.1999

VwSen-106064/22/ Kon/Pr Linz, am 17. Juni 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des Herrn Dr. K. S., S., P., gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 18.12.1998, GZ: S-11.061/98-4, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), zu Recht erkannt:

I.Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Bestrafte hat 20 % der über ihn verhängten Strafe, ds 400 S, als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu zahlen.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, § 16 Abs.1 VStG und § 19 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.:

Das angefochtene Straferkenntnis enthält nachstehenden Schuld- und Strafausspruch:

"Folgende Verwaltungsübertretung wird Ihnen zur Last gelegt:

Tatzeit: 11.03.1998 um 09.29 Uhr

Tatort: Linz, auf der A1 von S. kommend in Richtung W., von km 164.700 - 164.200 (Baustellenbereich)

Fahrzeug: Kfz,

Sie haben die durch Verbotszeichen gemäß § 52 Ziff. 10a StVO kundgemachte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h überschritten, weil die Fahrgeschwindigkeit 123 km/h betrug, wobei die Überschreitung durch Nachfahrt im gleichbleibenden Abstand festgestellt wurde.

Übertretene Rechtsvorschrift: § 52 Z. 10a StVO

Strafnorm : § 99 Abs.3 lit.a StVO

verhängte Geldstrafe : S 2.000,--

Ersatzfreiheitsstrafe : 72 Std.

Verfahrenskosten § 64 VStG : S 200,--

Gesamtbetrag : S 2.200,--

Außerdem haben Sie im Falle der Ableistung der (Ersatz)-Freiheitsstrafe die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54d VStG)."

Hiezu führt die belangte Behörde unter Zitierung der übertretenen Rechtsvorschrift (§ 52 Z10a StVO) und der Verwaltungsstrafnorm (§ 99 Abs.3 lit.a StVO) im wesentlichen begründend aus, daß die objektive Tatseite der gegenständlichen Verwaltungsübertretung aufgrund der klaren und schlüssigen Angaben des Meldungslegers und Zeugen als erwiesen zu erachten sei. Es bestehe kein Anlaß, diese Angaben in Zweifel zu ziehen, zumal es sich bei dem Meldungsleger um einen zur Beobachtung und Überwachung des öffentlichen Straßenverkehrs geschulten Beamten handle, dem zugemutet werden müsse, daß er Übertretungen der angeführten Art einwandfrei wahrnehme, als solche erkenne und darüber hinaus der Behörde verläßliche Angaben machen könne. Es sei daher den schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben des Meldungslegers und Zeugen, der überdies bei einer falschen Zeugenaussage straf- und dienstrechtliche Folgen zu gewärtigen hätte, doch mehr Glauben beizumessen, als den Angaben des Beschuldigten, der sich eben so verantworten könne, wie es ihm für den Ausgang des Verfahrens am Günstigsten erscheine.

Die Feststellung der gefahrenen Geschwindigkeiten beim Nachfahren in gleichbleibendem Abstand durch Ablesen von einem geeichten Tachometer und überdies Anfertigung von Lichtbildern von einer mit dem Tacho verbundenen Traffipaxanlage sei ein zulässiges Beweismittel.

Zur Tatzeitfrage hält die belangte Behörde in ihrer Begründung folgendes fest:

Der Umstand, daß vom Beschuldigten mehrere Übertretungen der StVO möglicherweise nicht alle um 9.27 Uhr begangen worden seien, sei unter dem Gesichtspunkt des Konkretisierungsgebotes des § 44a VStG ohne Bedeutung, weil im konkreten Fall die verschiedenen, dem Beschuldigten vorgeworfenen Übertretungen (die teils von einer anderen Tatortbehörde zu ahnden gewesen wären) auch durch Anführung der diesbezüglichen Tatbestandselemente der verletzten Verwaltungsvorschriften konkretisiert worden seien, aus denen sich ergebe, daß die einzelnen Verwaltungsübertretungen im Zuge einer einzigen Fahrt begangen worden seien und der Beschuldigte somit rechtlich davor geschützt sei, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.

Die Konkretisierung der Tatzeit im Zuge des Ermittlungsverfahrens durch den Meldungsleger von 9.27 Uhr auf 9.29 Uhr hätte aufgrund der Auswertung des Videobandes erfolgen können und stelle im Sinne der oben angeführten rechtlichen Beurteilung lediglich eine Berichtigung und keine außerhalb der Verjährungsfrist gestellte Verfolgungshandlung dar.

Hinsichtlich der Strafhöhe führt die belangte Behörde aus, daß bei deren Bemessung das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung diene und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen habe, berücksichtigt worden wäre. Die verhängte Geldstrafe entspräche somit dem Unrechts- und Schuldgehalt der Tat und erscheine der Strafbehörde geeignet, den Beschuldigten in Hinkunft von der Begehung derartiger Übertretungen abzuhalten.

Durch diese erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung sei die Verkehrssicherheit reduziert worden, weil vor allem überhöhte Geschwindigkeiten immer wieder Ursachen für schwerste Verkehrsunfälle seien.

Angesichts des für Übertretungen der StVO vom Gesetzgeber vorgesehenen Strafrahmens bis zu 10.000 S erscheine die festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von 2.000 S durchaus angemessen. Darüber hinaus müßten auch die jeweils verhängten Strafen ihrer Höhe nach geeignet sein, den Beschuldigten künftighin von der Begehung gleichartiger Übertretungen abzuhalten.

Erschwerend bei der Strafbemessung sei die beträchtliche Geschwindigkeitsüberschreitung zu werten gewesen; mildernde Umstände seien keine vorgelegen.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse wären der Strafbehörde nicht bekanntgewesen. Es sei daher bei der Strafbemessung davon ausgegangen worden, daß der Beschuldigte kein hiefür relevantes Vermögen besitze, von keinen ins Gewicht fallenden Sorgepflichten betroffen sei und ein Einkommen von mindestens 15.000 S netto monatlich beziehe.

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben und zu deren Begründung im wesentlichen verfahrensrechtliche Mängel geltend gemacht. So seien folgende von ihm gestellte Beweisanträge unerledigt geblieben:

1.Der Antrag auf Abhaltung eines Lokalaugenscheines,

2.Der Antrag auf Einvernahme der Zeugen K. und St. über diverse Sachfragen, die insbesondere eine Auseinandersetzung am Beginn der Amtshandlung zwischen den beiden Meldungslegern und dem Beschuldigten sowie den exakten - angeblichen - Deliktszeitpunkt betroffen hätten.

Auch bei der Beweiswürdigung seien der Strafbehörde schwerwiegende Fehler unterlaufen. Entgegen den Bestimmungen des § 25 Abs.2 VStG habe sich die Strafbehörde mit den der Entlastung des Beschuldigten dienenden Umständen in keiner Weise auseinandergesetzt:

1.So hätte keine Auseinandersetzung zwischen den Meldungslegern und dem Beschuldigten am Ort der Anhaltung stattgefunden, weil die beiden Meldungsleger nicht bereit gewesen wären, ihren gesetzlichen Verpflichtungen gemäß § 30 Abs.1 Z.2 SPG nachzukommen.

2.Es sei in keiner Weise gesichert, ob im - angeblichen - Deliktsbereich eine Verordnung wirksam kundgemacht worden sei.

3.Es bestünden beträchtliche Zweifel an der Richtigkeit des - angeblichen - Deliktszeitpunktes.

4.Darüber hinaus habe der Beschuldigte in seiner Stellungnahme vom 2.12.1998 ausdrücklich ersucht, daß - für den Fall, daß sich die Behörde erster Instanz nicht zur Einstellung des Strafverfahrens in Anbetracht der gegebenen Verjährung entschließen sollte - ihm Gelegenheit zu geben, eine ausführliche Stellungnahme abzugeben (auf die obigen Ausführungen zur Verletzung des Parteiengehörs werde verwiesen).

Im weiteren enthält die vorliegende Berufung allgemein gehaltene Rechtsansichten in bezug auf die Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens.

Weiters enthält der Berufungsschriftsatz den Antrag auf Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend, daß das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschuldigten bereits im Zuge einer Berufungsvorentscheidung durch die Behörde erster Instanz eingestellt werde.

Für den Fall, daß die Strafbehörde erster Instanz nicht bereit sei, der Berufung im Wege einer Berufungsvorentscheidung Folge zu geben, wurde nachstehende Anregung zur Verfahrensökonomie: Die Behörde erster Instanz solle im Sinne des § 51e Abs.3 VStG ihren ausdrücklichen Verzicht auf eine mündliche Verhandlung vor dem unabhängigen Verwaltungssenat erklären. Unter dieser Voraussetzung erkläre der Beschuldigte hiemit ebenfalls seinen ausdrücklichen Verzicht auf eine mündliche Verhandlung im Sinne der genannten Gesetzesstelle, sodaß eine öffentlich mündliche Verhandlung vor dem unabhängigen Verwaltungssenat entbehrlich sei.

Seitens des unabhängigen Verwaltungssenates wird hiezu aufgezeigt, daß die Bundespolizeidirektion Linz mit Vorlageschreiben vom 7.1.1999, S-11.061/98-4, gegenständliche Berufung dem unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und gleichzeitig mitgeteilt hat, daß von ihr eine Berufungsvorentscheidung nicht in Erwägung gezogen werde.

Hiedurch ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates zur Entscheidung über die vorliegende Berufung eingetreten. Unter Bezugnahme auf die Mitteilung des Beschuldigten (Fax vom 10. Mai, 17.16 Uhr) wird dieser darauf hingewiesen, daß das Verwaltungsstrafgesetz einem Rechtsmittelwerber keinen Rechtsanspruch auf Erlassung einer Berufungsvorentscheidung einräumt.

Aufgrund des Berufungsinhaltes sah sich der unabhängige Verwaltungssenat veranlaßt, eine öffentlich mündliche Verhandlung unter Ladung der Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens, von Zeugen und unter Beiziehung eines technischen Amtssachverständigen für den 11. Mai, anzuberaumen, welche an diesem Tage durchgeführt wurde. Zu dieser Verhandlung ist der Beschuldigte nicht erschienen, sondern hat mit oben angeführtem Fax mitgeteilt, auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu verzichten.

Vor Durchführung dieser Verhandlung wurde vom unabhängigen Verwaltungssenat noch erhoben, daß der Geschwindigkeitsbeschränkung im inkriminierten Autobahnabschnitt die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr vom 21. Jänner 1998, GZ: 138.001/4-II/B/8/98 zugrunde lag und durch die Aufstellung der entsprechenden Straßenverkehrszeichen wirksam kundgemacht wurde. Weiters wird festgehalten, daß die für die Geschwindigkeitsmessung verwendete ProViDa Anlage eine gültige Eichung bestand (Eichschein Nr. E BG 4049 vom 6.2.1997 des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen).

Bei der mündlichen Verhandlung gab der als Zeuge einvernommene Meldungsleger GI J. H. an, sich noch erinnern zu können, daß der Beschuldigte nach seiner Anhaltung trotz des Umstandes, daß er und sein Kollege Chefinsp. K. Uniform trugen, von ihnen verlangt hätte sich auszuweisen. Nachdem der Beschuldigte anfänglich der Aufforderung, den Führerschein vorzuweisen, nicht nachgekommen sei, habe er diese doch im Laufe der Amtshandlung noch befolgt. Der Beschuldigte habe, seiner Erinnerung nach auch noch während der Amtshandlung mit einem Handy Telefonate geführt. Was die vorgeworfene Geschwindigkeitsüberschreitung betreffe, so wisse er (der Zeuge) noch, daß der Beschuldigte im Bereich des Knoten Linz in Fahrtrichtung Wien das Fahrzeug der Meldungsleger überholt habe. Aufgrund dieses Überholvorganges seien die Meldungsleger der Meinung gewesen, daß der Beschuldigte die höchstzulässige Geschwindigkeit überschritten habe und seien sie ihm aus diesem Grunde nachgefahren, um diese Geschwindigkeitsüberschreitung auch zu messen. Er (Rev.Insp. J. H.) sei der Beamte gewesen, der bei der Nachfahrt die ProViDa-Anlage bedient habe. Er erinnere sich auch, bemerkt zu haben, daß der Beschuldigte später einen anderen Pkw rechts überholt habe. Von den Meldungslegern sei festgehalten worden, von wo ab die Geschwindigkeitsüberschreitung festgestellt worden sei. Sodann seien sie dem Beschuldigten nachgefahren, hätten die ProViDa-Anlage gestartet und sich auf einen gleichbleibenden Abstand zum Beschuldigtenfahrzeug eingependelt. Nach der Anhaltung seien sie zurück zum Posten H. und hätten dort die Anzeige unter Verwendung der ProViDa-Anlage-Daten verfaßt.

Sodann hat der beigezogene Amtssachverständige unter Abspielung des Videobandes der bei der Verfolgung eingesetzten ProViDa-Anlage nachstehende gutächtliche Ausführungen getätigt:

"Beim Abspielen des Beweismittels Videoband auf einem Auswertegerät, bei dem die Geschwindigkeit der Vorführung nach allen Richtungen geregelt werden kann, ist im wesentlichen festzustellen, daß auf dem Videoband die Kundmachung der Geschwindigkeitsbeschränkung deutlich ersichtlich ist und der Einschaltpunkt vor der Messung der Durchschnittsgeschwindigkeit auf einer Wegstrecke von 500 m eben bei einer derartigen Kundmachung lag. Am Einschaltpunkt liegen vier Felder der dort an der Baustelle aufgestellten Bakken zwischen dem Verfolgungsfahrzeug und dem Fahrzeug des Beschuldigten. In der Folge seien die 500 m in einer Zeit von 14,58 sec durchfahren worden und am automatischen Ausschaltpunkt des ProViDa-Gerätes liegen ebenfalls vier Felder der dort zwischen dem Beschuldigtenfahrzeug und dem Verfolgerfahrzeug aufgestellten Baustellenbakken. Da die Bakken in gleichmäßigem Abstand aufgestellt sind, ist der Abstand am Einschaltpunkt und am Ausschaltpunkt etwa gleich, sodaß keine größeren Abweichungen gegeben sind. Hinsichtlich der Berechnung der Durchschnittsgeschwindigkeit ist lediglich relevant, wie groß der Abstand am Beginn der Messung und am Ende der Messung gewesen wäre, da die dazwischen liegenden Geschwindigkeiten infolge der Durchschnittsgeschwindigkeit ausgeglichen werden. Bei einer Wegstrecke von 500 m, die in einer Zeit von 14,58 sec durchfahren worden ist, muß die Durchschnittsgeschwindigkeit rechnerisch 123,46 km/h betragen haben. Sollte sich die Meßstrecke zum Fahrzeug des Beschuldigten um 10 m verringert haben, allerdings ist dies aufgrund der Videoaufzeichnungen nicht ersichtlich, dann hätte die Durchschnittsgeschwindigkeit des Fahrzeuges des Beschuldigten auf einer Wegstrecke von 490 m in 14,58 sec rechnerisch 120,99 km/h betragen. Dies ist zugunsten des Beschuldigten, allerdings wie vorhin bemerkt, auf dem Videoband nicht erkennbar. Auf dem Videoband sind die Abstände beim Einschaltpunkt und Ausschaltpunkt gleich. Auf dieser Wegstrecke sei eine Durchschnittsgeschwindigkeit von 123,56 km/h rechnerisch zu ermitteln gewesen. Da es allerdings nicht möglich ist, auf einer Wegstrecke von 500 m konstant eine Geschwindigkeit von 123 km/h zu fahren, muß die gefahrene Höchstgeschwindigkeit darüber gelegen sein, da Geschwindigkeiten die unter 123 km/h liegen, bezogen auf die Wegstrecke, durch höhere Geschwindigkeiten haben ausgeglichen werden müssen, um die Durchschnittsgeschwindigkeit zu erreichen.

Zu berücksichtigen ist, daß dem Beschuldigten während der Fahrt nur der Tachometer zur Feststellung der Geschwindigkeit zur Verfügung gestanden hat. Hiezu ist anzumerken, daß Fahrzeugtachometer immer eine höhere Geschwindigkeit als der tatsächlichen Fahrgeschwindigkeit anzeigen müssen. Beim Fabrikat des Beschuldigtenfahrzeuges liegt diese Geschwindigkeit um 3 % bis 5 % höher als die tatsächliche Fahrgeschwindigkeit. Sollte der Tachometer keine höhere Geschwindigkeit anzeigen als die tatsächliche Fahrgeschwindigkeit, müßten Änderungen an diesem Fahrzeug vorgenommen worden sein, die nicht mehr der Typengenehmigung oder Einzelgenehmigung entsprechen würden.

Geht man davon aus, daß der Beschuldigte die Wegstrecke von 500 m in 14,58 sec zurückgelegt hat, dann hätte die rechnerische Durchschnittsgeschwindigkeit 123 km/h betragen. Der Gerätefehler der ProViDa-Anlage ist mit +/- 5 % festgelegt, sodaß vom Wert der ermittelten Durchschnittsgeschwindigkeit maximal 6,2 km/h in Abzug zu bringen sind. Aufgrund dieser Meßfehlerberücksichtigung errechnet sich eine vom Beschuldigten gefahrene Mindestdurchschnittsgeschwindigkeit von 117,2 km/h."

Die wiedergegebene Zeugenaussage und das wiedergegebene Amtssachverständigengutachten wurden dem nicht zur mündlichen Verhandlung erschienenen Beschuldigten trotzdem mit h. Schreiben vom 28.5.1999 in Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht. Der Beschuldigte hat hiezu mit Schreiben vom 2.6.1999 eine Stellungnahme abgegeben und in dieser u.a. darauf hingewiesen, daß ihm im Akt 3-48798/98 der Bezirkshauptmannschaft Amstetten zur Last gelegt wird, genau am selben Tat zur exakten selben Uhrzeit im Gemeindegebiet St. V. bei km 149,5 bis km 138 diverse Verwaltungsübertretungen begangen zu haben.

Der unabhängige Verwaltungssenat erblickt aufgrund der Ergebnisse des von ihm durchgeführten Beweisverfahrens, so insbesondere aus den schlüssigen Ausführungen im wiedergegebenen Amtssachverständigengutachten, keinen Anlaß, die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes der gegenständlichen Verwaltungsübertretung durch den Beschuldigten in Zweifel zu ziehen. Dies auch deshalb, weil der Beschuldigte keine objektiven und konkreten Umstände geltend machte, die die Richtigkeit der gemessenen Geschwindigkeitsüberschreitung in irgend einer Weise zweifelhaft erscheinen lassen könnten.

Was die von ihm eingewandte Tatzeitdifferenz (9.27 Uhr bzw. 9.29 Uhr) betrifft, ist diese - wie schon von der belangten Behörde zutreffend ausgeführt - unerheblich und stellt keinen Mangel in bezug auf ausreichende Tatindividualisierung und -konkretisierung dar. Der Beschuldigte ist durch diese Tatzeitdifferenz, die sich nur aufgrund einer Richtigstellung ergibt, in keiner Weise der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt. Dies allein schon deshalb, weil er innerhalb eines Zeitraumes von zwei Minuten, die der Tatzeitdifferenz entspricht, nicht zweimal denselben inkriminierten Autobahnabschnitt hat fahren können. Auch der von ihm getätigte Hinweis auf den Akt der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vermag die Richtigkeit des Tatvorwurfes nicht zu entkräften, weil ihm in diesem Strafverfahren der Bezirkshauptmannschaft Amstetten andere Verwaltungsübertretungen, nämlich nach § 15 Abs.1 und § 20 Abs.2 StVO 1960 zu anderen Tatzeitpunkten (9.36 Uhr) und für einen anderen Streckenabschnitt - km 149,5, angelastet werden. Dies ergab die h. vorgenommene Einsichtnahme in den zitierten Akt der Bezirks-hauptmannschaft Amstetten.

Da der Beschuldigte mit seinen Ausführungen, die ihm gemäß § 5 Abs.1 VStG obliegende Glaubhaftmachung dafür, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft, nicht erbracht hat, ist auch die subjektive Tatseite der gegenständlichen Verwaltungsübertretung gegeben.

Der Schuldspruch der belangten Behörde ist sohin zu Recht erfolgt.

Zur Strafhöhe:

Betreffend die Festsetzung des Strafausmaßes, die eine Ermessensentscheidung der Behörde darstellt, die unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 19 VStG vorzunehmen hat, vermochte der unabhängige Verwaltungssenat keine fehlerhafte Ermessensausübung festzustellen und wird der Beschuldigte, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die Ausführungen in der Begründung des bekämpften Bescheides, welchen voll beigetreten wird, verwiesen. Ungeachtet des Umstandes, daß aufgrund des Sachverständigengutachtens bei der Ermittlung der Durchschnitts-geschwindigkeit 6,2 km/h in Abzug zu bringen sind, sah sich der unabhängige Verwaltungssenat nicht veranlaßt, die ohnehin im unteren Bereich des Strafrahmens gelegene Strafe herabzusetzen. Dies zum einen deshalb, als das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung in Anbetracht des Umstandes, daß diese in einem Baustellenbereich erfolgte, sich immer noch als außergewöhnlich hoch erweist, zum anderen, weil auch bei der etwas geringer anzusetzenden Geschwindigkeits-überschreitung das festgesetzte Strafausmaß noch vom zulässigen Ermessens-spielraum der Strafbehörde erfaßt ist.

Aus den dargelegten Gründen war wie im Spruch zu entscheiden.

zu II.:

Der Kostenspruch ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. K o n r a t h

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum