Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-106078/5/Fra/Ka

Linz, 14.07.1999

VwSen-106078/5/Fra/Ka Linz, am 14. Juli 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn B, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wels vom 11. 12.1998, Zl. III/S-656-98, wegen Übertretung des § 24 Abs.3 lit.b StVO 1960, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird stattgegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt; der Berufungswerber hat keine Verfahrenskostenbeiträge zu zahlen.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 45 Abs.1 Z1 VStG; § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Wels hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 24 Abs.3 lit.b StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 500 S (EFS 24 Stunden) verhängt, weil er am 31.1.1998 von 11.11 Uhr bis 11.45 Uhr in Wels, Herrengasse vor dem Hause Nr.3 das Kraftfahrzeug mit dem Kz.: vor einer Grundstückseinfahrt geparkt hat. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

In der Begründung wird im wesentlichen unter Hinweis auf das Vorbringen des Bw, wonach aufgrund der Witterungsverhältnisse die Grundstückseinfahrt nicht erkennbar war, angeführt, daß der Bw von privater Seite angezeigt wurde. Der Anzeiger wurde zeugenschaftlich einvernommen und gebe dieser an, daß besagte Örtlichkeit einwandfrei als Grundstückseinfahrt erkennbar gewesen sei. Auch der einschreitende Sicherheitswachebeamte sagte aus, daß die Einfahrt einwandfrei erkennbar gewesen sei, weil die Sicht auf das Garagentor und die darauf angebrachte Beschriftung "Garage freihalten" frei war, sowie die Randsteinabschrägung trotz Schneelage sichtbar gewesen sei. Weiters gaben die Zeugen R und C an, daß die Einfahrt deutlich sichtbar gewesen sei. M gab als Zeugin an, daß die Zickzacklinie nicht erkennbar gewesen sei. Die Bundespolizeidirektion Wels als Strafbehörde nahm somit aufgrund der Zeugenaussagen als erwiesen an, daß die Grundstückseinfahrt erkennbar war. Der Bw habe jedoch Zeugen namhaft gemacht, welche zur Zeugeneinvernahme vor der Bundespolizeidirektion nicht erschienen sind. Er selbst kann sich jedoch so verantworten, wie er glaube, daß es für ihn am besten dienlich sei.

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig bei der Strafbehörde eingebrachte Berufung. Die Bundespolizeidirektion Wels - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c VStG).

3. Der Bw bestreitet nicht, daß am 31.1.1998 um 11.00 Uhr die Einfahrt und die Randsteinabschrägung zu erkennen war. Er behauptet jedoch, daß am 30.1.1998, um ca. 20.00 Uhr, als er sein Fahrzeug dort einparkte, weder eine Einfahrt zu sehen war (die Zeltplanen waren herunten), noch irgendwelche Bodenmarkierungen (Schneelage und Dunkelheit) erkennbar waren. Er zweifle auch nicht die Aussage der Sicherheitswachebeamten an, da er sich ja selbst am Vormittag überzeugen konnte, daß dort eine Garage sowie eine Bodenmarkierung und eine Abschrägung (Tageslicht und offenes Zelt) vorhanden ist. Trotzdem bleibe er bei seiner Behauptung, daß ihm auf dem Polizeirevier von eben jenem Sicherheitswachebeamten gesagt wurde, es komme öfter vor, daß das Zelt geschlossen sei. Warum seine Zeugen nicht erschienen sind, wisse er leider nicht. Vorstellbar sei für ihn, daß Frau H und Herr P wegen der bevorstehenden Geburt der gemeinsamen Tochter nicht dazukamen bzw andere Sorgen hatten. Frau K dürfte es schlicht und einfach vergessen haben. Daher ersuche er um nochmalige Vorladung der von ihm namhaft gemachten Zeugen, da diese seine Aussagen bestätigen und ihn somit entlasten können. Abschließend möchte er noch bemerken, daß er sicherlich nicht so blauäugig sei, um nicht zu sagen idiotisch, bewußt vor einer Garageneinfahrt zu parken, noch dazu, weil er wußte, daß er erst am nächsten Vormittag wegfahren würde. Er hatte sogar einen Parkschein bzw die Parkuhr für den Vormittag gestellt, weil er sich sogar genau die Kurzparkzonentafel angeschaut habe, bevor er seinen Wagen endgültig verließ.

Aufgrund des Vorbringens des Bw hat der Oö. Verwaltungssenat ersucht, 1.) Frau H, 2.) Herrn A und 3.) Frau L, zeugenschaftlich darüber einvernehmen zu lassen, ob am 30.1.1998 gegen 20.00 Uhr (das ist laut Angaben des Bw der Zeitpunkt des Abstellens seines Kraftfahrzeuges) in W die dort vorhandene Gehsteigabschrägung und die Garageneinfahrt mit der Aufschrift "Garage freihalten" erkenn- bzw sichtbar waren.

Frau K gab laut Niederschrift über die Vernehmung von Zeugen des Magistrates der Stadt Wien, MA 67, vom 23.3.1999, MA 67-RH-09/73/1998, an, sich an den gegenständlichen Vorfall noch sehr genau erinnern zu können. Am 31.1.1998 sei sie mit dem Bw zu seinem Fahrzeug gegangen, da sie abreisen wollten und seien sehr erstaunt gewesen, das Fahrzeug nicht mehr am Abstellplatz vorzufinden. Damals ist sehr viel Schnee am Boden gelegen, dadurch sei absolut keine Gehsteigabschrägung am Tatort erkennbar gewesen. Sie habe auch keine Tafel mit der Aufschrift "Einfahrt freihalten" gesehen.

Herr A P gab laut Niederschrift über die Vernehmung von Zeugen des Magistrates der Stadt Wien, MA 67 vom 23.3.1999, MA 67-RH-09/73/1998, an, bei der Abstellung des gegenständlichen Fahrzeuges zum fraglichen Zeitpunkt dabei gewesen zu sein. Der Bw und er haben damals sehr genau darauf geachtet, das KFZ korrekt abzustellen. Damals sei sehr viel Schnee am Boden gelegen, es war dadurch keine Gehsteigabschrägung erkenntlich. Sie hätten damals auch kein Schild mit der Aufschrift "Einfahrt verboten" gesehen, sonst hätten sie das Fahrzeug in der fremden Stadt sicherlich nicht dort abgestellt.

Über Frau H liegt keine Zeugeneinvernahme vor.

Der Bw gab laut Niederschrift über die Vernehmung des einen Beschuldigten des Magistrates der Stadt Wien, MA 67, vom 20.4.1999, MA 67-RH-09/73/1998, an, seine bisher getätigten Angaben nur vollinhaltlich aufrechterhalten zu können. Er möchte aber auch noch hinzufügen, daß Frau K bei ihrer Zeugenaussage vom 23.3.1999 auch ausgesagt hat, sie sei am 31.1.1998 mit ihm zum zuständigen Polizei-Wachzimmer gegangen, wo ihnen gesagt wurde, daß der Aufforderer schon bekannt sei, zumal er schon des öfteren Anzeige erstattet hat. Zum Nichterscheinen von Frau Hödl könne er nur ausführen, daß sie im November oder Dezember ein Kind bekommen hat und wahrscheinlich deshalb nicht erschienen ist. Sie sei jedoch die Lebensgefährtin von Herr P und hätte nichts anderes aussagen können, als er selbst.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

§ 45 Abs.2 AVG normiert den Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Nach dieser Bestimmung hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.

Im gegenständlichen Fall ist festzustellen, daß sich der Bw bereits laut Anzeige der BPD Wels vom 31.1.1998 dahin gerechtfertigt hat, daß vor dem Haus eine Plane angebracht gewesen sei, weshalb er die Garageneinfahrt nicht gesehen habe. Die Zeugenaussagen sind, was die Erkennbarkeit der Gehsteigabschrägung und der Hauseinfahrt betrifft, widersprüchlich. Laut Bericht des Insp. S vom 27.2.1998 war die vor der Garageneinfahrt des Reichel angebrachte Bodenmarkierung aufgrund der Schneelage tatsächlich unkenntlich. Die Randsteinabschrägung sei jedoch bei seinem Eintreffen noch deutlich zu erkennen gewesen. Zudem sei auf dem Garagentor die Schrift "Garage freihalten" angebracht gewesen. Bei seinem Eintreffen (31.1.1998 um 11.08 Uhr) sei die Plane geöffnet gewesen und es sei ihm von R glaubhaft versichert worden, daß sie auch in der vorangegangenen Nacht geöffnet war. Die Plane sei äußerst selten geschlossen. Der Zeuge R gab an, daß die Plane des Zeltes nicht heruntergelassen gewesen ist und die Gehsteigabschrägung zu erkennen gewesen sei. Der Zeuge Insp. S gab an, daß zur Einsatzzeit (31.1.1998, 11.08 Uhr) die Bodenmarkierung aufgrund der Schneelage nicht sichtbar gewesen sei. Bei seinem Eintreffen am Tatort sei die Plane vor der Garageneinfahrt geöffnet gewesen. Auch die Randsteinabschrägung sei trotz der Schneelage sichtbar gewesen. Die Zeugin R gab an, daß bei der Garage keine Plane bestehe und somit die Garageneinfahrt deutlich sichtbar gewesen sei. Auch die Abschrägung der Gehsteigkante sei deutlich sichtbar. Die Zeugin C gab an, daß keine Plane bei der Garage sei und somit die Garageneinfahrt deutlich sichtbar war. Auch sei die Abschrägung der Gehsteigkante deutlich sichtbar gewesen. Die Zeugin M gab vor der Erstbehörde an, daß sie, als der Bw das Kraftfahrzeug am Tatort abstellte, das Schild "Garage freihalten" nicht sehen konnte. Aufgrund des herrschenden Schneefalles konnte man auch die Gehsteigabschrägung und die Zickzacklinie nicht erkennen. Ihrer Meinung nach konnte man nicht erkennen, daß es sich beim Tatort um eine Garagenausfahrt handelt. Vor der Garage sei eine Markise montiert gewesen, die ebenfalls die Sicht auf das Garagentor beeinträchtigte.

Es ist daher zu konstatieren, daß die Zeugenaussagen was die Erkennbarkeit der Gehsteigabschrägung und der Grundstückseinfahrt betrifft, widersprüchlich sind. Aber auch die Zeugenaussagen der Ehegatten R und des Insp. S sind insoferne widersprüchlich, als die Ehegatten R angeben, daß keine Plane vorhanden war, weder vorne noch rückwärts bei der Garage, während der Sicherheitswachebeamte S angibt, bei seinem Eintreffen am Tatort sei die Plane vor der Garageneinfahrt geöffnet gewesen (er geht somit von dem Vorhandensein einer Plane aus).

Der Oö. Verwaltungssenat konnte aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens und der Würdigung der Zeugenaussagen nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit davon überzeugt werden, daß beim Abstellen des Kraftfahrzeuges durch den Bw am Tatort die Gehsteigabschrägung sowie die bei der Garageneinfahrt vorhandene Aufschrift "Garage freihalten" erkennbar war, was rechtlich zur Folge hat, daß dem Bw das von ihm in objektiver Hinsicht erfüllte Tatbild nicht vorwerfbar ist, weil es ihm im Sinne des § 5 Abs.1 VStG gelungen ist, mangelndes Verschulden an der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung glaubhaft zu machen. Der Oö. Verwaltungssenat hat daher in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" entschieden.

5. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. F r a g n e r

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum