Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-106075/2/Wei/Bk

Linz, 20.01.2000

VwSen-106075/2/Wei/Bk Linz, am 20. Jänner 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß über die Berufung der H gegen den Strafbescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 23. Dezember 1998, Zl. CSt 32459/98, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem § 103 Abs 2 KFG 1967 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird teilweise Folge gegeben, die Geldstrafe auf S 1.000,-- (entspricht  72,67 Euro) und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 30 Stunden herabgesetzt.

II. Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens erster Instanz beträgt S 100,-- (entspricht  7,27 Euro). Im Berufungsverfahren entfällt ein weiterer Kostenbeitrag.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs 4 AVG 1991 iVm § 24 VStG 1991; §§ 64 ff VStG 1991.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Strafverfügung der belangten Behörde vom 9. Dezember 1998, Zl. CSt 32459/98, wurde die Berufungswerberin (Bwin) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

"Sie haben als Zulassungsbesitzerin des Kfz, Kz. auf Verlangen der Behörde, BPD Linz, Nietzschestraße 33, 4020 Linz nicht binnen zwei Wochen ab Zustellung der schriftlichen Aufforderung - zugestellt am 23.10.1998 bis zum 6.11.1998 - Auskunft darüber erteilt, wer dieses Kraftfahrzeug am 21.8.1998 um 09.53 Uhr gelenkt hat."

Dadurch erachtete die belangte Behörde § 103 Abs 2 KFG als übertretene Rechtsvorschrift und verhängte nach dem Strafrahmen des § 134 Abs 1 KFG eine Geldstrafe von S 2.000,-- und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden.

Gegen diese Strafverfügung erhob die Bw durch ihre Rechtsvertreter mit Schriftsatz vom 15. Dezember 1998 einen auf die Strafhöhe beschränkten Einspruch mit der Begründung, dass nur ein geringfügiges Versehen vorläge und sie nach dem KFG unbescholten wäre. In der Vorstrafendatei der belangten Behörde scheint nur eine Vormerkung wegen Übertretung des § 24 Abs 1 lit a StVO (Halte- und Parkverbot) auf.

Ursprünglich erging gegen die Bw die Strafverfügung vom 6. Oktober 1998 wegen Nichtbeachtung des Rotlichtes der Verkehrslichtsignalanlage auf der Kreuzung D am 21. August 1998 um 09.53 Uhr mit dem Kraftfahrzeug , wobei eine Strafe von S 2.000,-- verhängt wurde. Dagegen brachte die Bwin den Einspruch vom 13. Oktober 1998 ein. Auf Lenkeranfrage gab die Bwin bekannt, dass sie zur fraglichen Zeit auf Urlaub gewesen wäre. Sie hätte mehreren Personen gestattet, das Fahrzeug gelegentlich zu benützen. Wer zum angeführten Zeitpunkt das Fahrzeug gelenkt hätte, könne nicht mehr erhoben werden.

1.2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 23. Dezember 1998, Zl. CSt 32459/98, gab die belangte Behörde dem Einspruch gegen das Strafmaß der ergangenen Strafverfügung vom 9. Dezember 1998 insofern Folge, als die Geldstrafe auf S 1.500,-- und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 48 Stunden herabgesetzt wurde. Als Kostenbeitrag wurden S 150,-- vorgeschrieben. Diese bloß als Bescheid bezeichnete Entscheidung der belangten Behörde über das Strafmaß ist nach dem § 49 Abs 2 VStG als Straferkenntnis auf Grund eines Einspruches gegen die Strafverfügung anzusehen.

Die belangte Behörde meinte begründend, dass eine weitere Herabsetzung der Strafe nicht möglich wäre. Das Ausmaß des Verschuldens und der Umstand, dass der Bw verwaltungsrechtliche Unbescholtenheit nicht zugute kommt, wäre von der Behörde berücksichtigt worden. Zu den persönlichen Verhältnissen ging die Strafbehörde von einem geschätzten Mindesteinkommen von S 7.000,-- und von keinen Sorgepflichten und keinem Vermögen aus.

1.3. Gegen dieses infolge der Teilrechtskraft der Strafverfügung auf das Strafmaß beschränkte Straferkenntnis, das der Bwin am 28. Dezember 1998 zu Handen ihrer Rechtsvertreter zugestellt worden war, richtet sich die rechtzeitige Berufung vom 7. Jänner 1999, die am 8. Jänner 1999 bei der belangten Behörde einlangte und eine Herabsetzung der Geldstrafe auf S 800,-- anstrebt.

2. In der Berufung wird zunächst die Annahme der persönlichen Verhältnisse als richtig zugestanden. Die Bwin verfüge wegen Teilzeitbeschäftigung nur über ein Einkommen von S 7.000,--, habe keine Vermögenswerte und keine Sorgepflichten. Sie habe sich schuldig bekannt, weshalb ihr der Strafmilderungsgrund des Geständnisses zugute kommen müsse. Es läge nur ein geringfügiges Versehen vor, das auch einem rechtstreuen Kraftfahrer durchaus einmal passieren könnte. Einschlägige Vorstrafen wären entgegen der Begründung der belangten Behörde nicht vorhanden. Unter Berücksichtigung dieser Umstände und der Einkommensverhältnisse der Bwin erscheine die Geldstrafe zu hoch bemessen. Eine Geldstrafe von S 800,-- könne dagegen als tat- und schuldangemessen bezeichnet werden.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat nach Einsicht in die vorgelegten Verwaltungsakten einen im Wesentlichen unstrittigen Sachverhalt festgestellt, weshalb lediglich Rechts- bzw Strafzumessungsfragen zu beurteilen waren.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Nach der in der Schuldfrage rechtskräftig gewordenen Strafverfügung vom 9. Dezember 1998 ist von der Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs 2 iVm § 134 Abs 1 KFG 1967 wegen Nichterteilung der Lenkerauskunft auszugehen. Auch wenn die Bwin nicht als absolut unbescholten angesehen werden kann, kann die einzige Vormerkung aus 1996 wegen eines Verstoßes gegen § 24 Abs 1 lit a) StVO (Halte- und Parkverbot) nach Ansicht des erkennenden Verwaltungssenates völlig vernachlässigt werden. Für die Strafbemessung im gegenständlichen Fall wesentlich erscheint, dass noch keine einschlägige Vorstrafe vorliegt und dass die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Bwin als ziemlich ungünstig anzusehen sind. Zum Ausmaß des Verschuldens hat die belangte Behörde keine konkrete Vorstellung geäußert, sondern lediglich behauptet, dass es "gewertet" worden und eine weitere Herabsetzung der Strafe nicht mehr möglich wäre. Diese Begründung erscheint dem erkennenden Mitglied des Oö. Verwaltungssenates allzu pauschal und wenig plausibel. Es bleibt der Verdacht, dass sachfremde Kriterien eine Rolle gespielt haben könnten. Möglicherweise wollte sich die belangte Behörde nicht zu weit von der Strafhöhe entfernen, die ursprünglich in der Strafverfügung vom 6. Oktober 1998 wegen Missachtung des Rotlichtes nach § 38 StVO verhängt worden war. Auch wenn derartige Überlegungen rechtspolitisch verständlich erscheinen, handelt es sich dabei nicht um Strafzumessungsfaktoren, die im Rahmen der Strafbemessung wegen Nichterteilung der Lenkerauskunft relevant sein können. Der Oö. Veraltungssenat kann der Aktenlage keine Umstände entnehmen, die für ein besonderes Verschulden der Bwin sprächen. Mangels einschlägiger Vorstrafen und mangels entgegenstehender Anhaltspunkte ist ein eher geringes Versehen anzunehmen, wenn die Bwin auf Grund einer Urlaubsabwesenheit nicht mehr Auskunft geben konnte, wer von mehreren in Betracht kommenden Personen mit ihrem Pkw in dieser Zeit gefahren ist. Im Übrigen hat die belangte Behörde zu wenig berücksichtigt, dass die Bwin nur über ein geringes Monatseinkommen verfügt.

Nach Abwägung der gegebenen Faktoren hält der erkennende Verwaltungssenat beim gegebenen Strafrahmen bis zu S 30.000,-- des § 134 Abs 1 KFG 1967 eine Strafe von S 1.000,-- für tat- und schuldangemessen und den persönlichen Verhältnissen ausreichend angepasst. Diese Strafe müsste auch ausreichen, um die Bwin zu künftigem Wohlverhalten zu bewegen. Die Ersatzfreiheitsstrafe, für die ein Strafrahmen bis zu sechs Wochen vorgesehen ist, konnte beim gegebenen Schuldausmaß auf 30 Stunden herabgesetzt werden.

5. Bei diesem Ergebnis entfiel im Berufungsverfahren gemäß § 65 VStG die Verpflichtung zur Leistung eines weiteren Beitrags zu den Kosten des Strafverfahrens.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von S 2.500,-- (entspricht  181, 68 Euro) zu entrichten.

Dr. W e i ß

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum