Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106071/2/Weg/Km

Linz, 20.02.1999

VwSen-106071/2/Weg/Km Linz, am 20. Februar 1999 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung des S K gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft R vom 22. Dezember 1998, VerkR96-3539-1998, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

Zusätzlich zu den Verfahrenskosten vor der Erstinstanz hat der Berufungswerber als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 280 S (20 % der verhängten Geldstrafe) zu entrichten.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24, § 51 Abs.1, § 51e Abs.2, § 64 VStG. Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft R. hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs.2 iVm § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 1.400 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 28 Stunden verhängt, weil es dieser als Zulassungsbesitzer des Pkws W trotz schriftlicher Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft R vom 7. Juli 1998, nachweislich zugestellt am 16. Juli 1998, unterlassen hat, der Behörde binnen zwei Wochen Auskunft darüber zu erteilen, wer dieses Fahrzeug am 25. Mai 1998 um 9.35 Uhr gelenkt hat oder wer diese Auskunft erteilen kann, weil er lediglich mit Schreiben vom 20. Juli 1998 mitgeteilt hat, daß vier Fahrzeuge seines Unternehmens auf der Rückfahrt von Ungarn gewesen seien, wobei diese nicht von Firmenangehörigen, sondern von Helfern besetzt gewesen seien, welche einen Hilfstransport nach Ungarn durchgeführt hätten.

Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 140 S in Vorschreibung gebracht. Dagegen wendet sich der Berufungswerber in seiner rechtzeitigen und gerade noch zulässigen Berufung und beantragt - erschließbar - in der Sache nicht bestraft zu werden. Substantiell bringt er in der Berufung selbst nichts mehr vor, sodaß von der Berufungsbehörde lediglich zu überprüfen war, ob die erstinstanzliche Entscheidung materiellrechtlich und verfahrensrechtlich zu beanstanden ist. Bei der Durchsicht des angefochtenen Bescheides auf eventuelle Mängel wurde die Berufungsbehörde jedoch nicht fündig, sodaß - weil in der Berufung nichts neues vorgebracht wurde - das erstinstanzliche Straferkenntnis sowohl dem Grunde nach als auch hinsichtlich der Strafhöhe zu bestätigen war. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich schließt sich sohin den Ausführungen der Strafbehörde vollinhaltlich an.

Die Kostenentscheidung ist durch § 64 VStG begründet.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Ergeht an: Dr. Wegschaider

Beschlagwortung: Berufung verspätet

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