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VwSen-106068/2/Ki/Shn

Linz, 04.02.1999

VwSen-106068/2/Ki/Shn Linz, am 4. Februar 1999 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Andreas W, eingelangt bei der Bezirkshauptmannschaft Gmunden am 11. Jänner 1999, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 21. Dezember 1998, VerkR96-1-343-1998-Ga, wegen Übertretungen der StVO 1960 bzw des KFG 1967, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird keine Folge gegeben. Die mit dem angefochtenen Straferkenntnis verhängten Strafen werden bestätigt.

Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten 1. Instanz als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren einen Beitrag von insgesamt 1.760 S, ds jeweils 20 % der verhängten Geldstrafen, zu entrichten.

Rechtsgrundlage: zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG Entscheidungsgründe:

I.1. Die BH Gmunden hat mit Straferkenntnis vom 21. Dezember 1998, VerkR96-1-343-1998-Ga, den Berufungswerber (Bw) für schuldig befunden, 1. er habe am 16.10.1998 gegen 23.15 Uhr den PKW (D) in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (0,56 mg/l Atemluftalkoholgehalt zum Zeitpunkt der Messung um 23.33 Uhr) auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Gemeindegebiet von Laakirchen (Parkplatz der Raststätte Lindach-Süd/Westautobahn A1/Strkm.212,200), aus Richtung des Parkplatzes Raststätte Lindach-Süd kommend bis zum Tankstellenbüffet auf dem angeführten Parkplatzgelände gelenkt; 2. den PKW auf einer Wegstrecke von ca. 100 m entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung gelenkt und dadurch das Vorschriftszeichen "Vorgeschriebene Fahrtrichtung" nicht beachtet; 3. bei der vorangeführten Fahrt den Zulassungsschein für das von ihm gelenkte Kraftfahrzeug nicht mitgeführt. Er habe dadurch 1. § 99 Abs.1b i.Vm. § 5 Abs.1 StVO 1960, 2. § 52b Ziff.15 StVO 1960, 3. § 134/1 i.V.m. 102/5b KFG 1967 verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden über ihn folgende Strafen verhängt: 1. gemäß § 99 Abs.1b StVO 1960 eine Geldstrafe von 8.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 7 Tage), 2. gemäß § 99/3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden), 3. gemäß § 134/1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 300 S (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden). Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von insgesamt 880 S (jeweils 10 % der verhängten Geldstrafen) verpflichtet.

Hinsichtlich der Strafbemessung führte die BH Gmunden in der Begründung des Straferkenntnisses aus, daß die Bestimmungen des § 19 Abs.1 und 2 VStG entsprechend berücksichtigt wurden. Mildernd habe das Geständnis gewertet werden können. Erschwerende Umstände würden nicht vorliegen, es habe daher jeweils mit der Verhängung der Mindeststrafe das Auslangen gefunden werden können. I.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen dieses Straferkenntnis ausschließlich Berufung gegen die Strafhöhe. Er begründet dies damit, daß er normal keinen Alkohol trinke, zur Tatzeit habe er auch nur drei Pils getrunken. Es sei daher auch leicht zu verstehen, daß diese geringe Menge an Bier bei ihm gleich einen Wert von 0,56 %o angezeigt habe. Die Ursache seines Fehlverhaltens sei in seiner depressiven Verfassung gelegen. Diesbezüglich führt er familiäre Probleme an. Durch diese familiären Probleme seien einige Kosten entstanden, er ersuche daher, das Strafmaß etwas zu mindern.

I.3. Die BH Gmunden hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder primäre Freiheitsstrafen noch 10.000 S übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden. I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Von der Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung wurde abgesehen, weil sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat (§ 51e Abs.3 Z2 VStG).

Es werden nachstehende entscheidungsrelevante Fakten festgestellt:

Der Bw wurde von Gendarmeriebeamten am 16. Oktober 1998 im Bereich des vorgeworfenen Tatortes dabei betreten, als er mit dem im Straferkenntnis bezeichneten PKW vom Raststättenparkplatz Lindach-Süd, zurück bis zum dort befindlichen Tankstellenbuffet ca 100 m entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung unterwegs war. Ein beim Bw durchgeführter Alkotest ergab 0,56 mg/l Alkoholgehalt in der Atemluft. Bei der anschließenden Verkehrskontrolle konnte er den Zulassungsschein für den PKW nicht vorweisen.

Verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen können aus dem Verwaltungsakt nicht ersehen werden.

I.5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens hat der Oö. Verwaltungssenat wie folgt erwogen:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber im § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde, in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist.

Dazu muß darauf hingewiesen werden, daß die Alkoholdelikte zu den schwersten Verstößen gegen die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 zählen. Dem entsprechend hat der Gesetzgeber ausdrücklich einen entsprechend strengen Strafrahmen (im vorliegenden Fall eine Mindestgeldstrafe von 8.000 S bis zu einer Höchstgeldstrafe von 50.000 S) vorgesehen.

Gerade dadurch, daß die Alkoholisierung im Straßenverkehr immer wieder Ursache für schwerste Verkehrsunfälle ist, ist aus generalpräventiven Gründen eine entsprechend strenge Bestrafung derartiger Übertretungen geboten. Die BH Gmunden hat bei der Straffestsetzung bereits als mildernd das Geständnis des Bw gewertet und überdies stellt auch seine verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit einen Milderungsgrund dar. Diese Milderungsgründe rechtfertigen im vorliegenden Fall - auch unter Berücksichtigung der familiären Probleme des Bw - durchaus die Verhängung der gesetzlichen Mindeststrafe. Eine weitere Berücksichtigung der Milderungsgründe ist jedoch im Hinblick auf das gesetzlich statuierte Mindestausmaß der Geldstrafe bezüglich Pkt.1 des Straferkenntnisses nicht möglich. Ebenso ist im vorliegenden konkreten Fall eine Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung (§ 20 VStG) nicht vertretbar. Nach der zitierten Bestimmung des § 20 VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist. Zwar wurden im vorliegenden Fall Milderungsgründe festgestellt, in Gesamtbetrachtung des Verhaltens des Bw kann von einem beträchtlichen Überwiegen der Milderungsgründe jedoch nicht die Rede sein. Es darf nicht übersehen werden, daß bei einem Alkoholgehalt im Blut ab 0,8 %o eine Person jedenfalls als alkoholisiert im Sinne der StVO 1960 zu betrachten ist. Beim Bw wurde ein Atemluftalkoholgehalt von 0,56 mg/l festgestellt, was einem Blutalkoholgehalt von 1,12 %o entspricht. Dieser Wert liegt doch entsprechend über dem gesetzlich festgelegten 0,8 %o-Wert. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, daß, auch wenn es sich um einen Parkplatz gehandelt hat, der Bw den PKW im Bereich einer Autobahn gelenkt hat und er durch sein Verhalten ein entsprechendes Gefährdungspotential für den übrigen Straßenverkehr dargestellt hat. Aus diesem Grunde erachtet es die Berufungsbehörde im vorliegenden konkreten Fall trotz der vom Bw dargelegten Gründe nicht als für vertretbar das Rechtsinstitut der außerordentlichen Milderung der Strafe anzuwenden.

Was die übrigen Tatbestände (Faktum 2 und Faktum 3) anbelangt, so vertritt die Berufungsbehörde die Auffassung, daß die BH Gmunden ohnedies bloß die Ordnungswidrigkeit des Verhaltens des Bw geahndet hat. Insbesondere stellt auch das Lenken eines Fahrzeuges entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung auf einem Autobahnparkplatz doch einen gravierenden Verstoß gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften dar und indiziert dieses Verhalten ebenfalls eine Gefährdung anderer Straßenverkehrsteilnehmer. Im Hinblick auf den diesbezüglich vorgesehenen Strafrahmen (Geldstrafe bis zu 10.000 S) hat die BH Gmunden sowohl die Geld- als auch die Ersatzfreiheitsstrafe sehr milde bemessen.

Bezüglich der Übertretung nach Faktum 3 ist gemäß § 134 Abs.1 KFG eine Geldstrafe bis zu 30.000 S vorgesehen. Im Hinblick auf das diesbezüglich gering festgesetzte Strafausmaß wird von einer Herabsetzung abgesehen.

Zusammenfassend wird daher festgestellt, daß die verhängten Strafen sowohl aus generalpräventiven als auch aus spezialpräventiven Gründen unbedingt geboten sind. Eine Herabsetzung ist aus den bereits dargelegten Gründen trotz der familiären Probleme des Bw zum Tatzeitpunkt nicht vertretbar. Die BH Gmunden hat bei der Straffestsetzung vom Ermessen iSd Gesetzes Gebrauch gemacht, eine Verletzung von Rechten des Bw kann daher nicht festgestellt werden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Beilagen Mag. K i s c h Beschlagwortung: Bei 1,12%o Blutalkoholgehalt - außerordentliche Strafmilderung grundsätzlich nicht möglich

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