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des Landes Oberösterreich
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VwSen-106074/5/Ga/Fb

Linz, 14.12.1999

VwSen-106074/5/Ga/Fb Linz, am 14. Dezember 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung der R M L, vertreten durch Dr. K K und Dr. K L, Rechtsanwälte in Linz, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 30. Oktober 1998, VerkR96-9057-1998, wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) und des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG), zu Recht erkannt:

Zum Faktum 1. wird die Berufung abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt; die Berufungswerberin hat zu 1. als Beitrag zum Berufungsverfahren 140 öS (entspricht 10,17 €) zu leisten.

Zu den Fakten 2. und 3. wird die Berufung hinsichtlich der Schuld abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis insoweit bestätigt; hinsichtlich der Strafe wird der Berufung hingegen stattgegeben: Die verhängten Geldstrafen werden zu 2. auf 3.850 öS (entspricht 279,79 €) und zu 3. auf 1.500 öS (entspricht 109,01 €), die Ersatzfreiheitsstrafen zu 2. auf 126 Stunden und zu 3. auf 54 Stunden, die auferlegten Kostenbeiträge zu 2. auf 385 öS (entspricht 27,98 €) und zu 3. auf 150 öS (entspricht 10,90 €) herabgesetzt.

Zum Faktum 4. wird die Berufung hinsichtlich der Schuld abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis insoweit bestätigt; hinsichtlich der Erteilung einer Ermahnung wird der Berufung hingegen stattgegeben und die Ermahnung aufgehoben.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG. § 24; § 19, § 21, § 51 Abs.1, § 51c, § 64 f VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu 1. und 4.

Zwar hat die Berufungswerberin das Straferkenntnis "seinem gesamten Umfang nach" angefochten, sowohl aber zu 1. - die Berufungswerberin wurde einer nach Zeit und Ort näher umschriebenen Übertretung der auf Autobahnen erlaubten Höchstgeschwindigkeit schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 700 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 36 Stunden) kostenpflichtig bestraft - als auch zu 4. - die Berufungswerberin wurde unter Absehen von der Strafe und gleichzeitiger Erteilung einer Ermahnung schuldig gesprochen, es habe an dem von ihr unter näheren Angaben gelenkten Pkw rückwärts das Unterscheidungskennzeichen ihres Heimatstaates gefehlt - brachte sie, abgesehen von der gänzlich allgemein gebliebenen Behauptung, sie habe "nicht strafrechtlich relevant gehandelt", in der Sache selbst nichts vor, sodass die betreffenden Sachverhalte als erwiesen festzustellen und im Grund der insoweit zutreffenden Rechtsbeurteilung der belangten Behörde die Schuldsprüche zu bestätigen waren.

Die zu 1. verhängte Geldstrafe ist entgegen der nicht näher erläuterten Behauptung der Berufungswerberin nicht als "unangemessen hoch" zu bewerten. Der Oö. Verwaltungssenat tritt der Ermessensentscheidung der belangten Behörde diesfalls nicht entgegen, wenn sie die unter Heranziehung der Kriterien gemäß § 19 VStG verhängte Geldstrafe (700 S) als "im untersten Bereich festgesetzt" erachtete. Hingegen war die zu 4. von der belangten Behörde ausgesprochene Ermahnung aufzuheben, weil die hiefür vom Gesetz (§ 21 Abs.1 VStG) verlangte Erforderlichkeit in der Bescheidbegründung nicht dargetan wurde und eine solche Erforderlichkeit nach den Umständen dieses Falles auch nicht begründet angenommen werden konnte.

Bei diesem Verfahrensergebnis war zu 1. der Berufungswerberin der Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der gesetzlichen Höhe (20 % der verhängten und bestätigten Geldstrafe) aufzuerlegen.

Zu 2.

Die Berufungswerberin wurde schuldig gesprochen, sie habe am 21. Mai 1998 auf der A in Fahrtrichtung W einen durch das Kennzeichen näher bestimmten Kombi-Pkw gelenkt und dabei zu bestimmten Zeitpunkten in einem in der Gemeinde S gelegenen Baustellenbereich der A bei jeweils näheren Km-Angaben, die dort durch deutlich sichtbar aufgestellte Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung" erlaubt gewesenen Höchstgeschwindigkeiten (100 km/h; 80 km/h; 60 km/h) jeweils - in einem bestimmten, den Toleranzabzug schon beinhaltenden Ausmaß - überschritten. Dadurch habe sie "§ 52a Z10 StVO" (gemeint: § 52a Z10a StVO) verletzt. Über sie wurde wegen dieser Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) von 5.000 S (168 Stunden) kostenpflichtig verhängt.

Die angelasteten Geschwindigkeitsübertretungen wurden, wie die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses in Übereinstimmung mit der Aktenlage ausgeführt hat, von zwei Beamten des Landesgendarmeriekommandos für Oö, Verkehrsabteilung, Außenstelle Seewalchen a.A. (als Zivilstreife) durch Nachfahren mit dem mit einer Verkehrsvideoanlage (ProViDa) ausgerüsteten Streifenwagen festgestellt. Die Meldungsleger folgten dabei dem von der Berufungswerberin gelenkten Kombi-Pkw in einem annähernd gleichbleibenden 2-Sekunden-Abstand und es war während der Nachfahrt ständig Sichtkontakt zum Auto der Berufungswerberin gegeben.

Gegen Art und Weise und Richtigkeit der dem Schuldspruch zu 2. zugrunde gelegten Geschwindigkeitsmessungen hat die Berufungswerberin nichts vorgebracht. Sie werden als erwiesen festgestellt. Mit Bezug auf 2. hat die Berufungswerberin in sachverhaltsmäßiger Hinsicht nur allgemein eingewendet, dass die Ortsangaben unrichtig seien und die Geschwindigkeitsbeschränkungen nicht ordnungsgemäß verordnet und insbesondere nicht ordnungsgemäß kundgemacht gewesen seien.

In die daraufhin vom Oö. Verwaltungssenat beigeschafften Verordnungen des BMfWVK vom 14. Februar 1997 sowie in die der Einrichtung der nämlichen Baustelle zugrunde liegenden Regelpläne und den straßenpolizeilichen Bewilligungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat die Berufungswerberin (durch ihre Rechtsvertretung) Akteneinsicht genommen und in der Folge die Pauschalbehauptungen jedoch nicht konkretisiert, sodass im Ergebnis, weil auch vom Oö. Verwaltungssenat Verordnungs- bzw Kundmachungsmängel nicht aufzugreifen waren, der belangten Behörde in ihrer Annahme der Tatbestandsmäßigkeit in objektiver und auch in subjektiver Hinsicht zu 2. nicht entgegenzutreten und der Schuldspruch daher zu bestätigen war.

Zur Strafbemessung zu 2. ist die belangte Behörde mit Recht von einem beträchtlichen Unrechtsgehalt (iSd § 19 Abs.1 VStG) der Geschwindigkeitsübertretung ausgegangen und führte hiezu unter anderem, insbesondere unter Bezugnahme auf den Baustellenbereich aus, dass "der Unrechtsgehalt einer Geschwindigkeitsüberschreitung umso größer ist, je größer die Geschwindigkeitsüberschreitung selbst ist". Unzulässig war jedoch, das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung noch zusätzlich als straferschwerend (iSd § 19 Abs.2 VStG) zu berücksichtigen. Daraus allein wäre, im Hinblick auf den beträchtlichen Unrechtsgehalt, noch keine Herabsetzung der zu 2. verhängten Strafe abzuleiten. Die belangte Behörde hat jedoch in ausdrücklicher Würdigung der von der Berufungswerberin im Ermittlungsverfahren geltend gemachten ungünstigen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse die Festsetzung der Strafbeträge, trotz des hohen Unrechtsgehaltes, "im untersten Bereich" betont. Dem steht allerdings entgegen, dass die tatsächlich ausgemessene Strafe zu 2. die Hälfte des Strafrahmens (bis 10.000 S) ausmacht und von einer Festsetzung "im untersten Bereich" daher nicht die Rede sein kann.

Aus diesen Gründen fand der Oö. Verwaltungssenat die Verhängung einer um ein Viertel geminderten und damit immerhin noch im unteren Bereich des Rahmens liegenden Geldstrafe als in diesem Fall vertretbar, wobei einer noch stärkeren Herabsetzung der unbestritten beträchtliche Unrechtsgehalt der Tat entgegenstand.

Ein Beitrag zum Berufungsverfahren zu 2. war bei diesem Verfahrensergebnis nicht aufzuerlegen.

Zu 3.

Die Berufungswerberin wurde schuldig gesprochen, sie habe bei der hier zugrunde gelegten (oben zu 2. näher beschriebenen) Fahrt und den dabei festgestellten Fahrgeschwindigkeiten zu dem vor ihr fahrenden Pkw einen Sicherheitsabstand von lediglich ca einer Fahrzeuglänge eingehalten, weshalb es ihr im Falle des plötzlichen Abbremsens des Vorderfahrzeuges nicht möglich gewesen wäre, ihren Pkw rechtzeitig zum Stillstand zu bringen. Dadurch habe sie § 18 Abs.1 StVO verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über sie eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) von 2.000 S (72 Stunden) kostenpflichtig verhängt.

Begründend verwies die belangte Behörde auf die Angaben in der Anzeige, wonach die Berufungswerberin bei den von ihr im Baustellenbereich - unstrittig - gefahrenen Geschwindigkeiten einen Sicherheitsabstand von mindestens 20 m bis 32 m hätte einhalten müssen; der von ihr eingehaltene Abstand zum Vorderfahrzeug habe jedoch keinesfalls den gesetzlichen Mindestvorschriften entsprochen und habe daher ein erhebliches Gefahrenmoment dargestellt.

Die Berufungswerberin brachte hiezu vor, schon allein der Umstand, dass der Tiefenabstand zum Vorderfahrzeug beim Nachfahren nur im Wege der Schätzung angegeben wurde, zeige, dass daraus keine entsprechende Beurteilungssicherheit für einen strafrechtlichen Vorwurf abgeleitet werden könne. Auch sei die spruchgemäße Angabe von "ca einer Fahrzeuglänge" als Beschreibung eines Abstandes viel zu unbestimmt, zumal nicht einmal angegeben worden sei, um welches Fahrzeug es sich bei der Längenangabe - die Bandbreite reiche vom Klein-Pkw bis zum Sattelschlepper-Lkw - handeln solle.

Dieses Vorbringen verhilft der Berufung nicht zum Erfolg. Zum einen hat die Berufungswerberin den Grundvorwurf, auf der Nachfahrstrecke in Übertretung des § 18 Abs.1 StVO zum (nächsten) vor ihr gefahrenen Fahrzeug den Sicherheitsabstand unterschritten zu haben, konkret nicht bekämpft. Zum anderen ist ihr zu erwidern, dass bei Nachfahrten wie hier die Schätzung des in Rede stehenden Abstandes des beobachteten Fahrzeuges zum nächstvorderen Fahrzeug die Regel ist und die Beamten der Autobahngendarmerie in der Vornahme solcher Schätzungen geschult und durchaus erfahren sind. Dafür, dass im Berufungsfall die Beamten der eingesetzt gewesenen Zivilstreife ungeschult oder unerfahren gewesen sein könnten und deswegen einer Fehlschätzung erlegen wären, ist nach der Aktenlage kein Hinweis erkennbar und hat solches die Berufungswerberin auch nicht behauptet. Und zuletzt übersieht die Berufungswerberin, dass in sachverhaltsmäßiger Hinsicht - unstrittig - bei allen unmittelbar beteiligt gewesenen Fahrzeugen von durchschnittlicher Pkw-Länge auszugehen war (Opel Kombi-Pkw der Berufungswerberin; ein nicht näher angegebener Pkw als Vorderfahrzeug; der Zivilstreifen-Pkw der Meldungsleger). Wenn daher in der spruchgemäßen Tatumschreibung die Wendung "Sicherheitsabstand von lediglich ca einer Fahrzeuglänge" gebraucht wurde, so war im Zusammenhalt mit der (im Einklang mit der Anzeige verfassten) Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses insgesamt nicht - zumindest nicht für den verständigen Leser - als zweifelhaft zu erkennen, dass ein Abstand von lediglich ca einer Pkw-Länge umschrieben worden ist; insofern wurde die Tatbestandsmäßigkeit zu Recht angenommen.

Im Ergebnis war daher auch der Schuldspruch zu 3. zu bestätigen.

Hingegen ist, was die Strafe anbelangt, die Berufungswerberin im Recht, wenn sie auch die zu 3. verhängte Geldstrafe als "unangemessen hoch" rügt, steht doch auch dieses Strafausmaß von immerhin noch einem Fünftel des Rahmens nicht im Einklang mit der ausdrücklichen Angabe der belangten Behörde, sie habe, trotz beträchtlichen Unrechtsgehaltes, mit Rücksicht auf die beengten persönlichen Verhältnisse der Berufungswerberin die Strafe nur im untersten Bereich ausgemessen.

Sinngemäß aus denselben Erwägungen wie zu 2. fand der Oö. Verwaltungssenat auch hier die nun um ein Viertel herabgesetzte Strafe als tat- und täterangemessen.

Bei diesem Verfahrensergebnis war auch zu 3. kein Beitrag zum Berufungsverfahren aufzuerlegen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Mag. Gallnbrunner

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