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VwSen-106089/2/GU/Pr

Linz, 05.02.1999

VwSen-106089/2/GU/Pr Linz, am 5. Februar 1999 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die als Einspruch bezeichnete Berufung des L. L. gegen den verfahrensrechtlichen Bescheid der BH Vöcklabruck vom 16.11.1998, VerkR96-13234-1998, womit ein Einspruch gegen eine Strafverfügung wegen Übertretung der StVO 1960 als verspätet eingebracht zurückgewiesen wurde, zu Recht:

Der angefochtene verfahrensrechtliche Bescheid wird bestätigt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 49, § 51e Abs.3 Z4 VStG, § 32 Abs.2 AVG Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem angefochtenen verfahrensrechtlichen Bescheid einen Einspruch vom Berufungswerber gegen eine Strafverfügung, welche eine Geschwindigkeitsübertretung zum Gegenstand hatte, als verspätet eingebracht, zurückgewiesen.

Begründend führt die erste Instanz aus, daß die Strafverfügung lt. Rückschein am 7.10.1998 zugestellt worden ist und daher die zweiwöchige Einspruchsfrist mit 21.10.1998 abgelaufen war.

Der Einspruch sei jedoch erst am 29.10.1998 bei der BH Vöcklabruck eingelangt.

Nachdem die Tage des Postenlaufes in die Berechnung der Frist nicht eingerechnet werden und der Einspruch lt. Poststempel am 27.10.1998 der Post zur Beförderung übergeben wurde, war dieser verspätet, zumal die Strafverfügung eine richtige Rechtsmittelbelehrung enthielt und auf die zweiwöchige Einspruchsfrist hinwies.

Der Rechtsmittelwerber gesteht in seinem gegen den verfahrensrechtlichen Bescheid erhobenen Rechtsmittel die Verspätung auch zu und macht sich erbötig, anstelle der durch Strafverfügung auferlegten Geldstrafe von 1.000 S, 300 S als Buße zu bezahlen.

Sein Rechtsmittel konnte jedoch nicht erfolgreich sein, weil es sich bei der Einspruchsfrist gegen eine Strafverfügung gemäß § 49 Abs.1 VStG um eine gesetzliche Fallfrist handelt, die von Behörden nicht erstreckt werden kann.

Gemäß § 49 Abs.3 VStG ist nämlich, wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wurde, die Strafverfügung zu vollstrecken. Sie ist demnach in Rechtskraft erwachsen.

Über Kosten des Berufungsverfahrens war nicht abzusprechen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S zu entrichten.

Dr. Guschlbauer Beschlagwortung: Frist für Einspruch gegen Strafverfügung ist Fallfrist

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