Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106090/2/Wei/Bk

Linz, 18.01.2000

VwSen-106090/2/Wei/Bk Linz, am 18. Jänner 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß über die Berufung des A gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Steyr vom 10. Dezember 1998, Zl. S 5488/ST/98, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem § 57 Abs 5 iVm § 134 Abs 1 KFG 1967 (BGBl Nr. 267/1967, zuletzt geändert mit BGBl I Nr. 146/1998) zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat im Berufungsverfahren einen weiteren Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von S 200,-- (entspricht 14,53 Euro) zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs 4 AVG 1991 iVm § 24 VStG 1991; § 64 Abs 1 und 2 VStG 1991.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber (Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

"Sie haben es laut Anzeige des Verkehrsamtes vom 07.08.1998 als Zulassungsbesitzer des PKWs mit dem Kz. unterlassen, diesen am 05.08.1998 zur Überprüfung vorzuführen und den Typenschein oder den Bescheid über die Einzelgenehmigung vorzulegen."

Dadurch erachtete die belangte Behörde § 57 Abs 5 KFG 1967 als verletzte Rechtsvorschrift und verhängte wegen dieser Verwaltungsübertretung nach § 134 Abs 1 KFG 1967 eine Geldstrafe von S 1.000,-- und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden. Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens wurden S 100,-- vorgeschrieben.

Begründend verwies die belangte Behörde auf die Anzeige ihres Verkehrsamtes vom 7. August 1998 sowie das durchgeführte Ermittlungsverfahren.

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Bw durch Hinterlegung am 4. Jänner 1999 zugestellt wurde, richtet sich die rechtzeitig erhobene mündliche Berufung, die am 13. Jänner 1999 bei der belangten Behörde niederschriftlich festgehalten wurde. Sie lautet:

Gegen das Straferkenntnis erhebe ich innerhalb offener Frist Berufung mit der Begründung, die ich anlässlich des Einspruches angegeben habe (Einspruch vom 24.08.1998).

2. Aus der Aktenlage ergibt sich der folgende wesentliche S a c h v e r h a l t :

2.1. Mit Aufforderung vom 9. Juli 1998, Zl. VA-5606-, der BPD Steyr wurde der Bw gemäß § 56 Abs 1a KFG 1967 ersucht, sein Fahrzeug Ford Escort, Kz., am 5. August 1998 um 08.30 Uhr dem technischen Sachverständigen der KFZ-Prüfstelle in , in gereinigtem Zustand vorzuführen und den Typenschein oder Einzelgenehmigungsbescheid mitzubringen. Die Zustellung dieser Aufforderung wurde mit RSa durchgeführt, wobei die Sendung nach zwei erfolglosen Zustellversuchen am 14. und 15. Juli 1998 beim Postamt hinterlegt wurde. Nach dem aktenkundigen Zustellnachweis (Rückschein) begann die Abholfrist am 16. Juli 1998. Da der Bw die Sendung nicht behob, wurde sie von der Post an die BPD Steyr zurückgeschickt.

2.2. Die belangte Behörde erließ zunächst die Strafverfügung vom 18. August 1998 mit einem inhaltsgleichen Tatvorwurf, die dem Bw am 21. August 1998 zu eigenen Handen zugestellt wurde. Mit Niederschrift vom 24. August 1998 wurde der rechtzeitige Einspruch des Bw protokolliert. Er brachte begründend vor, sich in der Zeit vom 24. Juli 1998 bis 16. August 1998 auf Urlaub in Jugoslawien befunden zu haben, weshalb er keine Kenntnis vom Überprüfungstermin am 5. August 1998 gehabt hätte. Die Zustellung - gemeint wohl die Hinterlegung - des RSa-Briefes wäre zu Unrecht erfolgt. Nach seiner Rückkehr am 16. August 1998 hätte er einen Hinterlegungszettel vorgefunden und auf der Post hätte er dann die neuerliche Vorladung für 9. September 1998 behoben. Er könnte Zeugen nennen, die sich mit ihm auf Urlaub befanden. In seiner Gesellschaft hätte sich u.a. der Zeuge D aus L, Gemeinde S befunden.

2.3. Über Ersuchen der belangten Behörde wurde dieser Zeuge vom Gemeindeamt S am 1. Oktober 1998 zur Sache einvernommen. Er bestätigte, mit dem Bw auf der Insel Rab auf Urlaub gewesen zu sein. Den vom Bw angegebenen Zeitraum stellte er in Abrede. Tatsächlich wären sie am 2. August 1998 um 9.00 Uhr mit dem PKW von Neuhofen an der Krems in den Urlaub gefahren und am 12. August 1998 um ca. 23.00 Uhr wieder zurückgekommen.

Am 3. November 1998 wurde dem Bw der Akteninhalt niederschriftlich zur Kenntnis gebracht. Er bestätigte die Angaben des Zeugen als richtig und behauptete, von einer Hinterlegung am 15. Juli 1998 keine Kenntnis erlangt zu haben. Vermutlich wäre die Hinterlegungsanzeige verloren gegangen.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat nach Einsicht in die vorgelegten Verwaltungsakten festgestellt, dass der oben dargestellte Sachverhalt im Wesentlichen unbestritten feststeht.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Nach § 134 Abs 1 KFG 1967 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis S 30.000,--, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bist zu sechs Wochen zu bestrafen,

wer dem KFG 1967, den auf Grund des KFG erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr, ABl. Nr. L 370 vom 31. Dezember 1985, S 1, sowie der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr ABl. Nr. L 370 vom 31. Dezember 1985, S 8, geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 3572/90, Abl. Nr. L 353 vom 17. Dezember 1990, S 12, zuwiderhandelt.

Nach § 56 Abs 1a KFG 1967 kann die Behörde Fahrzeuge, deren erstmalige Zulassung länger als zwölf Jahre zurückliegt, überprüfen, ob sie den Vorschriften des KFG und den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entsprechen.

Gemäß § 57 Abs 5 KFG 1967 hat der Zulassungsbesitzer sein Fahrzeug zur Prüfung durch ein Gutachten nach § 57 Abs 1 leg.cit. vorzuführen und den Typenschein oder den Bescheid über die Einzelgenehmigung vorzulegen. Er hat dafür zu sorgen, dass das zur Prüfung vorgeführte Fahrzeug gereinigt ist.

§ 57 Abs 5 KFG 1967 verpflichtet den Zulassungsbesitzer das Fahrzeug entweder selbst oder durch andere zur Prüfung durch den technischen Sachverständigen vorzuführen und Typenschein oder Einzelgenehmigungsbescheid vorzulegen.

4.2. Im vorliegenden Fall steht fest, dass der Bw als Zulassungsbesitzer mit Schreiben des Verkehrsamtes der BPD Steyr vom 9. Juli 1998 aufgefordert wurde, den PKW Ford Escort, Kz. am 5. August 1998 um 08.30 Uhr zur Überprüfung gemäß § 56 Abs 1a KFG 1967 vorzuführen. Diese Aufforderung wurde nach dem aktenkundigen Zustellnachweis nach zwei erfolglosen Zustellversuchen am 15. Juli 1998 beim Postamt hinterlegt, wobei der Zusteller beurkundete, eine Verständigung über die Hinterlegung in das Hausbrieffach eingelegt zu haben. Mit der bloßen Vermutung, die Hinterlegungsanzeige wäre verloren gegangen, konnte der Bw nicht den vom Postzusteller ausgestellten Zustellnachweis (RSa) entkräften. Da der Bw nach seiner eigenen Verantwortung im Zeitpunkt der Hinterlegung und der zuvor durchgeführten Zustellversuche nicht ortsabwesend war, geht der erkennende Verwaltungssenat gemäß § 21 iVm § 17 Abs 3 Zustellgesetz von einer rechtswirksamen Zustellung durch Hinterlegung aus, wobei mit dem ersten Tag der Abholfrist per 16. Juli 1998 die Sendung als zugestellt galt. Die Urlaubsreise nach Rab hat der Bw erst am 2. August 1998 angetreten. Er hätte zuvor genügend Gelegenheit gehabt, die hinterlegte Sendung vom Postamt abzuholen und sich so Kenntnis über seine Vorführungsverpflichtung zum 5. August 1998 zu verschaffen.

Sollte die Verständigung von der Hinterlegung abhanden gekommen sein, dann wäre dies auf die Nachlässigkeit des Bw zurückzuführen. Gemäß § 5 Abs 1 Satz 1 VStG genügt zur Strafbarkeit wegen einer Verwaltungsübertretung grundsätzlich fahrlässiges Verhalten, wenn die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen, was gegenständlich nicht der Fall ist.

Gemäß § 5 Abs 1 Satz 2 VStG ist die Fahrlässigkeit bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im gegenständlichen Fall eines Ungehorsamsdelikts wäre es daher Aufgabe des Bw gewesen, sich durch ein geeignetes Vorbringen und das Anbot entsprechender Beweismittel zu entlasten. Dies ist ihm auch nach Ansicht des erkennenden Verwaltungssenates mit seiner Einlassung nicht gelungen. Es war daher das angefochtene Straferkenntnis im Schuldspruch zu bestätigen.

4.3. Im Rahmen der Strafbemessung hat die belangte Behörde darauf verwiesen, dass auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse Bedacht genommen worden wäre. Tatsächlich hat der Bw aber dazu keine vollständigen Angaben gemacht. Der Niederschrift vom 3. November 1998 ist zu entnehmen, dass keine Sorgepflichten und kein relevantes Vermögen vorlägen. Zum Einkommen wurde nur "unbestimmt" vermerkt. Als ausgeübten Beruf gab der Bw Angestellter im Außendienst an. Die belangte Behörde hätte daher den Bw mit einer realistischen Schätzung konfrontieren sollen. Das erkennende Mitglied des Oö. Verwaltungssenates geht von einem Einkommen von mindestens S 10.000,-- netto aus. Da die verhängte Geldstrafe von S 1.000,-- nur ein 30stel des anzuwendenden Strafrahmens bis zu S 30.000,-- beträgt und sich damit im untersten Bereich bewegt, spielt das genaue Einkommen des Bw keine wesentliche Rolle. Es liegen auch weder erschwerende, noch mildernde Umstände vor. Im Ergebnis bestehen daher gegen das strafbehördlich verhängte Strafmaß keinerlei Bedenken.

5. Bei diesem Ergebnis war dem Bw gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG im Berufungsverfahren ein weiterer Kostenbeitrag in Höhe von S 200,-- (20% der Geldstrafe) vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von S 2.500,-- (entspricht 181, 68 Euro) zu entrichten.

Dr. W e i ß

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